Präambel VO (EG) 2002/1531

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Im April 1990 führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 1048/90(2) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren kleiner Farbfernsehempfangsgeräte, d. h. Geräte mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 15,5 cm aber nicht mehr als 42 cm (nachstehend „SCTV” genannt) mit Ursprung in der Republik Korea (nachstehend „Korea” genannt) ein.
(2)
Im Juli 1991 führte der Rat dann mit der Verordnung (EG) Nr. 2093/91(3) endgültige Antidumpingzölle auf die SCTV-Einfuhren mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China” genannt) ein.
(3)
Im April 1995 stellte die Kommission mit dem Beschluss 95/92/EG(4) das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten (nachstehend „FTV” genannt) mit Ursprung in der Türkei, das im November 1992 eingeleitet worden war, ein. Zur gleichen Zeit führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 710/95(5) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von FTV mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 15,5 cm mit Ursprung in Malaysia, der VR China, Korea, Singapur und Thailand ein. Dieses Verfahren ergab zwar, dass es keinen Grund für eine Unterscheidung zwischen Farbfernsehempfangsgeräten nach ihrer Bildschirmgröße mehr gab, da für SCTV mit Ursprung in der VR China und Korea bereits Antidumpingmaßnahmen galten, aber die Untersuchung und der Geltungsbereich der endgültigen Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 710/95 für die VR China und Korea eingeführt worden waren, beschränkten sich auf Farbfernseher mit einer Bildschirmdiagonale von mehr als 42 cm, d. h. auf große FTV.
(4)
Im November 1998 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2584/98(6) die Verordnung (EG) Nr. 710/95 bezüglich der Zölle auf FTV mit Ursprung in der VR China und Korea, um der Feststellung in der Verordnung (EG) Nr. 710/95, dass eine Unterscheidung zwischen Fernsehern nach ihrer Bildschirmgröße nicht länger gerechtfertigt war, Rechnung zu tragen.
2.
Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und Interimsüberprüfung
(5)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den FTV-Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Korea, Malaysia, Singapur und Thailand(7) beantragte Poetic eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend „Grundverordnung” genannt).
(6)
Der Antrag wurde damit begründet, dass Dumping und Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Ferner enthielt der Antrag Informationen, denen zufolge die verschiedenen einschlägigen Märkte und auch die Ware selbst sich in den vorausgegangenen Jahren bedeutend verändert hatten. Angesichts dieser Informationen und der Behauptungen zu Dumping und Schädigung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass auch eine Interimsüberprüfung sowohl des Dumpings als auch der Schädigung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung durchzuführen war.
(7)
Nachdem die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss festgestellt hatte, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung vorlagen, veröffentlichte sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(8) eine entsprechende Bekanntmachung und leitete die Untersuchung ein.
3.
Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Türkei
(8)
Am 15. Juli 2000 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(9) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von FTV mit Ursprung in oder Herkunft aus der Türkei in die Gemeinschaft.
(9)
Eingeleitet wurde das Verfahren auf einen im Juni 2000 gestellten Antrag der „Producers of European Televisions in Co-operation” (Poetic) im Namen von Gemeinschaftsherstellern, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 30 %, der gesamten FTV-Produktion in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt hinreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen.
4.
Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend FTV mit Ursprung in der Türkei
(10)
Angesichts der Komplexität der für FTV-Einfuhren geltenden Ursprungsregeln konnte die Untersuchung des Ursprungs der aus der Türkei ausgeführten FTV nicht innerhalb der in Artikel 7 der Grundverordnung festgelegten Frist abgeschlossen werden. Daher konnten das Dumping, die Schädigung und das Gemeinschaftsinteresse in diesem Fall nicht angemessen untersucht und folglich keine vorläufigen Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden.
(11)
Die Untersuchung wurde fortgesetzt, um zu einer endgültigen Sachaufklärung zu gelangen. Um ein Gesamtbild der Auswirkungen der Einfuhren aus allen betroffenen Ländern auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu erhalten, wurden die im Rahmen der Untersuchung betreffend die Türkei gesammelten Daten zusammen mit den im Rahmen der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens und der Interimsüberprüfung der Maßnahmen gegenüber der VR China, Korea, Malaysia, Singapur und Thailand gesammelten Daten untersucht. In Anbetracht der nachstehend dargelegten Feststellungen über den Ursprung (Erwägungsgründe 40 bis 44) stellte die Kommission das Verfahren betreffend FTV mit Ursprung in der Türkei mit dem Beschluss 2001/725/EG(10) jedoch ein.
5.
In die Untersuchungen einbezogene Parteien
(12)
Die Kommission unterrichtete die Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller sowie bekanntermaßen betroffene andere Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und deren Verbände, das Europäische Büro der Verbraucherverbände (BEUC) und die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(13)
Eine Reihe von ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern und einige Gemeinschaftshersteller legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Fristen einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.
(14)
In Anbetracht der offensichtlich großen Anzahl ausführender Hersteller der betroffenen Ware in den in die Überprüfungen einbezogenen Ländern, die der Kommission aus dem Antrag oder aus vorausgegangenen Untersuchungen bekannt sind, war unter Nummer 5 Buchstaben a) und b) der Bekanntmachung über die Einleitung ein Stichprobenverfahren vorgesehen.
(15)
Da sich jedoch nur eine begrenzte Anzahl ausführender Hersteller aus Korea, Singapur, der VR China und Thailand selbst meldete und die in der Bekanntmachung über die Einleitung angeforderten Informationen übermittelte, wurde für keines der betroffenen Länder ein Stichprobenverfahren als notwendig erachtet.
(16)
Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und an alle anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Einleitung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten. Sie erhielt Antworten von fünf Gemeinschaftsherstellern, drei unabhängigen Einführern, fünf türkischen Unternehmen und den mit ihnen verbundenen Einführern in der Gemeinschaft, einem thailändischen ausführenden Hersteller und den mit ihm verbundenen Einführern in der Gemeinschaft und acht chinesischen Unternehmen. Von den ausführenden Herstellern in Korea, Malaysia und Singapur gingen jedoch keine aussagekräftigen Antworten auf den Fragebogen ein, und daher wurden alle aus den Stichprobenverfahren in diesen Ländern bekannten Unternehmen als nicht kooperierend angesehen. Die Kommission unterrichtete sie über die Folgen dieser Nichtmitarbeit.
(17)
Die Kommission holte alle Informationen, die sie für die Untersuchung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse sowie für die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und die Feststellung, ob eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe, als notwendig erachtete, ein und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
(18)
Die Dumpinguntersuchung im Rahmen der Überprüfungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 (nachstehend „Überprüfungs-UZ” genannt). Die Dumpinguntersuchung im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Türkei betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 (nachstehend „UZ” genannt). Die Untersuchung der für die Analyse der Schädigung relevanten Entwicklungen betraf für beide Überprüfungen den Zeitraum von 1995 bis zum 30. Juni 2000 (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt), um die nicht deckungsgleichen Zeiträume beider Dumpinguntersuchungen zu berücksichtigen.
6.
Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) und individuelle Behandlung
(19)
Ein chinesisches Unternehmen, Xiamen Overseas Chinese Electronic Co. Ltd, (nachstehend „Antrag stellendes Unternehmen” genannt) beantragte eine MWB und eine individuelle Behandlung gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung und wurde aufgefordert, ein Antragsformular mit allen erforderlichen relevanten Angaben auszufüllen. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss wurde beschlossen, dem Antrag stellenden Unternehmen keine MWB zu gewähren, da das Antrag stellende Unternehmen nicht alle Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllte.
(20)
Nachdem diese Entscheidung getroffen worden war, wurde festgestellt, dass das Antrag stellende Unternehmen im Überprüfungs-UZ keine FTV in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Ursprünglich hatte es auf dem Antragformular und in seiner Antwort auf den Fragebogen bestimmte FTV-Ausfuhren in die Gemeinschaft angegeben. Jedoch wurde später im Rahmen der Untersuchung festgestellt, dass diese FTV nie in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt worden waren und dass ihr endgültiger Bestimmungsort ein Drittland war. Da das Antrag stellende Unternehmen im Überprüfungs-UZ keine FTV in die Gemeinschaft ausgeführt hatte, war sein Antrag auf individuelle Behandlung folglich hinfällig.
B.
WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Ware
a)
Warenbeschreibung
(21)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Farbfernsehempfangsgeräte (nachstehend „FTV” genannt), auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät und/oder eingebauter Uhr, mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 15,5 cm. Diese Ware wird derzeit den KN-Codes ex85281252, 85281254, 85281256, 85281258, ex85281262 und 85281266 zugewiesen.
(22)
In der Verordnung (EG) Nr. 710/95 wurden D2-MAC-Geräte und hochauflösende Fernseher (HDTV) aus der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen, da diese Waren, die technisch von höherer Qualität sind, sich zu jener Zeit noch im Entwicklungsstadium befanden und für die Öffentlichkeit in nur in sehr begrenztem Umfang erhältlich waren. In der Verordnung (EG) Nr. 2584/98 wurde bestätigt, dass diese Waren nicht unter die Warendefinition fallen sollten, da die Untersuchung keine neuen Beweise ergeben hatte, die ihre Berücksichtigung gerechtfertigt hätte. Dies gilt auch für diese Untersuchung, in deren Rahmen keine neuen Beweise für ihre Berücksichtigung übermittelt wurden. Daher wurde der Schluss gezogen, D2-MAC-Geräte und hochauflösende Fernseher nicht in diese Untersuchungen einzubeziehen.
b)
Argumente der Parteien
(23)
Ein Einführer beantragte, die so genannten Internet-FTV mit eingebautem Internet-Modem und Computerbetriebssystem, das den Internet-Zugang über den TV-Bildschirm ermöglicht und über eine Fernbedienung mit einer vollen Tastatur gesteuert wird, aus der Untersuchung auszuschließen. In den Internet-FTV sind alle erforderlichen Modemschaltungen in das Fernsehgerät eingebaut und nicht in eine separate Set-Top-Box.
(24)
Dem Einführer zufolge war der Ausschluss aufgrund der Unterschiede in den grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften zwischen FTV und Internet-FTV sowie der unterschiedlichen Verbrauchervorstellungen von den beiden Waren geboten.
(25)
Was die grundlegenden materiellen Eigenschaften betrifft, so weisen Internet-FTV im Unterschied zu FTV zusätzliche Internet-Bauteile auf, die rund 60 % der Gesamtkosten des Internet-FTV ausmachen, sowie eine in die Fernbedienung eingebaute Tastatur auf.
(26)
In Bezug auf die grundlegenden technischen Eigenschaften wurde behauptet, dass Internet-FTV Daten nicht mittels Rundfunktechnologie sondern mittels Modem über Telefonleitungen senden und empfangen. Zudem wird eine Technologie verwendet, die sich von der FTV-Basistechnologie unterscheidet; sie umfasst ein System für den sicheren Zugang zum Internet (Secure Socket Layer — SSL), eine Browser-Technologie für die Anzeige von Internet-Grafiken auf FTV mit Standardauflösung und ein Modem, das digitale Signale in analoge Signale umwandelt, die über eine herkömmliche Telefonleitung übermittelt werden können.
(27)
Ein Beweis dafür, dass die Verbraucher eine andere Vorstellung von dieser Ware haben als von Standard-FTV, so die Behauptung, sei die Tatsache, dass der Preis von Internet-FTV im Einzelhandel mehr als doppelt so hoch ist wie der von FTV. Ferner wurde geltend gemacht, dass Internet-FTV mit den integrierten Internet-Schaltungen im Vergleich zu Standard-FTV einen Bauteil besitzen, durch den sie sich deutlich zusätzlich auszeichneten. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurde der Fall betreffend Videorecorder aus Japan und Korea angeführt, in dem die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass in einem Gehäuse kombinierte Videorecorder und FTV als unterschiedliche Ware anzusehen sind.
