ANHANG IV RL 2006/27/EG

Die Richtlinie 97/24/EG wird wie folgt geändert:

1.
In Kapitel 1 Anhang III Anlage 2 Abschnitt II Nummer 1 wird der fünfte Gedankenstrich gestrichen.
2.
Kapitel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Anhang I wird wie folgt geändert:

i)
Der Titel erhält folgende Fassung:

„VORSCHRIFTEN FÜR DIE VORSTEHENDEN AUSSENKANTEN VON ZWEIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN” .

ii)
Folgende Nummer 3.6 wird eingefügt:

3.6.
Bei zweirädrigen Fahrzeugen mit Aufbauten oder Verkleidungen, die dazu bestimmt sind, den Fahrer oder die Mitfahrer ganz oder teilweise zu umschließen oder Teile des Fahrzeugs abzudecken, kann die Typgenehmigungsbehörde oder der technische Dienst im Einvernehmen mit dem Fahrzeughersteller und unter Zugrundelegung des ungünstigsten Falles nach eigenem Ermessen entweder die Vorschriften dieses Anhangs oder die des Anhangs II auf das gesamte Fahrzeug oder einen Teil davon anwenden.

iii)
Nummer 6.2 erhält folgende Fassung:

6.2.
Die Enden der von Hand zu betätigenden Kupplungs- und Bremshebel müssen annähernd kugelförmig sein und einen Abrundungsradius von mindestens 7 mm aufweisen. Die Außenkanten dieser Hebel müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2 mm aufweisen. Die Hebel sind in losgelassener Stellung zu prüfen.

b)
In Anhang II erhält der Abschnitt „ALLGEMEINES” folgenden neuen Titel und folgende Fassung:

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VORSTEHENDEN AUSSENKANTEN VON DREIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN SOWIE VIERRÄDRIGEN LEICHTKRAFTFAHRZEUGEN UND ANDEREN VIERRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN

ALLGEMEINES

Für dreirädrige Kraftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung bestimmt sind, gelten die Vorschriften der Richtlinie 74/483/EWG(*) über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (der Klasse M1). In Anbetracht der vielfältigen Formen und Bauarten dieser Fahrzeuge kann die Typgenehmigungsbehörde oder der technische Dienst jedoch im Einvernehmen mit dem Fahrzeughersteller und unter Zugrundelegung des ungünstigsten Falles nach eigenem Ermessen entweder die Vorschriften dieses Anhangs oder die des Anhangs I auf das gesamte Fahrzeug oder einen Teil davon anwenden. Diese Bestimmung gilt auch für die nachstehend aufgeführten Vorschriften für dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und andere vierrädrige Kraftfahrzeuge. Für dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und andere vierrädrige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, gelten die folgenden Vorschriften.

3.
In Kapitel 4 Anhang I werden folgende Nummern 14 und 15 eingefügt:

14.
„Fahrzeug ohne Aufbau” ein Fahrzeug, dessen Fahrgastraum nicht von mindestens vier der folgenden Einrichtungen begrenzt wird: Windschutzscheibe, Boden, Dach, Seitenwände, Rückwand oder Türen;
15.
„Fahrzeug mit Aufbau” ein Fahrzeug, dessen Fahrgastraum von mindestens vier der folgenden Einrichtungen begrenzt wird oder begrenzt werden kann: Windschutzscheibe, Boden, Dach, Seitenwände, Rückwand oder Türen.

4.
Kapitel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Anhang I wird wie folgt geändert:

i)
Nummer 2.3.2 erhält folgende Fassung:

2.3.2.
Katalysatoren für die Erstausrüstung müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:

den Kleinbuchstaben „e” , gefolgt von den Kennziffern des Landes, das die Typgenehmigung erteilt hat,

den Namen oder die Handelsmarke des Fahrzeugherstellers,

die Fabrikmarke und die Teilenummer.

Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und auch nach dem Einbau des Katalysators in das Fahrzeug sichtbar bleiben.

ii)
Nummer 5.2.1 erhält folgende Fassung, und die Nummern 5.2.1.1 und 5.2.1.2 werden gestrichen:

5.2.1.
Aufschriften

Original-Austauschkatalysatoren müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:

den Kleinbuchstaben „e” , gefolgt von den Kennziffern des Landes, das die Typgenehmigung erteilt hat,

den Namen oder die Handelsmarke des Fahrzeugherstellers,

die Fabrikmarke und die Teilenummer.

Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und auch nach dem Einbau des Katalysators in das Fahrzeug sichtbar bleiben.

b)
Anhang II wird wie folgt geändert:

i)
Nummer 2.4.2 erhält folgende Fassung:

2.4.2.
Katalysatoren für die Erstausrüstung müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:

den Kleinbuchstaben „e” , gefolgt von den Kennziffern des Landes, das die Typgenehmigung erteilt hat,

den Namen oder die Handelsmarke des Fahrzeugherstellers,

die Fabrikmarke und die Teilenummer.

Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und auch nach dem Einbau des Katalysators in das Fahrzeug sichtbar bleiben.

ii)
Nummer 5.2.1 erhält folgende Fassung, und die Nummern 5.2.1.1 und 5.2.1.2 werden gestrichen:

5.2.1.
Aufschriften

Original-Austauschkatalysatoren müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:

den Kleinbuchstaben „e” , gefolgt von den Kennziffern des Landes, das die Typgenehmigung erteilt hat,

den Namen oder die Handelsmarke des Fahrzeugherstellers,

die Fabrikmarke und die Teilenummer.

Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und auch nach dem Einbau des Katalysators in das Fahrzeug sichtbar bleiben.

c)
Anhang VI Abschnitt 4a erhält folgende Fassung:

4a.
Katalysatoren

4a.1. Auf Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie geprüfter Katalysator für die Erstausrüstung

4a.1.1. Fabrikmarke und Typ des Katalysators für die Erstausrüstung wie in Anhang V Nummer 3.2.12.2.1 (Beschreibungsbogen) aufgeführt

4a.2. Auf Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie geprüfter Original-Austauschkatalysator

4a.2.1. Fabrikmarke(n) und Typ(en) des Original-Austauschkatalysators wie in Anhang V Nummer 3.2.12.2.1 (Beschreibungsbogen) aufgeführt.

5.
Im Anhang zu Kapitel 7 wird Abbildung 1 durch folgende Abbildung ersetzt:

Abbildung 1

6.
Kapitel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Anhang II Nummer 2.3.2.2 erhält folgende Fassung:

2.3.2.2.
Originalschalldämpfer müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:

den Kleinbuchstaben „e” , gefolgt von den Kennziffern des Landes, das die Typgenehmigung erteilt hat,

den Namen oder die Handelsmarke des Fahrzeugherstellers,

die Fabrikmarke und die Teilenummer.

Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und auch nach dem Einbau des Schalldämpfers in das Fahrzeug sichtbar bleiben.

b)
Anhang III Nummer 2.3.2.2 erhält folgende Fassung:

2.3.2.2.
Originalschalldämpfer müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:

den Kleinbuchstaben „e” , gefolgt von den Kennziffern des Landes, das die Typgenehmigung erteilt hat,

den Namen oder die Handelsmarke des Fahrzeugherstellers,

die Fabrikmarke und die Teilenummer.

Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und auch nach dem Einbau des Schalldämpfers in das Fahrzeug sichtbar bleiben.

c)
Anhang IV Nummer 2.4.2.2 erhält folgende Fassung:

2.4.2.2.
Originalschalldämpfer müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:

den Kleinbuchstaben „e” , gefolgt von den Kennziffern des Landes, das die Typgenehmigung erteilt hat,

den Namen oder die Handelsmarke des Fahrzeugherstellers,

die Fabrikmarke und die Teilenummer.

Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und auch nach dem Einbau des Schalldämpfers in das Fahrzeug sichtbar bleiben.

7.
Kapitel 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

„VERANKERUNGEN DER SICHERHEITSGURTE UND SICHERHEITSGURTE VON DREIRÄDRIGEN KLEINKRAFTRÄDERN, DREIRAD- UND VIERRADFAHRZEUGEN” .

b)
Anhang I wird wie folgt geändert:

i)
Nummer 1.6 erhält folgende Fassung, und folgende Nummer 1.6a wird eingefügt:

1.6. „Sitz” eine Struktur, die zum Fahrzeugaufbau gehören kann, einschließlich Ausrüstungsteilen, und die einen Sitzplatz für einen Erwachsenen bietet; der Ausdruck bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch den Teil einer Sitzbank, der einem Sitzplatz entspricht. Ein Sattel gilt nicht als Sitz im Sinne von Nummer 2.1.

1.6a. „Sattel” ein Sitzplatz, auf dem eine Person rittlings sitzt.

ii)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2.1. Sind Verankerungen für Sicherheitsgurte vorhanden, so müssen sie den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen.

2.1.1. Alle Sitze von dreirädrigen Kleinkrafträdern, Dreiradfahrzeugen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und anderen Vierradfahrzeugen müssen an allen Sitzen mit Verankerungen für Sicherheitsgurte ausgestattet sein.

2.1.1.1. Verankerungen für Dreipunktgurte sind an allen Sitzen vorzusehen, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

Es ist eine Rückenlehne vorhanden oder eine Stütze, die hilft, den Rückenneigungswinkel der Prüfpuppe zu bestimmen und die als Rückenlehne betrachtet werden kann.

Hinter dem H-Punkt befindet sich in einem Abstand von mehr als 450 mm von der durch den H-Punkt gehenden senkrechten Ebene ein längs oder quer verlaufendes Teil der Fahrzeugstruktur.

2.1.1.2. An allen anderen Sitzen genügen Verankerungen für einen Beckengurt.

2.1.2. Bei dreirädrigen Kleinkrafträdern und Vierradfahrzeugen mit einer Leermasse bis 250 kg sind Verankerungen für Sicherheitsgurte nicht erforderlich.

8.
Kapitel 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Anhang I wird nach dem Titel folgender Satz eingefügt:

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet „Fahrzeug mit Aufbau” ein Fahrzeug, dessen Fahrgastraum von mindestens vier der folgenden Einrichtungen begrenzt wird oder begrenzt werden kann: Windschutzscheibe, Boden, Dach, Seitenwände, Rückwand oder Türen.

b)
Anhang II Nummer 2.3.1 erhält folgende Fassung:

2.3.1.
Jedes Fahrzeug muss mit einer Entfrostungs- und Trocknungsanlage der Windschutzscheibe ausgerüstet sein, um Reif und Eis von der Außenseite der Windschutzscheibe und Feuchtigkeitsbeschlag von der Innenseite der Windschutzscheibe zu entfernen.

Nicht erforderlich ist eine solche Anlage bei dreirädrigen Kleinkrafträdern mit einer Motorleistung bis 4 kW und bei Fahrzeugen, deren Windschutzscheibe so eingebaut ist, dass keine an ihr befestigte Halterung oder sonstige Struktur mehr als 100 mm weit nach hinten ragt. Vorgeschrieben ist sie dagegen für alle Fahrzeuge, die mit einem feststehenden, abnehmbaren oder versenkbaren Dach ausgestattet sind.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 266 vom 2.10.1974, S. 4.

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