Artikel 18 RL 91/477/EWG

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie so rechtzeitig nachzukommen, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen spätestens am 1. Januar 1993 zur Anwendung gelangen. Sie setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen diese Vorschriften selbst auf die vorliegende Richtlinie Bezug oder sie werden bei ihrer amtlichen Veröffentlichung von einer entsprechenden Bezugnahme begleitet. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.

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