(28)
Der Antragsteller behauptete, dass ein solcher Ausschluss nicht geboten sei. Er focht die Behauptung an, dass Internet-FTV unterschiedliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften aufwiesen, und behauptete, die Internet-Komponente sei mit der Teletextfunktion von FTV vergleichbar. Das Internet müsse als modernere Form des Teletexts daher als zusätzliches Leistungsmerkmal von FTV angesehen werden und nicht als neue Ware ohne die grundlegenden FTV-Merkmale. Da sich die Untersuchung auch auf FTV mit Teletext erstreckte, sollten FTV mit Internet-Anschluss ebenfalls in die Untersuchung einbezogen werden.
(29)
Der Antragsteller stellte ferner die Schlussfolgerungen des Einführers hinsichtlich der unterschiedlichen Verbrauchervorstellungen in Frage und machte geltend, dass Internet-FTV erst kürzlich auf den Markt gebracht worden seien. Ferner sei der hohe Kostenanteil der Internet-Bauteile darauf zurückzuführen, dass Internet-FTV erst vor kurzem eingeführt wurden. Er übermittelte Beweise dafür, dass zum Zeitpunkt der Einführung der Teletextfunktion in FTV die entsprechenden Kosten wesentlich höher waren als zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
(30)
Er focht das Beispiel der Videorecorder an mit dem Argument, dass in einem kombinierten Videorecorder/Farbfernseher der Videorecorder unabhängig benutzt werden könne, während dies bei der Internet-Funktion ohne das FTV nicht möglich sei und es sich daher eher um eine FTV-Zusatzfunktion handele.
c)
Ergebnisse der Untersuchung
(31)
Die Untersuchung ergab, dass es sich bei Internet-FTV um eine Ware handelt, in der im selben Gehäuse zwei Technologien kombiniert sind, die wiederum zwei hinreichend unterschiedlichen Endverwendungen dienen: zum einen können elektronische Nachrichten verschickt und empfangen werden und es besteht Zugangsmöglichkeit zum World Wide Web, zum anderen wird das Anschauen von Fernsehprogrammen ermöglicht. Angesichts dieser zusätzlichen Funktion bestimmt nicht unbedingt das FTV den Charakter der Ware insgesamt, den entscheidenden Ausschlag gibt eher die Internet-Funktion. Eine solche Kombination weist ein spezifisches Element auf, das eine zusätzliche Funktion des Internet-FTV darstellt, so dass sie für die Zwecke dieser Antidumpinguntersuchung als unterschiedlich angesehen werden kann.
(32)
Die vorstehenden Schlussfolgerungen wurden auf der Grundlage der im Laufe der Untersuchung für den UZ eingeholten Informationen gezogen. Da sich die Ware noch in einem frühen Stadium ihrer Entwicklung befand und der Öffentlichkeit nur in kleinen Mengen zugänglich war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schlussfolgerungen in diesen Untersuchungen vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung dieser Ware in der Zukunft revidiert werden müssen. Sollte später eine Überprüfung der Maßnahmen durchgeführt werden, müsste die Lage bezüglich dieser Waren erneut untersucht werden, und zwar auf der Grundlage der in jener Untersuchung eingeholten Informationen, damit festgestellt wird, ob ein solcher Ausschluss noch gerechtfertigt wäre.
(33)
Ferner ergab die Untersuchung, dass trotz der Unterschiede bei den Bildschirmgrößen, den tontechnischen Systemen, den Übertragungssystemen, Bildschirmtyp und -format sowie der Bildfrequenz alle FTV die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen aufwiesen und daher eine einzige Ware sind.
2.
Gleichartige Ware
(34)
Im Laufe der Untersuchungen wurde festgestellt, dass FTV mit Ursprung in oder Herkunft aus den betroffenen Ländern und Bestimmungsort Gemeinschaft dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen wie vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte FTV. Ferner ergaben die Untersuchungen, dass zwischen den in den betroffenen Ländern einschließlich der Türkei, die als Vergleichsland herangezogen wurde, hergestellten und verkauften FTV und den in die Gemeinschaft ausgeführten FTV keine Unterschiede bestanden und dass beide mit dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften FTV gleichartig waren. Daher sind diese Waren gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.
C.
URSPRUNG
1.
Allgemeines
(35)
Farbfernsehempfangsgeräte enthalten häufig Teile mit Ursprung in anderen Ländern als jenem, in dem sie hergestellt oder zum Fertigprodukt montiert werden, so dass ein anderes Land als das Land der Herstellung oder der Montage als Ursprungsland der Farbfernsehempfangsgeräte betrachtet werden kann. Daher war die Prüfung des Warenursprungs der von den betroffenen Ländern ausgeführten Farbfernsehempfangsgeräte gemäß dem üblichen Vorgehen der Gemeinschaft und in Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 der Grundverordnung Teil der Antidumpinguntersuchungen.
(36)
Die Frage des Ursprungs war bereits eingehend in der Verordnung (EG) Nr. 710/95 untersucht worden, und die Anwendung der Ursprungsregeln führte zu einer Neuaufteilung der FTV-Einfuhrmengen zwischen den verschiedenen Ländern, um den im Rahmen der Untersuchung festgestellten Ursprung widerzuspiegeln.
(37)
Für die Zwecke des Antidumpingrechts wird der Ursprung der betroffenen Waren gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(11) nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln bestimmt. Dies trifft auch auf die Türkei zu, da der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion(12) diesbezüglich keine Abweichung vorsieht.
(38)
Gemäß Artikel 39 und Anhang 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit den Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/19 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(13) gelten für FTV spezifische nichtpräferenzielle Ursprungsregeln. Diesen Regeln zufolge ist bei FTV jenes Land das Ursprungsland, in dem der aufgrund der Montagevorgänge und gegebenenfalls der Verwendung von Ursprungswaren erworbene Wert mindestens 45 % des Ab-Werk-Preises der Geräte beträgt. Ist die 45 %-Regel nicht erfüllt, so haben die Geräte ihren Ursprung in dem Land, in dem der Ab-Werk-Preis der Teile mehr als 35 % des Ab-Werk-Preises beträgt.
(39)
Die nachstehenden Feststellungen wurden ausschließlich für die Zwecke der vorliegenden Antidumpinguntersuchung und insbesondere für die Zwecke der Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des schädigenden Dumpings getroffen.
2.
Ausfuhren aus der Türkei
(40)
Bekanntlich stellte die Kommission das Verfahren betreffend FTV mit Ursprung in der Türkei mit Beschluss 2001/725/EG(14) ein. Den Feststellungen im Rahmen jenes Verfahrens zufolge wurden alle im UZ aus der Türkei in die Gemeinschaft ausgeführten FTV als Waren türkischen Ursprungs angemeldet (d. h. mit einem Einheitspapier, auf dem der Ursprung der FTV mit Türkei angegeben war). Ferner wurde eine ATR-Bescheinigung vorgelegt, der zufolge sie im zollrechtlich freien Verkehr in der Türkei waren. Im Laufe der Untersuchung gaben alle türkischen Unternehmen jedoch an, dass ihre FTV nicht türkischen Ursprungs waren.
(41)
In Anwendung der spezifischen nichtpräferenziellen Ursprungsregeln wurde festgestellt, dass der Ursprung aller im UZ aus der Türkei in die Gemeinschaft ausgeführten FTV nicht in der Türkei lag. Insbesondere wurde festgestellt, dass bei den Ausfuhren der untersuchten Unternehmen, auf die im UZ alle Ausfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten aus der Türkei in die Gemeinschaft entfielen, die 45-%-Regel (Wertzuwachs) nicht erfüllt war.
(42)
Da die 45-%-Regel (Wertzuwachs) nicht erfüllt war, musste der Warenursprung auf der Grundlage der 35-%-Regel (Wert der Teile ohne Ursprungseigenschaft) bestimmt werden. Unter diesen Umständen war der Ursprung der FTV-Kathodenstrahlröhre (CPT) für den Ursprung der FTV maßgeblich, da der Ab-Werk-Preis der CPT in nahezu allen Fällen mindestens 35 % des Ab-Werk-Preises der FTV ausmachte. Da in der Türkei keine CPT hergestellt werden, mussten alle CPT eingeführt werden.
(43)
Auf der Grundlage der 35-%-Regel (Wert der Teile ohne Ursprungseigenschaft) ergab die Untersuchung, dass die Ausfuhren in die Gemeinschaft ihren Ursprung in bestimmten, von Überprüfungsuntersuchungen betroffenen Ländern, in der Gemeinschaft oder in anderen, von keiner Untersuchung betroffenen Drittländern hatten.
(44)
Für die aus der Türkei ausgeführten FTV mit Ursprung in Ländern, in deren Fall die geltenden Antidumpingmaßnahmen Gegenstand dieser Überprüfung sind (VR China, Korea und Malaysia), wurde davon ausgegangen, dass die aus der Türkei in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen ihren Ursprung in diesen Ländern haben.
3.
Ausfuhren aus Thailand
(45)
Die Untersuchung ergab für alle Ausfuhren des kooperierenden ausführenden Herstellers in Thailand in die Gemeinschaft im Überprüfungs-UZ, dass die 45-%-Regel (Wertzuwachs) nicht erfüllt war. Daher musste der Warenursprung auf der Grundlage der 35-%-Regel (Wert der Teile ohne Ursprungseigenschaft) bestimmt werden. Diesbezüglich wurde ferner festgestellt, dass für den Ursprung der FTV der Ursprung der CPT maßgeblich war, auf die mit nur einer Ausnahme mindestens 35 % des Ab-Werk-Preises der FTV entfielen. Der kooperierende ausführende Hersteller verwendete keine CPT thailändischen Ursprungs, sondern CPT mit Ursprung in Korea und Malaysia. Das Unternehmen führte auch bedeutende Mengen der anderen Teile für die FTV-Produktion ein. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die im Überprüfungs-UZ von dem kooperierenden ausführenden Hersteller aus Thailand in die Gemeinschaft ausgeführten FTV ihren Ursprung nicht in Thailand, sondern in Korea oder in Malaysia hatten.
(46)
Auf Grundlage von Eurostat-Daten wurde festgestellt, dass alle FTV aus Thailand in die Gemeinschaft von dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in diesem Land ausgeführt wurden. In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen zum Ursprung wurde für die Zwecke der Überprüfungsuntersuchungen davon ausgegangen, dass alle aus Thailand in die Gemeinschaft ausgeführten FTV ihren Ursprung in Korea und Malaysia hatten.
4.
Ausfuhren aus der VR China, Korea, Malaysia und Singapur
(47)
Die ausführenden Hersteller in Korea, Malaysia und Singapur arbeiteten ausnahmslos an der Untersuchung nicht mit. Zudem wies kein chinesisches Unternehmen für den Überprüfungs-UZ FTV-Ausfuhren in die Gemeinschaft aus. Daher wurde davon ausgegangen, dass es sich bei den FTV mit Ursprung in diesen vier Ländern um die in den Eurostat-Einfuhrstatistiken ausgewiesenen FTV sowie um die aus der Türkei und Thailand ausgeführten FTV handelte, die den Untersuchungsergebnissen zufolge koreanischen, malaysischen oder chinesischen Ursprungs waren.
D.
DUMPING
1.
Volksrepublik China
(48)
Kein chinesischer Hersteller, der im Überprüfungs-UZ FTV in die Gemeinschaft ausführte, arbeitete an der Untersuchung mit. Ein kooperierendes türkisches Unternehmen, Vestel Elektronik Sanayi ve Ticaret AS, exportierte den Untersuchungsergebnissen zufolge jedoch bedeutende Mengen von FTV chinesischen Ursprungs. Daher wurde es als angemessen erachtet, für dieses Unternehmen eine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln.
a)
Vergleichsland
(49)
Da die VR China ein Nichtmarktwirtschaftsland ist, musste gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts ein Vergleichsland mit Marktwirtschaft herangezogen werden. Zu diesem Zweck wurde in der Bekanntmachung über die Einleitung und in dem Überprüfungsantrag Singapur vorgeschlagen. Innerhalb der in der entsprechenden Bekanntmachung gesetzten Frist erhoben einige chinesische Unternehmen Einwände gegen diese Vorgehensweise und beantragten, den niedrigsten Normalwert zugrunde zu legen, der für die anderen in die Untersuchung einbezogenen Länder festgestellt wurde. Ein chinesisches Unternehmen schlug vor, Malaysia, Thailand oder Korea als Vergleichsland heranzuziehen.
(50)
An der Untersuchung arbeiteten jedoch keine Hersteller in Korea, Singapur oder Malaysia mit. Das einzige thailändische Unternehmen, das an der Untersuchung mitarbeitete, verkaufte keine FTV auf seinem Inlandsmarkt, so dass für dieses Land kein Normalwert ermittelt werden konnte. Folglich wurde geprüft, ob die Türkei als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnte. In dem Überprüfungsantrag war die Türkei bereits als Alternative zu Singapur vorgeschlagen worden.
(51)
Die Türkei wurde als angemessenes Vergleichsland angesehen, da der türkische Markt ein Wettbewerbsmarkt ist und die Produktion und der Inlandsverbrauch bedeutend sind. Da es mehrere türkische Hersteller gibt, ist der Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt ausgeprägt, und die türkischen Verkäufe der betroffenen Ware sind bedeutend. Drei türkische Hersteller, die an der Untersuchung betreffend die Türkei mitarbeiteten, übermittelten Angaben über ihre Inlandsverkäufe und Produktionskosten.
(52)
Unter diesen Umständen beschloss die Kommission, die Türkei als Vergleichsland heranzuziehen. Da sich der UZ der Untersuchung betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Türkei und der Überprüfungs-UZ um sechs Monate überschnitten, wurde der Normalwert nur für diesen Abschnitt der beiden UZ, d. h. den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 1999 (zweite Hälfte des Überprüfungs-UZ), ermittelt, und die Dumpingberechnungen wurden für diesen Zeitraum vorgenommen.
