Artikel 2 RL 84/491/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)
HCH:

die Isomere des 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexans;

b)
Lindan:

ein Erzeugnis, das zu mindestens 99 % aus dem γ-Isomer des 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexans besteht;

c)
Extraktion von Lindan:

die Abtrennung von Lindan aus einer Mischung von Hexachlorcyclohexan-Isomeren;

d)
Grenzwerte:

die in Anhang I genannten Werte;

e)
Qualitätsziele:

die in Anhang II genannten Anforderungen;

f)
Verwendung von HCH:

jedes industrielle Verfahren, bei dem HCH hergestellt oder benutzt wird, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem HCH auftritt;

g)
Industriebetrieb:

jeder Betrieb, in dem HCH oder HCH-haltige Stoffe verwendet werden;

h)
bestehender Betrieb:

ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie produziert,

i)
neuer Betrieb:

—

ein Industriebetrieb, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie seine Produktion aufnimmt,

—

ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität zur Verwendung von HCH nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie erheblich erhöht wird.

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