Artikel 4 VO (EU) 2010/257

Verfahren zur Neubewertung

Bei der Neubewertung eines zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffs verfährt die EFSA wie folgt:

a)
Prüfung der ursprünglichen Stellungnahme und der Arbeitsunterlagen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (im Folgenden „SCF” ) bzw. der EFSA,
b)
Prüfung der Originalunterlagen, soweit verfügbar,
c)
Prüfung der von den interessierten Unternehmern und/oder sonstigen interessierten Parteien vorgelegten Daten im Einklang mit den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung,
d)
Prüfung aller von der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten,
e)
Ermittlung aller einschlägigen Veröffentlichungen seit der letzten Bewertung jedes Lebensmittelzusatzstoffs.

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