b)
Normalwert
(53)
Angesichts der hohen Inflationsrate in der Türkei in der zweiten Hälfte des Überprüfungs-UZ wurde der Normalwert für den kürzestmöglichen aussagekräftigen Zeitraum, d. h. auf monatlicher Basis, ermittelt, um die Auswirkungen der Inflation auszuklammern.
(54)
Die Inlandsverkäufe wurden als hinreichend repräsentativ für die Ausfuhrverkäufe angesehen. Außerdem prüften die Kommissionsdienststellen, ob die Inlandsverkäufe jedes Unternehmens als Geschäfte im normalen Handelsverkehr gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten.
(55)
Hierzu wurde für jedes ausgeführte Warenmodell der Anteil der Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt, die in der zweiten Hälfe des Überprüfungs-UZ auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr verkauft wurden. Für die Warenmodelle, bei denen der Anteil der Gewinn bringenden Inlandsverkäufe gemessen an der Menge 80 % überstieg und der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten entsprach, wurde als Normalwert je Modell der gewogene Durchschnitt aller Inlandsverkaufspreise des jeweiligen Modells ermittelt. Für die Warenmodelle, bei denen der Anteil der Gewinn bringenden Inlandsverkäufe gemessen an der Menge mindestens 10 %, aber nicht mehr als 80 % ausmachte, wurde als Normalwert je Modell der gewogene Durchschnitt nur der Gewinn bringenden Inlandsverkaufspreise des jeweiligen Modells ermittelt.
(56)
Da die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware durch die türkischen Hersteller in der ersten Hälfte des UZ den Untersuchungsergebnissen zufolge in ausreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, wurde der Normalwert anhand der für das entsprechende Warenmodell in der zweiten Hälfte des Überprüfungs-UZ von unabhängigen Abnehmern in der Türkei tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
c)
Ausfuhrpreis
(57)
Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren von FTV chinesischen Ursprungs des betroffenen türkischen Unternehmens über die mit ihm verbundenen Ausführer in der Türkei sowohl an unabhängige als auch an verbundene Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden.
(58)
Daher wurde in allen Fällen, in denen die Ausfuhren an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung bestimmt, d. h. auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise.
(59)
Für die Verkäufe über einen verbundenen Einführer wurde der Ausfuhrpreis anhand der Preise beim Weiterverkauf an unabhängige Abnehmer rechnerisch ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden Berichtigungen vorgenommen für alle Kosten, die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf durch diesen Einführer anfielen, einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten” genannt), sowie für die Gewinnspanne, die die unabhängigen Einführer den Untersuchungsergebnissen zufolge bei der betroffenen Ware erzielten.
d)
Vergleich
(60)
Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Soweit angemessen betrafen diese Berichtigungen Einfuhrabgaben und indirekte Steuern, Mengenrabatte, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, nach dem Verkauf angefallene Kosten sowie Provisionen und Kreditkosten.
(61)
Eine Reihe von Berichtigungen für Unterschiede bei anderen Faktoren wie Kosten durch uneinbringliche Forderungen, Finanzierungskosten infolge von Unterschieden bei den Lagerbeständen, Finanzierungskosten von Einfuhrabgaben und indirekten Steuern, Unterschieden aufgrund des Markenwerts, Werbe- und VVG-Kosten verbundener inländischer Vertriebsgesellschaften wurden beantragt. Diesen Anträgen wurden jedoch nicht stattgegeben, da keine Beweise dafür erbracht wurden, dass diese Faktoren die Preisvergleichbarkeit beeinflussten.
(62)
Ferner wurden MwSt.-bezogene Berichtigungen beantragt z.B. für MwSt.-bezogene Zinskosten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren für die inländische Produktion und MwSt.-Finanzierungskosten im Zusammenhang mit den Inlandsverkäufen. Hierzu ist zu bemerken, dass die Unternehmen verpflichtet sind, die Steuer zunächst für den Staat zu vereinnahmen und dann den geschuldeten Betrag abzuführen. Die MwSt. wirkt sich nicht auf die finanziellen Ergebnisse (Gewinne/Verluste) eines Unternehmens aus. Sie schlägt sich vielmehr in dem in der Bilanz ausgewiesenen Umlaufvermögen bzw. den kurzfristigen Verbindlichkeiten nieder. Zu etwaigen Finanzierungskosten in diesem Zusammenhang ist zu sagen, dass angesichts der durchlaufenden Natur der MwSt. ein ständiger Fluss von MwSt.-Beträgen in beide Richtungen (d. h. zu zahlende und zu vereinnahmende Steuer) erfolgt, die sich in einem gegebenen Zeitraum ausgleichen. Zu erheblichen MwSt.-Finanzierungskosten käme es daher unter normalen Umständen nur zu Beginn der Existenz eines Unternehmens, in der sein Bedarf an Wirtschaftsgütern wesentlich höher ist als der Umfang seiner Verkäufe. MwSt.-Finanzierungskosten sollten daher, wenn überhaupt, als normale Gemeinkosten behandelt werden; Berichtigungen für diese Kosten sollten nicht gewährt werden, da sie die Vergleichbarkeit der Preise nicht beeinflussen.
(63)
Außerdem wurden Berichtigungen für fiktive Mengenrabatte beantragt mit der Begründung, dass, wenn die Inlandsabnehmer ebensolche Mengen gekauft hätten wie die Abnehmer auf dem Ausfuhrmarkt, ihnen der höchste inländische Preisnachlass gewährt worden wäre. Diesem Antrag konnte nicht stattgegeben werden, da gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c) der Grundverordnung für Mengenrabatte nur dann Berichtigungen vorgenommen werden können, wenn sie tatsächlich für Mengenunterschiede gewährt werden, und nicht auf der Grundlage fiktiver Annahmen.
(64)
Ferner wurde eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe für OEM-Verkäufe beantragt. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Preise der gleichen Modelle von Marken-FTV und OEM-FTV auf dem Inlandsmarkt kein unterschiedliches Gefüge aufwiesen. Folglich konnte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, da ein etwaiger Unterschied die Preisvergleichbarkeit nicht beeinflusste.
(65)
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.
e)
Dumpingspanne für das FTV chinesischen Ursprungs ausführende türkische Unternehmen
(66)
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jedes Modell der monatliche gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem monatlichen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt für Vestel Elektronik Sanayi ve Ticaret AS, Türkei, 69,2 %.
f)
Dumpingspanne für chinesische Hersteller
(67)
Für die nicht kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller und für die chinesischen Hersteller ohne Ausfuhren im Überprüfungs-UZ wurde die Dumpingspanne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt.
(68)
Der Normalwert wurde ausgehend von dem Gesamtdurchschnitt der inländischen Verkaufspreise aller FTV-Modelle der drei kooperierenden türkischen Hersteller in der ersten Hälfte des UZ ermittelt. Der Ausfuhrpreis wurde auf der Grundlage der verfügbaren Fakten (Eurostat-Daten), d. h. des gewogenen durchschnittlichen für Unterschiede bei den Seefracht- und Versicherungskosten berichtigten cif-Wertes der Einfuhren aus der VR China für alle FTV-Modelle in der zweiten Hälfte des Überprüfungs-UZ, ermittelt. Der Vergleich dieses Normalwerts und Ausfuhrpreises ergab, dass die Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft in diesem Zeitraum erheblich gedumpt waren. Die auf diese Weise ermittelte Dumpingspanne lag sogar über der in der vorausgegangenen Untersuchung festgesetzten residualen Dumpingspanne von 44,6 %.
(69)
Zudem hatte Poetic in seinem Antrag auf Überprüfung Anscheinsbeweise für das Vorliegen erheblichen Dumpings bei den Einfuhren mit Ursprung in der VR China übermittelt. Die in dem Antrag angegebenen Dumpingspannen lagen ebenfalls über der in der vorausgegangenen Untersuchung festgesetzten residualen Dumpingspanne.
(70)
Unter diesen Umständen konnte davon ausgegangen werden, dass die Dumpingspanne für China nicht unter der in der vorausgegangenen Untersuchung festgesetzten residualen Dumpingspanne liegen würde. Gemäß Artikel 18 der Grundverordnung wurde daher für alle Hersteller in der VR China eine Dumpingspanne von 44,6 % zugrunde gelegt.
2.
Korea
(71)
Da kein ausführender Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, prüfte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Fakten verschiedene Alternativen zur Ermittlung der Dumpingspanne für Korea.
(72)
Der Normalwert wurde ausgehend von den Angaben ermittelt, die die koreanischen Hersteller für das Stichprobenverfahren übermittelten, d. h. dem gewogenen durchschnittlichen Wert der auf dem Inlandsmarkt im Überprüfungs-UZ verkauften betroffenen Ware. Der Ausfuhrpreis wurde auf der Grundlage der verfügbaren Fakten (Eurostat-Daten), d. h. des gewogenen durchschnittlichen für Unterschiede bei den Seefracht- und Versicherungskosten berichtigten cif-Wertes der Einfuhren aus Korea für alle FTV-Modelle im Überprüfungs-UZ, ermittelt. Der Vergleich dieses Normalwerts und Ausfuhrpreises ergab, dass die Ausfuhren aus Korea im Überprüfungs-UZ, erheblich gedumpt waren. Die Dumpingspanne lag sogar über der in der vorausgegangenen Untersuchung festgesetzten residualen Dumpingspanne von 21,2 %.
(73)
Zudem hatte Poetic in seinem Antrag auf Überprüfung Anscheinsbeweise für das Vorliegen erheblichen Dumpings bei den Einfuhren mit Ursprung in Korea übermittelt. Die in dem Antrag angegebenen Dumpingspannen lagen ebenfalls über der in der vorausgegangenen Untersuchung festgesetzten residualen Dumpingspanne.
(74)
Unter diesen Umständen konnte davon ausgegangen werden, dass die Dumpingspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen nicht unter der in der vorausgegangenen Untersuchung festgesetzten residualen Dumpingspanne liegen würde. Gemäß Artikel 18 der Grundverordnung wurde daher für alle nicht kooperierenden Hersteller in Korea eine Dumpingspanne von 21,2 % zugrunde gelegt.
(75)
Aus denselben Gründen wurde die gleiche Dumpingspanne von 21,2 % auch für Thomson Television Thailand, Thailand, und Beko Elektronik AS, Türkei, zugrunde gelegt, da diese Unternehmen den Untersuchungsergebnissen zufolge im UZ FTV koreanischen Ursprungs ausführten. Ein Vergleich des Gesamtdurchschnitts der Ausfuhrpreise dieser FTV mit einem Gesamtnormalwert, der auf der Grundlage von im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen über die Inlandspreise vergleichbarer in Korea verkaufter FTV-Modelle ermittelt wurde, bestätigte, dass ein erhebliches Dumping im Umfang der vorgenannten Spannen vorlag.
3.
Malaysia
(76)
Da kein ausführender Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, prüfte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Fakten verschiedene Alternativen zur Ermittlung der Dumpingspanne für Malaysia.
(77)
Da kein malaysischer ausführender Hersteller Informationen für das Stichprobenverfahren übermittelte, wurde es an angemessen angesehen, bei der Ermittlung des Normalwerts für Malaysia Informationen über Korea heranzuziehen. Der Normalwert wurde ausgehend von den Angaben ermittelt, die die koreanischen Hersteller für das Stichprobenverfahren übermittelten, d. h. dem gewogenen durchschnittlichen Wert der auf dem koreanischen Markt im Überprüfungs-UZ verkauften betroffenen Ware. Der Ausfuhrpreis wurde auf der Grundlage der verfügbaren Fakten (Eurostat-Daten), d. h. des gewogenen durchschnittlichen für Unterschiede bei den Seefracht- und Versicherungskosten berichtigten cif-Wertes der Einfuhren aus Malaysia für alle FTV-Modelle im Überprüfungs-UZ, ermittelt. Der Vergleich dieses Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab, dass die Ausfuhren aus Malaysia im Überprüfungs-UZ erheblich gedumpt waren. Die auf diese Weise ermittelte Dumpingspanne lag sogar über der in der vorausgegangenen Untersuchung festgesetzten residualen Dumpingspanne von 25,1 %.
(78)
Unter diesen Umständen konnte davon ausgegangen werden, dass die Dumpingspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen nicht unter der in der vorausgegangenen Untersuchung festgesetzten residualen Dumpingspanne liegen würde. Gemäß Artikel 18 der Grundverordnung wurde daher für alle nicht kooperierenden Hersteller in Malaysia eine Dumpingspanne von 25,1 % zugrunde gelegt.
(79)
Aus denselben Gründen wurde die gleiche Dumpingspanne von 25,1 % auch für Thomson Television Thailand, Thailand, und Beko Elektronik AS, Türkei, zugrunde gelegt, da diese Unternehmen den Untersuchungsergebnissen zufolge im UZ FTV malaysischen Ursprungs ausführten. Ein Vergleich des Gesamtdurchschnitts der Ausfuhrpreise dieser FTV mit einem Gesamtnormalwert, der auf der Grundlage von im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen über die Inlandspreise vergleichbarer in Malaysia verkaufter FTV-Modelle ermittelt wurde, bestätigte, dass ein erhebliches Dumping im Umfang der vorgenannten Spannen vorlag.
4.
Singapur
(80)
Da kein ausführender Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, prüfte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Fakten verschiedene Alternativen zur Ermittlung der Dumpingspanne für Singapur. Hierzu ist zu bemerken, dass die in den Eurostat-Statistiken ausgewiesene Menge der Ausfuhren in die Gemeinschaft sehr gering war.
