Artikel 2 RL 84/491/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
- a)
-
HCH:
die Isomere des 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexans;
- b)
-
Lindan:
ein Erzeugnis, das zu mindestens 99 % aus dem γ-Isomer des 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexans besteht;
- c)
-
Extraktion von Lindan:
die Abtrennung von Lindan aus einer Mischung von Hexachlorcyclohexan-Isomeren;
- d)
-
Grenzwerte:
die in Anhang I genannten Werte;
- e)
-
Qualitätsziele:
die in Anhang II genannten Anforderungen;
- f)
-
Verwendung von HCH:
jedes industrielle Verfahren, bei dem HCH hergestellt oder benutzt wird, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem HCH auftritt;
- g)
-
Industriebetrieb:
jeder Betrieb, in dem HCH oder HCH-haltige Stoffe verwendet werden;
- h)
-
bestehender Betrieb:
ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie produziert,
- i)
-
neuer Betrieb:
- —
-
ein Industriebetrieb, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie seine Produktion aufnimmt,
- —
-
ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität zur Verwendung von HCH nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie erheblich erhöht wird.
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