Artikel 35 VO (EU) 2015/2450
Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen Nutzer interner Modelle
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, von denen die Solvenzkapitalanforderung mittels eines genehmigten internen Voll- oder Partialmodells berechnet wird, vereinbaren mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, welche Meldebögen in Bezug auf Informationen über die Solvenzkapitalanforderung jährlich zu übermitteln sind.
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