(81)
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Grundlage der Informationen über Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft ermittelt, die ein Hersteller in Singapur für das Stichprobenverfahren übermittelt hatte. Der Vergleich des auf diese Weise ermittelten Gesamtdurchschnitts des Normalwerts mit dem Gesamtdurchschnitt des Ausfuhrpreises ergab erhebliches Dumping.
(82)
Unter diesen Umständen konnte davon ausgegangen werden, dass die Dumpingspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen nicht unter der in der vorausgegangenen Untersuchung festgesetzten residualen Dumpingspanne liegen würde. Gemäß Artikel 18 der Grundverordnung wurde daher für alle nicht kooperierenden Hersteller in Singapur eine Dumpingspanne von 24,6 % zugrunde gelegt.
5.
Thailand
(83)
Nur ein Unternehmen in Thailand, Thomson Television Thailand, arbeitete an der Untersuchung mit. Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die Ausfuhren dieses Unternehmens jedoch nicht thailändischen Ursprungs und werden, was die Dumpingspanne angeht, unter den Randnummern 71 bis 75 und 76 bis 79 behandelt. Den verfügbaren Informationen (Eurostat-Daten) zufolge führten die nicht kooperierenden Hersteller im Überprüfungs-UZ keine FTV thailändischen Ursprungs in die Gemeinschaft aus. Daher waren keine Informationen zur Ermittlung einer neuen Dumpingspanne für Thailand verfügbar.
E.
ANHALTEN ODER WIEDERAUFTRETEN DES DUMPINGS
(84)
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich war.
(85)
Um festzustellen, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich war, untersuchte die Kommission, ob die Ausfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft gedumpt wurden, da — sofern dies der Fall war — in Ermangelung gegensätzlicher Informationen davon ausgegangen werden konnte, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten würde.
(86)
In Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Dumpings, d. h. die Wahrscheinlichkeit verstärkter Ausfuhren zu gedumpten Preisen im Falle einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen, die erforderlich ist, wenn die Ausfuhrmengen aus den betroffenen Ländern relativ klein sind, untersuchte die Kommission, ob ein künftiges Dumping wahrscheinlich war und ob ein solches Dumping bedeutende Mengen betreffen würde.
1.
Volksrepublik China
(87)
Wie bereits erwähnt führte kein chinesisches kooperierendes Unternehmen im Überprüfungs-UZ FTV in die Gemeinschaft aus. Den Informationen von Eurostat zufolge wurden im Überprüfungs-UZ jedoch FTV aus diesem Land ausgeführt. Ausgehend von den verfügbaren Informationen (vgl. Randnummer 70) wurde bestätigt, dass die FTV mit Ursprung in und Herkunft aus diesem Land weiterhin erheblich gedumpt wurden.
(88)
Außerdem ergab die Untersuchung, dass eine bedeutenden Menge von aus der Türkei in die Gemeinschaft ausgeführten FTV ihren Ursprung in der VR China hatten. Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurden diese FTV zu erheblich gedumpten Preisen aus der Türkei ausgeführt.
(89)
Zudem ergab der Vergleich des im Vergleichsland Türkei ermittelten Normalwerts mit den Preisen der chinesischen Ausfuhren in Drittländer, dass diese Ausfuhren zu erheblich gedumpten Preisen verkauft wurden.
(90)
Die kooperierenden chinesischen Unternehmen übermittelten Informationen, denen zufolge die FTV-Produktionskapazität in der VR China seit 1998 gestiegen ist, der Inlandsverbrauch aber hinter der Produktion zurückblieb. Diesen Informationen zufolge gibt es in der VR China beträchtliche ungenutzte Produktionskapazitäten für FTV zur Ausfuhr, da nahezu die Hälfte der bestehenden Kapazitäten, die rund 50 % des Gemeinschaftsmarkts entsprechen, nicht genutzt wird. Daher dürften bei einer Aufhebung der Maßnahmen die gedumpten Ausfuhren chinesischer FTV in die Gemeinschaft höchstwahrscheinlich erheblich ansteigen.
(91)
Folglich besteht kein Grund zu der Annahme, dass das Dumping nicht anhält, wenn die geltenden Maßnahmen aufgehoben werden.
2.
Korea
(92)
Wie bereits erwähnt arbeitete kein ausführender Hersteller in Korea an der Untersuchung mit. Eurostat-Daten zufolge wurden im Überprüfungs-UZ relativ große Mengen FTV aus diesem Land ausgeführt. Nach den verfügbaren Informationen (vgl. Erwägungsgründe 74 und 75) bestätigte die Kommission, dass die aus diesem Land ausgeführten FTV weiterhin erheblich gedumpt wurden.
(93)
Zudem ergab die Untersuchung ausgehend von den von den kooperierenden Herstellern in der Türkei (Beko Elektronik AS) und Thailand (Thomson Television Thailand) eingeholten Informationen, dass die aus diesen Ländern ausgeführten FTV mit Ursprung in Korea zu gedumpten Preisen verkauft wurden.
(94)
Den verfügbaren Informationen zufolge, d. h. den im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben, verfügt Korea über große Produktionskapazitäten, und auf den Inlandsverbrauch entfallen weniger als 15 % der Produktion, so dass die Ausfuhren erheblich gesteigert werden können. Zudem blieb die Produktionskapazität von 1996 bis 1999 konstant, der Inlandsverbrauch ging im selben Zeitraum aber um 23 % zurück. Es wird zwar mit einem bescheidenen Anstieg der Nachfrage in Korea gerechnet, aber selbst abgesehen davon gibt es noch erhebliche freie Produktionskapazitäten für FTV in Korea. Da der Ursprung der CPT häufig maßgeblich für den Ursprung der FTV ist, wurde die CPT-Produktionskapazität in Korea untersucht und ebenfalls als beträchtlich eingestuft.
(95)
Den verfügbaren Fakten zufolge gibt es erhebliche Produktionskapazitäten, deren Output bei einer Aufhebung der Maßnahmen in die Gemeinschaft gelenkt werden könnte. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Aufhebung der Maßnahmen nicht zu einem anhaltenden Dumping bedeutender Mengen aus Korea führen würde.
3.
Malaysia
(96)
Wie bereits erwähnt arbeitete kein ausführender Hersteller in Malaysia an der Untersuchung mit. Informationen von Eurostat zufolge wurden im Überprüfungs-UZ jedoch gewisse Mengen FTV aus diesem Land ausgeführt. Ausgehend von den verfügbaren Informationen (vgl. Erwägungsgründe 76 und 79) bestätigte die Kommission, dass die aus diesem Land ausgeführten FTV weiterhin erheblich gedumpt wurden.
(97)
Zudem ergab die Untersuchung ausgehend von den von den kooperierenden Herstellern in der Türkei (Beko Elektronik AS) und Thailand (Thomson Television Thailand) eingeholten Informationen, dass die aus diesen Ländern ausgeführten FTV mit Ursprung in Malaysia zu gedumpten Preisen verkauft wurden.
(98)
Den verfügbaren Informationen und insbesondere den Angaben in dem Überprüfungsantrag zufolge gibt es in Malaysia große Produktionskapazitäten für FTV. Da der Ursprung der CPT häufig maßgeblich für den Ursprung der FTV ist, wurde die CPT-Produktionskapazität in Malaysia untersucht und ebenfalls als beträchtlich eingestuft.
(99)
Folglich besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Aufhebung der Maßnahmen nicht zu einem anhaltenden Dumping bedeutender Mengen aus Malaysia führen würde.
4.
Singapur
(100)
Angesichts der sehr geringen Mengen gedumpter Ausfuhren im Überprüfungs-UZ wurde es als angemessen angesehen, die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Dumpings zu untersuchen.
(101)
Seit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1995 gingen die FTV-Einfuhren mit Ursprung in Singapur von rund 36000 Stück auf rund 2000 Stück und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt von 0,1 % auf nahezu 0 % zurück. Dieser Rückgang der Einfuhrmenge ist im Lichte der Tatsache zu sehen, dass für zwei ausführende Hersteller ein Antidumpingzoll von 0 % galt. Die FTV-Ausfuhren aus Singapur auf andere wichtige FTV-Märkte wie die USA waren ebenfalls äußerst gering (35000 Geräte im Jahr 1999). Daher ist der Schluss angemessen, dass der Rückgang der Ausfuhren aus Singapur nicht auf die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber diesem Land zurückzuführen ist, sondern eher auf den verstärkten Absatz der Inlandsproduktion auf örtlichen Märkten.
(102)
Der Antragsteller übermittelte in seinem Antrag auf Überprüfung Informationen, denen zufolge die Produktion in Singapur erheblich zurückging, und zwar von geschätzten 4,5 Mio. Geräten im Jahr 1995 auf geschätzte 1,3 Mio. Geräte im Jahr 1999. Die Produktionskapazität wurde ebenfalls verringert, da mehrere Hersteller in Singapur die Produktion aufgaben.
(103)
Daher ist nicht damit zu rechnen, dass die Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu einem Wiederauftretens des Dumpings bedeutender Mengen aus Singapur führen würde.
5.
Thailand
(104)
In Thailand gibt es zwar einige FTV-Hersteller, aber nur einer, der im Überprüfungs-UZ FTV in die Gemeinschaft exportiert hatte, arbeitete an der Untersuchung mit. Wie bereits erwähnt ergab die Untersuchung, dass die von diesem Hersteller in die Gemeinschaft ausgeführten FTV gedumpt aber koreanischen oder malaysischen Ursprungs waren. Den verfügbaren Informationen zufolge, d. h. den im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben, verfügt Thailand über große Produktionskapazitäten, und auf den Inlandsverbrauch entfallen weniger als 16 % der Produktion, so dass die Ausfuhren erheblich gesteigert werden können. Die Produktionskapazität stieg von 1996 bis 2000 um 17 %, und der Inlandsverbrauch fiel im selben Zeitraum um 30 %, so dass Thailand über bedeutende freie Produktionskapazitäten für FTV verfügt.
(105)
Da der Ursprung der CPT häufig maßgeblich für den Ursprung der FTV ist, wurde die CPT-Produktionskapazität in Thailand untersucht und ebenfalls als beträchtlich eingestuft.
(106)
Daher besteht fundierter Grund zu der Annahme, dass die Aufhebung der Maßnahmen zu einem Wiederauftreten des Dumpings erheblicher Mengen aus Thailand führen würde. Was die Dumpingspanne angeht, so ist nicht davon auszugehen, dass sie niedriger wäre als die für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte residuale Spanne (33,6 %) und die im Rahmen der vorausgegangenen Antidumpinguntersuchung für Thomson Television Thailand ermittelte Spanne von 14,7 %.
F.
WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT
1.
Gemeinschaftsproduktion
(107)
In der Gemeinschaft werden FTV von den folgenden Wirtschaftsbeteiligten hergestellt:
(108)
Die Kommission prüfte, ob die Produktion der vorgenannten Unternehmen als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen werden konnte.
(109)
Ein nicht Antrag stellender Gemeinschaftshersteller war den Untersuchungsergebnissen zufolge mit einem betroffenen Ausführer verbunden und führte selbst FTV mit Ursprung in zwei der betroffenen Länder ein. Gemäß Artikel 4 der Grundverordnung wurde untersucht, ob dieser Hersteller lediglich die Gemeinschaftsproduktion durch eine zusätzliche auf Einfuhren basierende Tätigkeit ergänzte oder ob es sich vielmehr um einen Einführer mit relativ begrenzter zusätzlicher Produktion in der Gemeinschaft handelte.
(110)
Die Untersuchung ergab, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit dieses Unternehmens (Produktionsanlagen, Geschäftsführung und FuE) in der Gemeinschaft liegt und die Produktion dieses Unternehmen bei der Definition der Gemeinschaftsproduktion daher zu berücksichtigen war. In Bezug auf andere Gemeinschaftshersteller, die weder an der Untersuchung mitarbeiteten noch Informationen übermittelten, ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Produktion bei der Definition der Gemeinschaftsproduktion nicht zu berücksichtigen war.
(111)
Ein türkischer Ausführer beantragte, die Produktion eines Antrag stellenden Gemeinschaftsherstellers bei der Definition der Gemeinschaftsproduktion nicht zu berücksichtigen, da dieser Hersteller seine FTV-Produktion weitgehend in Länder außerhalb der Gemeinschaft verlagert hatte, und zwar in seine Fabriken in Polen und Ungarn. Hierzu ist erstens zu bemerken, dass es gemäß der Grundverordnung nur zulässig ist, die Produktion von Gemeinschaftsherstellern auszuschließen, die mit den betroffenen Ausführern verbunden oder selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da der fragliche Antrag stellende Gemeinschaftshersteller die betroffene Ware in der Gemeinschaft herstellt und der Schwerpunkt der Tätigkeit dieses Unternehmens (Verbraucherelektronik, Produktionsanlagen, Geschäftsführung und FuE) weiterhin in der Gemeinschaft liegt, so dass die Produktion dieses Unternehmens bei der Definition der Gemeinschaftsproduktion daher zu berücksichtigen war.
(112)
Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass alle genannten Wirtschaftsbeteiligten Gemeinschaftshersteller sind und ihre Produktion somit die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bildete.
2.
Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(113)
Die fünf kooperierenden Gemeinschaftshersteller Industrie Formenti, Grundig, Philips Consumer Electronics, Seleco Formenti und Tecnimagen, erfüllen die Kriterien des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung, da auf sie 30 % der gesamten FTV-Produktion in der Gemeinschaft entfallen. Daher werden sie als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen und nachstehend mit „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft” bezeichnet.
G.
UNTERSUCHUNG DER LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT FÜR FTV
