§ 34 BestV

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 BestG kann mit Geldbuße belegt werden, wer

1.

entgegen § 2 Abs. 1 vor der Leichenschau eine Leiche einsargt oder in Räume bringt, die zur Aufbewahrung von Leichen bestimmt sind,

2.

entgegen § 3 Abs. 1 eine Leichenschau nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,

3.

entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 eine Todesbescheinigung ausstellt,

4.

entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 6 eine Todesbescheinigung, eine vorläufige Todesbescheinigung oder einen Obduktionsschein nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstellt,

5.

der Vorschrift des § 3 Abs. 4 oder 5 Satz 2 über die Aushändigung, Zuleitung oder Übergabe der Todesbescheinigung, der vorläufigen Todesbescheinigung oder des Obduktionsscheins zuwiderhandelt,

6.

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Veränderungen an einer Leiche vornimmt,

7.

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 als zugezogener Arzt die Polizei nicht sogleich verständigt oder ihr die Todesbescheinigung nebst nicht vertraulichem Teil oder die vorläufige Todesbescheinigung nicht zuleitet,

8.

entgegen § 6 Satz 1 nicht die vorgeschriebene Schutzkleidung trägt oder entgegen § 6 Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 nicht die erforderliche Desinfektion vornimmt,

9.

entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 nicht die erforderliche Schutzkleidung trägt,

10.

entgegen § 7 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 die Leiche nicht unverzüglich auf die vorgeschriebene Weise einhüllt und einsargt,

11.

entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Satz 4 Nr. 4, Satz 5 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 oder § 9 Abs. 3 Satz 4 den Sarg öffnet oder den erforderlichen Hinweis nicht anbringt,

12.

entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 das Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert oder den Anweisungen des Gesundheitsamts nicht Folge leistet,

13.

entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 den Bestatter, die unmittelbar mit der Leiche befassten Bediensteten der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie sonstige Personen in der Umgebung der Leiche nicht bei Bedarf auf die Infektionsgefahr hinweist,

14.

entgegen § 8 eine Leiche überführt,

15.

entgegen § 9 Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt,

16.

entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 keinen Leichenwagen verwendet, der den Anforderungen des § 13 Abs. 2 entspricht,

17.

entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung der Gemeinde je Fahrzeug mehr als vier Verstorbene zur gleichen Zeit befördert,

18.

entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 Fahrzeuge benutzt,

19.

entgegen § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 6 Satz 1 eine Feuerbestattung durchführt,

20.

entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 eine Leiche ausgräbt,

21.

entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Feuerbestattungsanlage betreibt,

22.

entgegen § 22 Abs. 3 oder § 29 Abs. 3 Unterlagen oder Bestattungsverzeichnisse nicht aufbewahrt oder im Fall der Betriebseinstellung einer Feuerbestattungsanlage nicht der Gemeinde übergibt,

23.

entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Asche an Hinterbliebene aushändigt.

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