Artikel 2 RL 84/491/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)
HCH:

die Isomere des 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexans;

b)
Lindan:

ein Erzeugnis, das zu mindestens 99 % aus dem γ-Isomer des 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexans besteht;

c)
Extraktion von Lindan:

die Abtrennung von Lindan aus einer Mischung von Hexachlorcyclohexan-Isomeren;

d)
Grenzwerte:

die in Anhang I genannten Werte;

e)
Qualitätsziele:

die in Anhang II genannten Anforderungen;

f)
Verwendung von HCH:

jedes industrielle Verfahren, bei dem HCH hergestellt oder benutzt wird, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem HCH auftritt;

g)
Industriebetrieb:

jeder Betrieb, in dem HCH oder HCH-haltige Stoffe verwendet werden;

h)
bestehender Betrieb:

ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie produziert,

i)
neuer Betrieb:

ein Industriebetrieb, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie seine Produktion aufnimmt,

ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität zur Verwendung von HCH nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie erheblich erhöht wird.

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