1.
Vorbemerkungen
(114)
Das Unternehmen Seleco Formenti wurde im April 1997 für zahlungsunfähig erklärt und im März 1998 von Industrie Formenti gekauft. Das neue Unternehmen nahm die FTV-Produktion im Oktober 1998 wieder auf. Aus Gründen der Vergleichbarkeit der für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft relevanten Entwicklungen wurden die von Seleco Formenti übermittelten Angaben daher bei der Prüfung der Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt nicht berücksichtigt.
(115)
Wie bereits unter Erwägungsgrund 18 erwähnt wurde, betraf die Analyse der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen den Zeitraum von 1995 bis zum 30. Juni 2000 (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Überprüfungs-UZ dem Jahr 1999 entspricht.
2.
Sichtbarer Gemeinschaftsverbrauch
(116)
Der sichtbare Verbrauch wurde anhand der Angaben über die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Angaben über die Verkaufsmengen anderer kooperierender Gemeinschaftshersteller in ihren Antworten auf den Fragebogen, der Angaben bestimmter anderer Gemeinschaftshersteller über ihre Verkaufsmengen, den in dem Überprüfungsantrag aufgeführten geschätzten Verkaufsmengen anderer nicht kooperierender Gemeinschaftshersteller und den Eurostat-Daten über die Gesamtmenge der Einfuhren, die, soweit möglich, mit den Angaben kooperierender Ausführer abgeglichen wurden, ermittelt.
(117)
Der FTV-Verbrauch wird durch wichtige Sportereignisse wie Fußballwelt- oder -europameisterschaften und die Olympischen Spiele beeinflusst, da die FTV-Verkäufe zu dieser Zeit in der Regel steigen.
(118)
Im Bezugszeitraum stieg der FTV-Verbrauch in der Gemeinschaft insgesamt um 31 % und betrug 24,7 Mio. im Jahr 1995, 24,5 Mio. im Jahr 1996, 27,7 Mio. im Jahr 1997, 31 Mio. im Jahr 1998, 30,7 Mio. im Jahr 1999 und 32,4 Mio. im UZ.
3.
Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(119)
In Anbetracht der bereits dargelegten Feststellungen betreffend den Ursprung und insbesondere der Tatsache, dass keine FTV mit Ursprung in Thailand eingeführt wurden, beschränkt sich die Untersuchung der Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Korea, Malaysia und Singapur.
a)
Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren
(120)
Zu den Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern im UZ wurden auch die FTV hinzugerechnet, die ihren Ursprung den Untersuchungsergebnissen zufolge und wie bereits dargelegt in einem anderen betroffenen Land als dem Ausfuhrland hatten. Aus Gründen der Vergleichbarkeit wurden in dem Fall der FTV-Einfuhren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern hatten, aber aus anderen Ländern ausgeführt wurden, für die Vorjahre die für den UZ festgestellten Anteile der FTV mit Ursprung in den betroffenen Ländern zugrunde gelegt.
(121)
Die betroffenen Einfuhren stiegen insgesamt um 73 % und betrugen 1,4 Mio. im Jahr 1995, 1,2 Mio. im Jahr 1996, 1,3 Mio. im Jahr 1997, 1,8 Mio. im Jahr 1998, 2 Mio. im Jahr 1999 und 2,5 Mio. im UZ.
(122)
Der Anteil der betroffenen Einfuhren am Gemeinschaftsmarkt fiel von 5,6 % im Jahr 1995 auf 4,8 % im Jahr 1996 und weiter auf 4,6 % im Jahr 1997, stieg auf 5,7 % im Jahr 1998 und 6,6 % im Jahr 1999 und weiter auf 7,5 % im UZ.
b)
Preise der gedumpten Einfuhren
i)
Preisentwicklung
(123)
Von Eurostat und kooperierenden Ausführern übermittelten Daten zufolge beliefen sich im UZ die gewogenen Einfuhrstückpreise (unverzollt) der Einfuhren mit Ursprung in der VR China auf 101 EUR, der Einfuhren mit Ursprung in der VR China, die aus der Türkei ausgeführt wurden, auf 123 EUR, der Einfuhren mit Ursprung in Korea auf 180 EUR, der Einfuhren mit Ursprung in Malaysia auf 115 EUR, der Einfuhren mit Ursprung in Malaysia, die aus Thailand ausgeführt wurden, auf 82 EUR und der Einfuhren mit Ursprung in Singapur auf 170 EUR.
(124)
Ermittelt wurden die Preise unter Zugrundelegung aller Modelle und Bildschirmgrößen. Bei Betrachtung nur des Segments der FTV mit kleinen Bildschirmen (14″), auf die rund 50 % aller Einfuhren in die Gemeinschaft entfallen, belief sich der gewogene durchschnittliche Einfuhrstückpreis im UZ für die Einfuhren mit Ursprung in der VR China auf 90 EUR, für die Einfuhren mit Ursprung in der VR China, die aus der Türkei ausgeführt wurden, auf 86 EUR, für die Einfuhren mit Ursprung in Korea auf 151 EUR, für die Einfuhren mit Ursprung in Malaysia auf 93 EUR, für die Einfuhren mit Ursprung in Malaysia, die aus Thailand ausgeführt wurden, auf 82 EUR und für die Einfuhren mit Ursprung in Singapur auf 147 EUR.
ii)
Preisunterbietung
(125)
Zur Untersuchung des Preisverhaltens der Einfuhren aus China auf den Gemeinschaftsmarkt wurden die Preise der betroffenen Einfuhren mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ohne Preisnachlässe und Rabatte auf derselben Handelsstufe verglichen. Im Falle der aus der Türkei ausgeführten FTV mit Ursprung in der VR China, Korea und Malaysia erfolgte diese Untersuchung auf der Grundlage von Daten über einen Zeitraum von sechs Monaten, da sich die Untersuchungszeiträume der beiden Verfahren wie bereits erwähnt nur vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 1999 überschnitten. Die Einfuhrpreise wurden auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft ermittelt und gebührend berichtigt für Unterschiede bei den entrichteten Einfuhrabgaben und Antidumpingzöllen sowie den nach der Einfuhr angefallenen Kosten. Als Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden die Preise zugrunde gelegt, die dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellt wurden, auf der Stufe ab Werk.
(126)
Angesichts der Vielzahl an Modellen wurden die auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften FTV in Kategorien nach den Merkmalen unterteilt, die sich nach Auffassung der Kommission am stärksten auf die Kosten auswirkten, und zwar Bildschirmgröße, Bildschirmformat, Bildschirmart, Bildfrequenz, Ton, Teletext und TV-System. Für die Länder, deren ausführende Hersteller nicht mitarbeiteten, wurden die Preisvergleiche auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vorgenommen, d. h. von Eurostat-Daten, unter Berücksichtigung der Bildschirmgröße.
(127)
Diese Vergleiche ergaben Preisunterbietungsspannen — ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft — zwischen 1,9 % und 34,3 % für alle betroffenen Länder mit Ausnahme von Singapur, in dessen Fall keine Preisunterbietung festgestellt wurde.
4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
a)
Vorbemerkung
(128)
Bei der Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass der größte Gemeinschaftshersteller 1997 einige FTV-Produktionsanlagen schloss und sie nach Polen verlagerte, was bereits als solches eine Folge der kritischen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt war.
b)
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(129)
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrug 6,5 Mio. im Jahr 1995, 6,6 Mio. im Jahr 1996, 6 Mio. im Jahr 1997, 6,1 Mio. im Jahr 1998, 5,9 Mio. im Jahr 1999 und 6 Mio. im UZ und ging damit insgesamt um 7 Prozentpunkte zurück.
(130)
Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrug 7,5 Mio. im Jahr 1995, 7,7 Mio. im Jahr 1996, 7,3 Mio. im Jahr 1997, 7 Mio. im Jahr 1998, 7,1 Mio. im Jahr 1999 und im UZ und ging damit insgesamt um 4 Prozentpunkte zurück.
(131)
Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb konstant und betrug 87 % im Jahr 1995, 85 % im Jahr 1996, 82 % im Jahr 1997, 86 % im Jahr 1998, 83 % im Jahr 1999 und 85 % im UZ.
c)
Lagerbestände
(132)
Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beliefen sich auf rund 500000 Stück im Jahr 1995, rund 400000 in den Jahren 1996 und 1997, rund 500000 im Jahr 1998 und rund 400000 im Jahr 1999. Mit Ausnahme von 1998 blieb die Menge der Bestände im Bezugszeitraum relativ konstant und betrug 7 % der Produktionsmenge und 8 % der Verkaufsmenge.
d)
Verkaufsmenge und Marktanteil
(133)
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft betrug 5,9 Mio. in den Jahren 1995 und 1996, 5,4 Mio. in den Jahren 1997 und 1998, 5,3 Mio. im Jahr 1999 und 5,5 Mio. im UZ.
(134)
Die Verkäufe gingen von 1995 bis zum UZ um 7 % zurück. Von 1995 bis 1996 blieben sie konstant und gingen von 1996 bis 1997 um 8 % zurück. Die Verkäufe stiegen von 1997 bis zum UZ um 3 %.
(135)
Der Anteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Gemeinschaftsmarkt fiel von 24 % im Jahr 1995 auf 17 % im UZ, was einem Rückgang von 7 Prozentpunkten entspricht.
e)
Wachstum
(136)
Während der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um rund 30 % stieg, ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um rund 7 % zurück und die Menge der betroffenen Einfuhren stieg um 73 %. Trotz des zunehmenden Verbrauchs konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Anteil am Gemeinschaftsmarkt nicht erhöhen, der von 24 % im Jahr 1995 auf 17 % im UZ zurückging. Folglich konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht uneingeschränkt Nutzen aus dem Wachstum des Gemeinschaftsmarkts ziehen.
f)
Verkaufspreise und die Gemeinschaftspreise beeinflussende Faktoren
(137)
FTV entwickeln sich zunehmend zu einem ausgereiften Produkt, dessen Preis regelmäßig sinkt. Die Preiserosion ist bei kleinen Bildschirmgrößen mit einer begrenzten Anzahl von Leistungsmerkmalen, die in der Regel als Zweit- oder Drittgerät verwendet werden, deutlicher.
(138)
Das Hauptkostenelement bei FTV ist der Preis der CPT, der oft zwischen 40 % und 60 % des FTV-Preises ausmacht. Diesbezüglich gaben einige Gemeinschaftshersteller an, dass es im Bezugszeitraum und insbesondere 1999 und im UZ zu einem CPT-Versorgungsengpass auf dem Gemeinschaftsmarkt kam. Darüber hinaus stiegen nach Angaben mehrerer Gemeinschaftshersteller aufgrund der Tatsache, dass ein Teil der CPT, die in der Gemeinschaft hergestellte FTV eingebaut werden, in USD bezogen werden, 1999 und im UZ die durchschnittlichen CPT-Kosten für die Gemeinschaftshersteller, da die Wechselkurse anzogen.
(139)
Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten gewogenen durchschnittlichen Stückpreise betrugen 300 EUR im Jahr 1995, 302 EUR im Jahr 1996, 306 EUR im Jahr 1997, 320 EUR im Jahr 1998, 309 EUR im Jahr 1999 und 319 EUR im UZ. Die durchschnittlichen Verkaufspreise weisen nicht auf eine Preiserosion hin, da sie sich aus dem Produktmix der verkauften Typen ergeben.
(140)
Die Preiserosion wird hingegen deutlich, wenn die durchschnittlichen Verkaufspreise nach Bildschirmgrößen untersucht werden. So ging z. B. der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis von FTV mit einem 14″-Bildschirm des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 105 EUR im Jahr 1999 auf 102 EUR im UZ zurück. Die Preise von FTV mit einem 21″-Bildschirm gingen von 172 EUR auf 168 EUR und diejenigen von FTV mit einem 28″-Bildschirm von 380 EUR auf 350 EUR zurück.
(141)
Folglich ist der Anstieg der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf eine Änderung des Produktmix hin zu den Modellen mit einem größeren Wertzuwachs zurückzuführen.
g)
Beschäftigung
(142)
Die Zahl der Beschäftigten in der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 20 % zurück und belief sich auf 6500 Beschäftigte im Jahr 1995, 6000 im Jahr 1996, 5600 im Jahr 1997, 5000 im Jahr 1998, 5100 im Jahr 1999 und 5200 im UZ.
h)
Produktivität
(143)
Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 1000 Stück je Beschäftigten im Jahr 1995 auf 1100 in den Jahren 1996 und 1997, 1200 im Jahr 1998 und ging 1999 und im UZ auf 1150 zurück, was insgesamt einer Zunahme von 16 % entspricht.
i)
Löhne
(144)
Die Pro-Kopf-Löhne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieben 1995 und 1996 konstant, stiegen 1997 um 2 %, 1998 um 1 % und 1999 um weitere 7 %.
j)
Investitionen
(145)
Die FTV-bezogenen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen von 48 Mio. EUR im Jahr 1995 auf 52 Mio. EUR im UZ, d. h. um 10 %. Die Investitionen machten rund 2 % des Umsatzes aus. Mit Ausnahme der Jahre 1996 und 1997 blieb das Investitionsniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum relativ konstant. Im UZ investierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hauptsächlich in die Errichtung automatisierter Lagereinrichtungen.
k)
Rentabilität
(146)
Der Nettoverkaufsumsatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, vor Steuern, stieg von - 2,7 % im Jahr 1995 auf + 1,3 % im UZ. Nach Umstrukturierungsmaßnahmen wurde 1996 der Break-even-Punkt erreicht. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelte sich 1997 günstig, was zeitlich mit einer weiteren Umstrukturierung durch die Verlagerung eines Teils der Produktion des wichtigsten Gemeinschaftsherstellers nach Polen zusammenfiel. 1998 blieb die Rentabilität auf dem Vorjahresniveau, da die Verkaufspreise zeitgleich mit wichtigen Sportereignissen wie der Fußballweltmeisterschaft stiegen. Von 1998 bis 1999 verschlechterte sich die Rentabilität wegen eines Rückgangs der Verkaufspreise. Von 1999 bis zum UZ stieg die Rentabilität aufgrund einer Erhöhung der Verkaufspreise infolge einer Änderung im Produktmix, blieb aber auf einem niedrigen Niveau.
l)
Cashflow, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(147)
Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, berechnet als Gewinne vor Steuern einschließlich Sachposten, hatte sich 1997 erholt, ging dann aber bis zum UZ kontinuierlich zurück.
(148)
Die RoI lag 1995 bei rund 15 %, war 1996 negativ, 1997 und 1998 deutlich positiv und 1999 und im UZ leicht positiv.
(149)
Von den Unternehmen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildeten, hatte keines nach eigenen Aussagen besondere Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung.
m)
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von bisherigem Dumping
(150)
Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unbedeutend angesehen werden. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich im Bezugszeitraum. Allerdings konnte er sich von dem bisherigen Dumping nicht vollständig erholen und ist weiterhin schwach.
5.
Schlussfolgerung
(151)
Nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1995 verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und 1997, als umfangreiche Umstrukturierungen vorgenommen wurden, erreichte seine Rentabilität ein zufrieden stellendes Niveau.
(152)
Nach 1998 verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft allerdings, und zwar insbesondere die Rentabilität, die auf 1,3 % im UZ zurückging. Die schwache Rentabilität im Jahr 1999 war auf einen Rückgang der Verkaufspreise zurückzuführen, die nicht ausreichten, um die steigenden Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu decken. Im UZ stiegen die Kosten trotz einer Preiserhöhung über die Preise, was weitgehend auf eine Erhöhung der Preise von CPT, dem wichtigsten Input bei der FTV-Produktion, und auf den durch die Einfuhren ausgeübten Preisdruck zurückzuführen war, so dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft das Niveau von 1997 und 1998 nicht wieder erreichen konnte.
(153)
Trotz des steigenden Gemeinschaftsverbrauchs (31 % im Bezugszeitraum) konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von diesem Marktwachstum nicht profitieren und verlor an Marktanteil, der von 24 % im Jahr 1995 auf 17 % im UZ zurückging.
(154)
Daher wird der Schluss gezogen, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich ab 1995 verbesserte, aber weiterhin schwach ist.
6.
Auswirkung der betroffenen Einfuhren
(155)
Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern trotz geltender Antidumpingmaßnahmen im Bezugszeitraum um 73 % stiegen, während der Verbrauch nur um 31 % zunahm. Der deutlichste Anstieg war von 1997 bis 1998 zu verzeichnen, als die Einfuhren um 42 % stiegen und auch der Verbrauch am stärksten zunahm (+ 12 %). Der Anteil der betroffenen Einfuhren am Gemeinschaftsmarkt stieg von 5,7 % im Jahr 1995 auf 7,5 % im UZ.
(156)
Die Ausfuhrleistungen der betroffenen Länder variierte. Die Einfuhren mit Ursprung in Singapur gingen im Bezugszeitraum zurück, und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt ging im UZ gegen 0 %. Die Einfuhren mit Ursprung in der VR China nahmen bedingt durch die aus der Türkei ausgeführten Einfuhren chinesischen Ursprungs erheblich zu. Der chinesische Marktanteil stieg von 1,2 % im Jahr 1995 auf 3,9 % im UZ. Die Einfuhren mit Ursprung in Korea stiegen von 1998 bis 1999 erheblich, und ihr Marktanteil erhöhte sich von 0,4 % im Jahr 1995 auf 2 % im UZ. Der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in Malaysia ging von 3,9 % auf 1,6 % zurück.
(157)
Die Preise der betroffenen Einfuhren mit Ausnahme derjenigen mit Ursprung in Singapur lagen im UZ unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Zudem wurde durch die betroffenen Einfuhren Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeübt, so dass sie die höheren Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insbesondere 1999 und im UZ nicht widerspiegeln konnten. Somit trug der von den betroffenen Ländern ausgeübte Preisdruck zur Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei.
7.
Mengen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern
(158)
Die Einfuhren aus anderen Drittländern wurden anhand von Eurostat-Daten ermittelt; darunter fallen auch aus der Türkei eingeführte FTV, die den entsprechenden Feststellungen für den UZ zufolge ihren Ursprung in einem dieser Drittländer haben. Hierzu ist zu bemerken, dass die Eurostat-Daten, die die einzigen verfügbaren Informationen waren, unter Umständen keinen Aufschluss über den tatsächlichen Ursprung der aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten FTV gaben.
(159)
Die FTV-Einfuhren aus anderen Drittländern stiegen im Bezugszeitraum mengenmäßig um mehr als 800 %, und zwar von 1 Mio. Stück im Jahr 1995 auf 8,9 Mio. Stück im UZ. Die wichtigsten Ausfuhrländer waren Polen (die Ausfuhren stiegen von 401000 Stück im Jahr 1995 auf 5,3 Mio. Stück im UZ), Ungarn (von 115000 auf 1,6 Mio.), Litauen (von 114000 auf 920000) und die Tschechische Republik (von 2000 auf 660000).
(160)
Ihre Anteile am Gemeinschaftsmarkt stiegen von 4,2 % im Jahr 1995 auf 27,3 % im UZ; davon entfielen auf Polen 16,4 %, Ungarn 4,8 %, Litauen 2,8 %, die Tschechische Republik 2 % und auf andere Ausfuhrländer 1,3 %.
(161)
Die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Polen und Litauen lagen unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und entsprachen ungefähr denjenigen einiger der betroffenen Länder. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Einfuhren ebenfalls zur Stagnation der Verkäufe und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie zu dem Preisdruck und der rückläufigen Rentabilität im UZ beitrugen.
(162)
Folglich ist festzuhalten, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum erheblich stiegen, und zwar deutlich mehr als der sichtbare Verbrauch und die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern.
H.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
1.
Analyse der Lage der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern
a)
VR China
(163)
Bei der Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung wurden die FTV mit Ursprung in der VR China zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob sie aus der VR China oder aus anderen Ländern wie der Türkei ausgeführt wurden.
i)
Wahrscheinliche Ausfuhrmenge
(164)
Die FTV-Einfuhren chinesischen Ursprungs stiegen im Bezugszeitraum um 413 %. Die Ausfuhren aus der VR China gingen von 1995 bis 1996 zurück und blieben von 1996 bis zum UZ auf demselben Niveau. Die Ausfuhren aus der Türkei stiegen kontinuierlich von rund 190000 Geräten im Jahr 1995 auf rund 1,2 Mio. Geräte im UZ. Auf FTV mit einem kleinen Bildschirm (14″) entfielen im UZ mehr als 95 % der Einfuhren mit Ursprung in der VR China.
(165)
Den vom Antragsteller im Überprüfungsantrag übermittelten Informationen zufolge gibt es in der VR China eine bedeutende Produktionskapazität, die sich auf rund 40 Mio. Stück beläuft. Zudem wurden Informationen übermittelt, denen zufolge die Produktion rund 31 Mio. Stück betrug und der Inlandsverbrauch rund 23 Mio. Stück, so dass beträchtliche Mengen zur Ausfuhr verfügbar waren.
(166)
Die chinesischen ausführenden Hersteller machten hingegen geltend, dass die Produktion und die Produktionskapazität die Nachfrage gegenwärtig zwar übersteigen, die Inlandsnachfrage nach FTV in China aber in absehbarer Zukunft wahrscheinlich steigt, so dass zur Ausfuhr keine Geräte mehr verfügbar sind. Allerdings wurden keine Beweise für diese Behauptung übermittelt.
(167)
Die Untersuchung ergab, dass der chinesische Inlandsverbrauch von Schätzungen zufolge rund 17 Mio. Stück im Jahr 1996 auf geschätzte 23 Mio. Stück im Jahr 2000 stieg. Im selben Zeitraum stieg aber auch die Produktion, und zwar auf ein Niveau, das den Inlandsverbrauch um 7 Mio. bis 10 Mio. Geräte übersteigt.
(168)
Ferner ergab die Untersuchung, dass die von Eurostat ausgewiesenen Ausfuhren chinesischer FTV in die USA beträchtlich zunahmen, und zwar von rund 220000 Geräten im Jahr 1996 auf rund 900000 Geräte im Jahr 2000, zu Preisen, die erheblich unter denjenigen der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft lagen. Die Ausfuhren chinesischer FTV nach Japan stiegen von rund 1,3 Mio. Geräten im Jahr 1996 auf rund 2,3 Mio. Geräte im Jahr 2000. In dem Überprüfungsantrag hatte der Antragsteller Informationen übermittelt, denen zufolge es sich hierbei um Ausfuhren von FTV handelte, die von Tochtergesellschaften japanischer Hersteller in der VR China hergestellt und in Japan über ihr eigenes Vertriebsnetz verkauft wurden.
(169)
Daher wird der Schluss gezogen, dass es in der VR China trotz eines Anstiegs des Inlandsverbrauchs eine bedeutende Mehrproduktion und Produktionskapazität zur Ausfuhr gibt. Angesichts dessen ist es wahrscheinlich, dass die Menge der Ausfuhren chinesischer FTV in die Gemeinschaft steigen wird, wenn die Antidumpingmaßnahmen aufgehoben werden würden.
ii)
Wahrscheinliche Ausfuhrpreise
(170)
Ein Vergleich der von Eurostat und von einem kooperierenden türkischen ausführenden Hersteller angegebenen chinesischen Preise mit denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ zeigt, dass die Preise der FTV mit Ursprung in der VR China erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, und zwar zwischen 18,9 % und 34,3 %. Von betroffenen Parteien übermittelte Informationen zeigen, dass es sich bei dem Großteil der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft um Geräte mit kleinen Bildschirmen (14″) handelt, die im Allgemeinen weniger Leistungsmerkmale aufweisen, und dass von Modell zu Modell mögliche Preisunterschiede weniger ausgeprägt sind. Daher wird davon ausgegangen, dass die Berechnung der Preisunterbietung auf dieser Grundlage den Preisunterschied zwischen chinesischen und gemeinschaftlichen FTV adäquat widerspiegelt.
(171)
Die gewogenen durchschnittlichen Preise der chinesischen Ausfuhren in die USA im UZ ohne Berücksichtigung der Bildschirmgröße, umgerechnet zu einem rechnerisch ermittelten cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft, lagen ebenfalls erheblich unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
(172)
Aus dem Vorstehenden kann der Schluss gezogen werden, dass die Preise der Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft ohne Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen werden. Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass ein Wiederauftreten der Schädigung wahrscheinlich ist.
b)
Korea
(173)
1998 wurde die FTV-Verordnung für die Einfuhren mit Ursprung in unter anderem Korea geändert. Die für zwei koreanische ausführende Hersteller, LG Electronics und Samsung Electronics, festgestellte Dumpingspanne war so geringfügig, dass für diese beiden ausführenden Hersteller keine Antidumpingzölle eingeführt wurden.
(174)
Bei der Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung wurden sowohl die aus Korea als auch die aus anderen betroffenen Ländern wie Thailand und der Türkei ausgeführten FTV koreanischen Ursprungs berücksichtigt.
i)
Wahrscheinliche Ausfuhrmenge
(175)
Die Ausfuhren von FTV mit Ursprung in Korea gingen von rund 98000 Geräten im Jahr 1995 auf rund 80000 im Jahr 1997 zurück. 1998 stiegen die Einfuhren aus Korea auf rund 200000 Geräte. 1999 stiegen sie auf rund 500000 Stück und weiter auf rund 650000 Stück im UZ. Den größten Anteil hieran hatten die Geräte mit mittleren/großen Bildschirmdiagonalen. Im UZ hielten die koreanischen Ausfuhren einen Anteil von 2 % am Gemeinschaftsmarkt.
(176)
Für die FTV-Einfuhren aus Korea in die USA galten seit 1984 Antidumpingmaßnahmen. Im November 1998 ließen die USA die Antidumpingmaßnahmen jedoch außer Kraft treten, da der US-amerikanische Wirtschaftszweig nicht auf die Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung wegen ihres bevorstehenden Außerkrafttretens reagiert hatte. Die Einfuhren koreanischer FTV in die USA stiegen den Eurostat-Statistiken zufolge kontinuierlich von rund 150000 Geräten im Jahr 1996 auf rund 600000 Geräte in den Jahren 1999 und 2000. Der bedeutende Anstieg der Ausfuhren in die USA im Jahr 1999 fiel zeitlich mit der Aufhebung der in den USA geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren mit Ursprung in Korea zusammen.
(177)
Die FTV-Ausfuhren aus Korea nach Japan gingen von rund 1 Mio. Geräten im Jahr 1996 auf rund 700000 Geräte im Jahr 1999 und weiter auf rund 380000 im Jahr 2000 zurück.
(178)
Der Kommission vorliegende Informationen zeigen, dass Korea über beträchtliche Produktionskapazitäten verfügt und dass auf den Inlandsverbrauch weniger als 15 % der Inlandsproduktion entfallen, so dass erheblicher Spielraum zur Steigerung der Ausfuhren besteht. Korea verfügt auch über bedeutende Produktionskapazitäten für CPT.
(179)
Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Einfuhrmenge ohne Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich weiter steigen wird.
ii)
Wahrscheinliche Ausfuhrpreise
(180)
Ein Vergleich der von Eurostat und von den kooperierenden türkischen und thailändischen ausführenden Hersteller angegebenen koreanischen Preise mit denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Überprüfungs-UZ je Bildschirmgröße zeigt, dass die Preise der FTV mit Ursprung in Korea unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, und zwar zwischen 11 % und 36 %.
(181)
