Artikel 24 RL 2006/21/EG

Übergangsbestimmung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfallentsorgungseinrichtungen, für die am 1. Mai 2008 eine Genehmigung erteilt wurde oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, bis zum 1. Mai 2012 die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen; hiervon ausgenommen sind Artikel 14 Absatz 1, dem bis 1. Mai 2014 nachzukommen ist, und Artikel 13 Absatz 6, dem entsprechend den darin aufgeführten zeitlichen Vorgaben nachzukommen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Abfallentsorgungseinrichtungen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ab dem 1. Mai 2006 ungeachtet der Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung nach diesem Zeitpunkt, aber vor dem 1. Mai 2008, mineralische Abfälle so bewirtschaftet werden, dass die Beachtung von Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie und der anderen anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Umweltvorschriften wie der Richtlinie 2000/60/EG nicht beeinträchtigt ist.

(4) Artikel 5 Artikel 6 Absätze 3, 4, 5, 7 und 8, Artikel 12 Absätze 1 und 2 und Artikel 14 Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die

die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,

im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäß anwendbarem Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Recht oder von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen abzuschließen und

bis 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten teilen derartige Fälle der Kommission bis 1. August 2008 mit und stellen sicher, dass die betreffenden Einrichtungen so betrieben werden, dass das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie, insbesondere der Ziele des Artikels 4 Absatz 1, und aller sonstigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, einschließlich der Richtlinie 2000/60/EG, nicht beeinträchtigt wird.

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