Artikel 32 RL 2014/98/EU

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut, das aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, für Basismaterial und für zertifiziertes Material oder aus CAC-Material erzeugt wurde, die bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden und vor dem 31. Dezember 2029 amtlich zertifiziert wurden oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllten, bis zum 31. Dezember 2029 gestatten. Wird das betreffende Material in Verkehr gebracht, so wird es durch einen Verweis auf den vorliegenden Artikel auf dem Etikett und in einem Dokument gekennzeichnet.

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