Die gewogenen durchschnittlichen Preise der koreanischen Ausfuhren in die USA im UZ ohne Berücksichtigung der Bildschirmgröße, umgerechnet zu einem rechnerisch ermittelten cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft, lagen ebenfalls unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
(182)
Aus dem Vorstehenden kann der Schluss gezogen werden, dass die Preise der koreanischen Ausfuhren in die Gemeinschaft ohne Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen werden. Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass ein Wiederauftreten der Schädigung wahrscheinlich ist.
c)
Malaysia
(183)
Bei der Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung wurden die FTV mit Ursprung in Malaysia zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob sie aus Malaysia oder aus anderen Ländern wie Thailand und der Türkei ausgeführt wurden.
i)
Wahrscheinliche Ausfuhrmenge
(184)
Die FTV-Ausfuhren mit Ursprung in Malaysia gingen von rund 970000 Stück im Jahr 1995 auf rund 530000 Stück im UZ zurück, und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt fiel von 3,9 % im Jahr 1995 auf 1,6 % im UZ. Rund 90 % davon wurden aus Thailand ausgeführt.
(185)
Die Einfuhren malaysischer FTV in die USA stiegen den Eurostat-Statistiken zufolge von rund 3 Mio. Geräten in den Jahren 1996 und 1997 auf 3,6 Mio. im Jahr 1998, 5,4 Mio. im Jahr 1999 und 7 Mio. Geräte im Jahr 2000.
(186)
Die Einfuhren malaysischer FTV nach Japan stiegen von 2,5 Mio. Geräten in den Jahren 1996 bis 1998 auf 3 Mio. im Jahr 1999 und weiter auf 4 Mio. Geräte im Jahr 2000.
(187)
In dem Überprüfungsantrag übermittelte der Antragsteller Informationen, denen zufolge die malaysischen Hersteller ihre Produktionskapazität voll nutzen, nur rund 5 % der Inlandsproduktion für den Inlandsmarkt und der Rest weitgehend für Japan, die USA und den Gemeinschaftsmarkt bestimmt sind.
(188)
Daher wird der Schluss gezogen, dass die Menge der Ausfuhren malaysischer FTV in die Gemeinschaft im Falle der Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen in gewissem Umfang steigen dürfte.
ii)
Wahrscheinliche Ausfuhrpreise
(189)
Ein Vergleich der von Eurostat und von den kooperierenden türkischen und thailändischen ausführenden Hersteller angegebenen malaysischen Preise mit denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ je Bildschirmgröße zeigt, dass die Preise der FTV mit Ursprung in Malaysia unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, und zwar zwischen 17 % und 21 %.
(190)
Die gewogenen durchschnittlichen Preise der malaysischen Ausfuhren in die USA im UZ ohne Berücksichtigung der Bildschirmgröße, umgerechnet zu einem rechnerisch ermittelten cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft, lagen unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Angesichts der Preispolitik malaysischer Ausführer in den USA, einem wichtigen Drittlandsmarkt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle der Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen bedeutende Mengen FTV malaysischen Ursprungs zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausgeführt werden und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird.
(191)
Aus dem Vorstehenden kann der Schluss gezogen werden, dass die Preise der malaysischen Ausfuhren in die Gemeinschaft ohne Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen werden. Daher ist ein Wiederauftreten der Schädigung wahrscheinlich.
d)
Singapur
(192)
Da kein ausführender Hersteller in diesem Land an der Untersuchung mitarbeitete, stützte sich die Kommission bei der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen.
i)
Wahrscheinliche Ausfuhrmenge
(193)
Wie bereits unter Erwägungsgrund 103 erwähnt wurde, ist es unwahrscheinlich, dass die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen einen Anstieg der Ausfuhren aus Singapur in die Gemeinschaft nach sich ziehen würde. Diese Schlussfolgerung stützt sich auf die Tatsache, dass die Produktionskapazität in Singapur zurückging, weil mehrere Hersteller die Produktion aufgaben, sowie die Tatsache, dass die Einfuhrmenge im Bezugszeitraum nicht stieg, obwohl für zwei ausführende Hersteller ein Antidumpingzolls von 0 % galt, und darauf, dass die Ausfuhrmengen aus Singapur auf andere Drittmärkte gering waren.
ii)
Wahrscheinliche Ausfuhrpreise
(194)
Ein Vergleich der Preise der aus Singapur ausgeführten FTV mit denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ ergab, dass die Preise der FTV mit Ursprung in Singapur nicht unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.
(195)
Die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren aus Singapur in die USA lagen für alle Bildschirmgrößen zusammengenommen in den Jahren 1997, 1998 und 2000 über denjenigen der Ausfuhren in die Gemeinschaft, nur im Jahr 1999 war dies nicht der Fall.
(196)
Folglich ist es unwahrscheinlich, dass ohne Antidumpingmaßnahmen solche Einfuhren zu Preisen erfolgen würden, die zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitragen könnten. Daher wird der Schluss gezogen, dass ein Wiederauftreten der Schädigung durch Einfuhren mit Ursprung in Singapur unwahrscheinlich ist.
e)
Thailand
(197)
Den im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen zufolge gibt es in Thailand eine ganze Reihe von FTV-Herstellern, obwohl nur einer von ihnen an den Untersuchungen mitarbeitete. Dieser ausführende Hersteller hatte den Untersuchungsergebnissen zufolge FTV mit Ursprung in anderen betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführt. Daher stützte sich die Kommission bei der Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung auf die verfügbaren Informationen.
i)
Wahrscheinliche Ausfuhrmenge
(198)
Den vom Antragsteller im Überprüfungsantrag übermittelten Informationen zufolge verfügt Thailand über bedeutende FTV-Produktionskapazitäten, die von rund 4,5 Mio. Stück im Jahr 1996 auf rund 5,3 Mio. Stück im Jahr 2000 stiegen.
(199)
Im selben Zeitraum ging der Inlandsverbrauch in Thailand den Untersuchungsergebnissen zufolge von rund 1,2 Mio. Stück auf rund 840000 Stück zurück, so dass erhebliche Mengen zur Ausfuhr verfügbar waren.
(200)
Ausgehend von den Eurostat-Informationen gingen die FTV-Einfuhren aus Thailand nach Japan von 1,5 Mio. Stück im Jahr 1996 auf 1,3 Mio. Stück im Jahr 2000 zurück. Im Gegensatz dazu stiegen die Einfuhren thailändischer FTV in die USA von 1,2 Mio. Stück im Jahr 1996 auf 4,7 Mio. Stück im Jahr 2000. Daher wird der Schluss gezogen, dass der Inlandsverbrauch, der im untersuchten Zeitraum zurückging, nur einen marginalen Teil der gesamten FTV-Produktion in Thailand ausmachen kann.
(201)
Den Kommissionsdienststellen vorliegenden Informationen zufolge verfügt Thailand außerdem über beträchtliche Produktionskapazitäten für CPT, die von rund 6,6 Mio. Stück im Jahr 1997 auf rund 7,7 Mio. Stück im Jahr 2000 stiegen.
(202)
Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Menge der FTV-Ausfuhren mit Ursprung in Thailand im Falle der Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen steigen kann.
ii)
Wahrscheinliche Ausfuhrpreise
(203)
Die gewogenen durchschnittlichen Preise der Ausfuhren aus Thailand in die USA und nach Japan im UZ lagen für alle Bildschirmgrößen zusammengenommen und umgerechnet zu einem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und entsprachen in etwa den Preisen der Ausfuhren mit Ursprung in Malaysia, in deren Fall der Schluss gezogen wurde, dass ein Wiederauftreten von Dumping und Schädigung wahrscheinlich ist.
(204)
Angesichts der Preispolitik thailändischer Ausführer auf anderen wichtigen Drittlandsmärkten, vor allen den USA (4,7 Mio. Stück) und Japan (1,4 Mio. Stück) im Jahr 2000, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne Antidumpingmaßnahmen bedeutende Mengen thailändischer FTV zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft eingeführt werden und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird.
(205)
Daher wird der Schluss gezogen, dass im Falle der Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen ein Wiederauftreten von Dumping und Schädigung durch die Einfuhren FTV mit Ursprung in Thailand wahrscheinlich ist.
2.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(206)
Ausgehend von dem Vorstehenden ist es wahrscheinlich, dass die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von FTV mit Ursprung in der VR China, Korea, Malaysia und Thailand zu einer Zunahme der Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern in die Gemeinschaft führen und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft infolgedessen Anteile am Gemeinschaftsmarkt einbüßen wird.
(207)
Angesichts der Feststellungen zu dem Preisverhalten dieser Einfuhren in die Gemeinschaft und — gegebenenfalls — in andere Drittländer wird durch die steigende Menge von Einfuhren zu niedrigen Preisen wahrscheinlich Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeübt werden. Dies würde wiederum zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen. Daher wird der Schluss gezogen, dass ein Wiederauftreten der Schädigung durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern wahrscheinlich ist.
(208)
In Anbetracht der Feststellungen zu den FTV-Einfuhren mit Ursprung in Singapur ist es unwahrscheinlich, dass diese Einfuhren zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitragen werden. Folglich wird nicht davon ausgegangen, dass ein Wiederauftreten der Schädigung wahrscheinlich ist, wenn die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Singapur aufgehoben werden.
I.
INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
(209)
Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft insgesamt läge.
(210)
Es sei daran erinnert, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den FTV-Einfuhren mit Ursprung in Korea seit 1990, in der VR China seit 1991 und in Malaysia, Singapur und Thailand seit 1995 gelten.
1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
a)
Veränderung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(211)
In dieser Untersuchung setzt sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus fünf Herstellern zusammen, von denen einer ein großes multinationales Unternehmen ist, das unter anderem auf dem FTV-Markt weltweit tätig ist, einer ist ein mittleres Unternehmen mit zwei Produktionsstätten in der Gemeinschaft, und die übrigen drei sind kleine Unternehmen mit Produktionsstätten in Italien und Spanien.
(212)
Die Untersuchung zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus den geltenden Antidumpingmaßnahmen Nutzen ziehen konnte. In den vergangenen Jahren unternahm er bedeutende Anstrengungen zur Umstrukturierung und Verbesserung seiner Produktivität durch Rationalisierung. Seit der Einführung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1990 legten bestimmte Gemeinschaftshersteller ihre Anlagen still; andere nahmen umfangreiche Umstrukturierungen vor, indem sie sich auf Kernproduktionsstätten konzentrierten, und wieder andere verlagerten ihre Produktionsstätten in andere Drittländer. So lagerte der größte Gemeinschaftshersteller seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1995 einen Teil seiner Produktionsanlagen nach Polen aus.
b)
Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen
(213)
Zwar verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum, aber bei bestimmten Wirtschaftsindikatoren war eine rückläufige Entwicklung zu beobachten. Die rückläufige Entwicklung von Produktion, Verkäufen und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1995 bis 1997 lässt sich im Wesentlichen auf die Schließung einiger Produktionsanlagen in der EU durch den größten FTV-Hersteller in der Gemeinschaft zurückführen. Von 1997 bis zum UZ stiegen die Produktion und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwar wieder, aber sein Anteil am Gemeinschaftsmarkt ging zurück, da der wachsende Verbrauch in diesem Zeitraum ausschließlich den FTV-Einfuhren zugute kam.
(214)
Was die Rentabilität angeht, so stieg die Umsatzrendite des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zunächst beträchtlich von - 2,7 % im Jahr 1995 auf 5,3 % im Jahr 1998, ging dann aber auf 0,8 % im Jahr 1999 zurück und erreichte dann im UZ 1,3 %. Die drastische Verschlechterung der Rentabilität im Jahr 1999 kann mit einem Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter den Druck der Billigeinfuhren und einem gleichzeitigen Anstieg seiner Kosten erklärt werden. Die leichte Erholung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ fußte auf einer geringfügigen Erhöhung seiner Verkaufspreise.
(215)
Somit scheint die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz einer Verbesserung im Bezugszeitraum insgesamt weiterhin schwierig zu sein, vor allem, was die Rentabilität angeht. In diesem Zusammenhang kann jede Änderung der kommerziellen Rahmenbedingungen für die betroffene Ware deutliche nachteilige Auswirkungen auf die Lage der FTV-Branche mit sich bringen.
(216)
Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, sowohl seinen Anteil am Gemeinschaftsmarkt zu halten als auch seine Rentabilität wiederherzustellen. Die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dürfte daher im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen.
c)
Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen
(217)
