ANHANG VII VO (EG) 2005/2074

ÄNDERUNGEN DER VERORDNUNG (EG) NR. 853/2004

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang II Abschnitt I Punkt B wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„BE, CZ, DK, DE, EE, GR, ES, FR, IE, IT, CY, LV, LT, LU, HU, MT, NL, AT, PL, PT, SI, SK, FI, SE und UK.”

b)
Nummer 8 erhält folgende Fassung:

8.
Wenn das Kennzeichen in einem Betrieb in der Gemeinschaft angebracht wird, muss es eine ovale Form haben und die Abkürzung CE, EC, EF, EG, EK, EY, ES, EÜ, EK, EB oder WE enthalten.

2.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I Kapitel IV Nummer 8 erhält folgende Fassung:

8.
Der Schlachtkörper und für den menschlichen Verzehr bestimmte andere Körperteile müssen, mit Ausnahme von Schweinen, Köpfen von Schafen, Ziegen und Kälbern sowie Füßen von Rindern, Schafen und Ziegen vollständig enthäutet werden. Die Köpfe und Füße müssen so behandelt werden, dass jede Kontamination vermieden wird.

b)
In Abschnitt II wird folgendes Kapitel VII angefügt:

KAPITEL VII: WASSERBINDER

Lebensmittelunternehmer tragen dafür Sorge, dass speziell mit Wasserbindern behandeltes Geflügelfleisch nicht als frisches Fleisch, sondern als Fleischzubereitung in den Verkehr gebracht oder zur Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen verwendet wird.

c)
Abschnitt VIII Kapitel V Punkt E Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Fischereierzeugnisse, die aus giftigen Fischen der Familien Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae und Canthigasteridae hergestellt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Frische, zubereitete oder verarbeitete Fischereierzeugnisse der Familie Gempylidae, insbesondere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, dürfen nur in umhüllter/verpackter Form in den Verkehr gebracht werden und müssen auf dem Etikett in angemessener Weise Verbraucherinformationen über die Zubereitungs-/Garmethoden und das Risiko infolge etwa vorhandener Stoffe, die Magen-Darm-Störungen hervorrufen können, enthalten. Der wissenschaftliche Name ist auf dem Etikett neben der Handelsbezeichnung anzugeben.

d)
Abschnitt IX wird wie folgt geändert:

i)
Kapitel I Ziffer II Punkt B Nummer 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
dass Zitzenbäder oder -sprays nur verwendet werden, wenn sie nach den Verfahren der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(*) zugelassen oder registriert wurden.

ii)
Kapitel II Ziffer II Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei der Wärmebehandlung von Rohmilch oder Milcherzeugnissen die Anforderungen des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingehalten werden. Sie müssen insbesondere dafür Sorge tragen, dass bei folgenden Verfahren die vorgegebenen Spezifikationen erfüllt sind:

a)
Pasteurisierung durch eine Behandlung in Form

i)
einer Kurzzeiterhitzung (mindestens 72 oC für 15 Sekunden),
ii)
einer Dauererhitzung (mindestens 63 oC für 30 Minuten) oder
iii)
jeder anderen Zeit-Temperatur-Kombination mit gleicher Wirkung,

so dass die Erzeugnisse auf einen gegebenenfalls unmittelbar nach der Behandlung durchgeführten Alkalinphosphatasetest negativ reagieren.

b)
Ultrahocherhitzung (UHT) durch eine Behandlung

i)
in Form kontinuierlicher Wärmezufuhr bei hoher Temperatur für kurze Zeit (nicht weniger als 135 oC bei geeigneter Heißhaltezeit), so dass bei Aufbewahrung in einer sterilen verschlossenen Packung bei Umgebungstemperatur keine lebensfähigen Mikroorganismen oder Sporen, die sich im behandelten Erzeugnis vermehren können, vorhanden sind, und
ii)
die ausreicht, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse nach einer Inkubation in verschlossenen Packungen bei 30 oC für 15 Tage oder bei 55 oC für 7 Tage oder nach Anwendung einer anderen Methode, bei der erwiesen ist, dass die geeignete Wärmebehandlung durchgeführt wurde, mikrobiologisch stabil sind.

e)
Abschnitt X Kapitel II wird wie folgt geändert:

i)
Teil III Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
Nach dem Aufschlagen müssen alle Teile des Flüssigeies so schnell wie möglich verarbeitet werden, um mikrobiologische Gefahren auszuschließen oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren. Unzulänglich verarbeitete Partien können im selben Betrieb unverzüglich erneut verarbeitet werden, soweit diese neue Verarbeitung das Produkt genusstauglich macht. Wird eine Partie für genussuntauglich befunden, so muss sie denaturiert werden, um sicherzustellen, dass sie nicht für den menschlichen Verzehr verwendet wird.

ii)
Teil V Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
Bei Flüssigei muss das Etikett gemäß Nummer 1 auch die Angabe „nicht pasteurisiertes Flüssigei — am Bestimmungsort zu behandeln” sowie Datum und Uhrzeit des Aufschlagens aufweisen.

f)
In Abschnitt XIV wird folgendes Kapitel V angefügt:

KAPITEL V: ETIKETTIERUNG

Gelatinehaltige Umhüllungen und Verpackungen müssen die Angabe „Speisegelatine” sowie das Herstellungsdatum aufweisen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

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