Artikel 4 VO (EU) 2010/257
Verfahren zur Neubewertung
Bei der Neubewertung eines zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffs verfährt die EFSA wie folgt:
- a)
- Prüfung der ursprünglichen Stellungnahme und der Arbeitsunterlagen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (im Folgenden „SCF” ) bzw. der EFSA,
- b)
- Prüfung der Originalunterlagen, soweit verfügbar,
- c)
- Prüfung der von den interessierten Unternehmern und/oder sonstigen interessierten Parteien vorgelegten Daten im Einklang mit den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung,
- d)
- Prüfung aller von der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten,
- e)
- Ermittlung aller einschlägigen Veröffentlichungen seit der letzten Bewertung jedes Lebensmittelzusatzstoffs.
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