Sollten die Antidumpingmaßnahmen außer Kraft treten, werden die Einfuhren aus den betroffenen Ländern voraussichtlich steigen, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wird Marktanteile einbüßen. Zudem dürfte durch die Preise dieser Einfuhren Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeübt werden, was zu einer Verschlechterung seiner Rentabilität führen wird.
2.
Interesse der Einführer/Händler
(218)
Zu Beginn der Untersuchung wurden Fragebogen an 33 Einführer/Händler gesandt. Zu den Überprüfungsuntersuchungen der gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Korea, Malaysia, Singapur und Thailand geltenden Maßnahmen gingen keine Antworten ein. Zu der Untersuchung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der Türkei gingen Antworten von drei Einführern/Händlern ein, auf die rund 9 % der Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern und in anderen Drittländern in die Gemeinschaft im UZ entfielen.
(219)
Die von diesen Einführern vorgebrachten Argumente betrafen in erster Linie die begrenzte Verfügbarkeit von FTV mit kleinem Bildschirm und einer begrenzten Anzahl von Leistungsmerkmalen in der Gemeinschaft. Sie brachten vor, dass es sich bei dem Großteil der Gemeinschaftsproduktion um Markengeräte mit einer hohen Anzahl an Leistungsmerkmalen handele, deren Preise daher höher lägen, während Nichtmarkengeräte mit wenigen Leistungsmerkmalen größtenteils aus Drittländern eingeführt werden. Daher, so die Einführer, würde eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen den Zugang der Einführer und auch der Verbraucher zu diesen FTV einschränken.
(220)
Die Untersuchung ergab, dass es sich bei einem großen Teil der Gemeinschaftsproduktion um Markengeräte mit vielen Leistungsmerkmalen handelte, aber sowohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als auch andere Gemeinschaftshersteller eine gewisse Anzahl von Nichtmarkengeräten herstellte. Zudem fällt ein erheblicher Teil der Einfuhren von FTV, einschließlich Nichtmarkengeräten, in die Gemeinschaft nicht unter die Antidumpingmaßnahmen, so dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den FTV-Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern die Verfügbarkeit von Nichtmarkengeräten mit einer begrenzten Anzahl von Leistungsmerkmalen nicht nennenswert einschränken dürfte. Außerdem herrscht auch unter den Gemeinschaftsherstellern selbst ein beträchtlicher Preiswettbewerb.
(221)
Aus diesen Gründen kann nicht geltend gemacht werden, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen den Zugang der Einführer/Händler in der Gemeinschaft zu bestimmten FTV-Typen nennenswert einschränkten würde.
3.
Interesse der Verbraucher
(222)
Zu Beginn der Untersuchung unterrichteten die Kommissionsdienststellen den Europäischen Verbraucherverband (BEUC) über die Einleitung der Untersuchung und forderten ihn zur Stellungnahme über möglichen Auswirkungen der Aufrechterhaltung oder Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf. Weder der BEUC noch andere Verbraucherorganisationen reagierten. Daher wurde das Verbraucherinteresse im Rahmen dieser Untersuchung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen analysiert.
(223)
Im Laufe der vorausgegangenen Untersuchungen betreffend FTV wurde festgestellt, dass sich die Antidumpingmaßnahmen nur in begrenztem Maße auf die Verbraucher auswirkten, da sie deren Auswahl an Waren nicht einschränkten, es eine Vielzahl von Akteuren auf dem Gemeinschaftsmarkt gibt und diese eine umfangreiche Produktpalette anbieten. Zudem ergaben die Untersuchungen, dass die Vielzahl von Wirtschaftsbeteiligten ein hohes Maß an Preiswettbewerb zwischen den verschiedenen Marken garantierte.
(224)
Diese Untersuchung ergab keine neuen Fakten oder Argumente, die die vorgenannten Feststellungen entkräften würden. Auf dem FTV-Markt ist weiterhin eine Vielzahl von Akteuren aktiv, so dass die Verbraucher aus einer sehr großen Produktpalette auswählen können. Zudem herrscht ein bedeutender Preiswettbewerb zwischen den verschiedenen Marken. Verdeutlicht wird dieser Preiswettbewerb durch die Preiserosion bei den einfachsten FTV-Modellen (14″-Bildschirm), wo der Wettbewerb schärfer ist.
(225)
Daher wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Verbraucher nicht zuwiderläuft.
4.
Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse
(226)
Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses keine zwingenden Gründe ergab, die gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen sprechen.
J.
FESTSTELLUNG BEZÜGLICH SINGAPURS
(227)
In Anbetracht der Feststellungen unter den Erwägungsgründen 192 bis 196 sollten die für die Einfuhren mit Ursprung in Singapur geltenden Antidumpingmaßnahmen außer Kraft treten.
K.
ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(228)
Angesichts der vorstehenden Feststellungen und um insbesondere Änderungen im Preisfestsetzungsverhalten der Ausführer angemessen widerzuspiegeln, wird es als angemessen angesehen, die Antidumpingzölle für die VR China und Thailand in derselben Höhe aufrechtzuerhalten und die Höhe der für Korea und Malaysia geltenden Antidumpingzölle zu ändern.
(229)
Im Rahmen der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle wird es als angemessen angesehen, diese auf der Grundlage eines Betrags festzusetzen, der zur Beseitigung der festgestellten Preisunterbietung ausreicht. In der Verordnung (EG) Nr. 710/95 stützte sich der Zoll auf die festgestellte Preisunterbietung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass erstens andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen zu haben schienen und zweitens dieser Wirtschaftszweig weltweit gesehen eine ganze Reihe von Jahren keine oder nur äußerst geringe Gewinne erzielt hatte.
(230)
Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zufolge reichte die Beseitigung der festgestellten Preisunterbietung nicht aus, um sich vollständig zu erholen und neue Produkte einführen zu können. Er beantragte, wie in der Verordnung (EG) Nr. 2584/98 bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle eine Gewinnspanne von mindestens 10 % zugrunde zu legen.
(231)
Hierzu ist zu bemerken, dass bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle die Gewinnspanne zugrunde zu legen ist, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne Dumping vernünftigerweise erzielen könnte. Folglich entspricht es nicht den Gepflogenheiten der Gemeinschaftsinstitutionen, eine Gewinnspanne zugrunde zu legen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohnehin nicht hätte erzielen können. Diese Untersuchung sollte sich auf die Informationen über den entsprechenden Untersuchungszeitraum stützen, so dass die zugrunde gelegte Gewinnspanne unter Umständen nicht derjenigen entspricht, die in einem vorherigen zwar dieselbe Ware aber einen unterschiedlichen Untersuchungszeitraum betreffenden Verfahren herangezogen wurde, was bei der Verordnung (EG) Nr. 2548/98 der Fall ist.
(232)
Die der Kommission verfügbaren Informationen über den UZ zeigten eine Reihe von Faktoren auf, die zu dem Schluss führten, dass im Rahmen dieser Untersuchungen die Zugrundelegung der Preisunterbietungsspanne zur Festsetzung der Schadensbeseitigungsschwelle angemessen war. Denn erstens handelt es sich bei FTV, wie unter Erwägungsgrund 137 erwähnt, um eine technisch ausgereifte Ware, deren Preise kontinuierlich verfielen und somit zu relativ niedrigen Rentabilitätsniveaus führten. Zweitens nahmen im UZ, wie unter Erwägungsgrund 161 erwähnt, die Einfuhren aus anderen Drittländern, die den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht gedumpt waren, erheblich zu, und zwar zu Preisen, die zum Rentabilitätsniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten. Und schließlich entsprechen die Rentabilitätsniveaus anderer FTV-Hersteller in der ganzen Welt ungefähr denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
(233)
Daher wird es als angemessen angesehen, die Schadensbeseitigungsschwelle erneut auf der Grundlage des Betrags festzusetzen, der zur Beseitigung der Preisunterbietung ausreicht. Im Falle von Thomson Television Thailand wird es angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen im UZ keine FTV mit Ursprung in Thailand in die Gemeinschaft ausführte, als angemessen angesehen, den mit der Verordnung (EG) Nr. 710/95 eingeführten Zoll in derselben Höhe aufrechtzuerhalten. Die Zollsätze auf der Grundlage der Dumpingspanne bzw. der Unterbietungsspanne in den Fällen, in denen letztere den Untersuchungsergebnissen zufolge niedriger ist als die Dumpingspanne, betrügen:
(234)
Die in dieser Verordnung genannten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle wurden auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zoll für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(235)
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission(15) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren.
L.
VERPFLICHTUNGEN
(236)
Sieben chinesische Unternehmen boten zusammen mit der chinesischen Handelskammer für die Einfuhr und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME) eine gemeinsame Verpflichtung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Die chinesischen Behörden unterstützten das Verpflichtungsangebot. Die schädlichen Auswirkungen des Dumpings können auf zweierlei Weise beseitigt werden: erstens durch eine Preisverpflichtung für Einfuhren bis zu einer vereinbarten Höchstmenge und zweitens durch einen Wertzoll, der auf die über diese Höchstmenge hinausgehenden Einfuhren erhoben wird. Die CCCME wird der Kommission auch regelmäßig ausführliche Angaben über die Ausfuhren der die gemeinsame Verpflichtung anbietenden Unternehmen in die Gemeinschaft machen, so dass die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung wirksam überwachen kann. Zudem greifen die chinesischen Behörden nur in einem solchen Maße ein, dass das Risiko einer Umgehung der Verpflichtung minimal ist.
(237)
Daher wird das gemeinsame Verpflichtungsangebot für annehmbar gehalten, und die betroffenen Unternehmen und die CCCME wurden über die wesentlichen Tatsachen, Erwägungen und Auflagen unterrichtet, die für die Annahme dieser Angebote maßgeblich sind.
(238)
Damit die Kommission die Einhaltung der gemeinsamen Verpflichtung durch die Unternehmen noch wirksamer überwachen kann, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden eine Handelsrechnung, die mindestens die in Anhang I aufgeführten Informationen enthält, und eine von der chinesischen Handelskammer für die Einfuhr und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME) ausgestellte Bescheinigung, die die in Anhang II aufgeführten Informationen enthält, vorgelegt werden. Diese Informationen sind auch erforderlich, damit der Zoll die Übereinstimmung der Sendungen mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen kann. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.
(239)
Es sei darauf hingewiesen, dass eine mutmaßliche oder erwiesene Verletzung oder eine Rücknahme der Verpflichtung durch eines der betroffenen Unternehmen oder die CCCME als eine Verletzung der Verpflichtung durch alle Unterzeichner angesehen wird und dass gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden kann.
M.
SONSTIGES
(240)
Um eine ordnungsgemäße Vereinnahmung des Zolls zu gewährleisten und unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung getroffenen Feststellungen, denen zufolge in den meisten Fällen der Ursprung der FTV und der Ursprung der Kathodenstrahlröhre übereinstimmen, sollten die Einführer aufgefordert werden, den Ursprung der Kathodenstrahlröhre anzugeben. Hat die Röhre ihren Ursprung in Malaysia, Thailand, der Volksrepublik China oder der Republik Korea und das FTV seinen Ursprung in einem anderen Land als dem Ursprungsland der Kathodenstrahlröhre, ist der Einführer aufzufordern, eine separate, vom Endhersteller ausgestellte Ursprungserklärung vorzulegen.
(241)
Die Einführer sind darüber zu unterrichten, dass, wenn sie bei der Bestimmung des Ursprungs der FTV durch die Zollbehörden nicht mitarbeiten oder falsche Informationen übermitteln, die besten verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden und das Ergebnis infolgedessen weniger günstig ausfallen kann, als wenn sie mitgearbeitet hätten. Werden übermittelte Informationen nicht akzeptiert, werden die Einführer davon in Kenntnis gesetzt und erhalten Gelegenheit, weitere Erläuterungen vorzubringen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2)

ABl. L 107 vom 27.4.1990, S. 56. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2900/91 (ABl. L 275 vom 2.10.1991, S. 24).

(3)

ABl. L 195 vom 18.7.1991, S. 1.

(4)

ABl. L 73 vom 1.4.1995, S. 84.

(5)

ABl. L 73 vom 1.4.1995, S. 3.

(6)

ABl. L 324 vom 2.12.1998, S. 1.

(7)

ABl. C 278 vom 1.10.1999, S. 2.

(8)

ABl. C 94 vom 1.4.2000, S. 2.

(9)

ABl. C 202 vom 15.7.2000, S. 4.

(10)

ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 37.

(11)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(12)

ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.

(13)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).

(14)

ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 37.

(15)

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

B-1049 Brüssel.

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