§ 34 BestV
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 BestG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
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entgegen § 2 Abs. 1 vor der Leichenschau eine Leiche einsargt oder in Räume bringt, die zur Aufbewahrung von Leichen bestimmt sind,
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entgegen § 3 Abs. 1 eine Leichenschau nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
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entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 eine Todesbescheinigung ausstellt,
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entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 6 eine Todesbescheinigung, eine vorläufige Todesbescheinigung oder einen Obduktionsschein nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstellt,
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der Vorschrift des § 3 Abs. 4 oder 5 Satz 2 über die Aushändigung, Zuleitung oder Übergabe der Todesbescheinigung, der vorläufigen Todesbescheinigung oder des Obduktionsscheins zuwiderhandelt,
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entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Veränderungen an einer Leiche vornimmt,
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entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 als zugezogener Arzt die Polizei nicht sogleich verständigt oder ihr die Todesbescheinigung nebst nicht vertraulichem Teil oder die vorläufige Todesbescheinigung nicht zuleitet,
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entgegen § 6 Satz 1 nicht die vorgeschriebene Schutzkleidung trägt oder entgegen § 6 Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 nicht die erforderliche Desinfektion vornimmt,
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entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 nicht die erforderliche Schutzkleidung trägt,
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entgegen § 7 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 die Leiche nicht unverzüglich auf die vorgeschriebene Weise einhüllt und einsargt,
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entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Satz 4 Nr. 4, Satz 5 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 oder § 9 Abs. 3 Satz 4 den Sarg öffnet oder den erforderlichen Hinweis nicht anbringt,
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entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 das Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert oder den Anweisungen des Gesundheitsamts nicht Folge leistet,
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entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 den Bestatter, die unmittelbar mit der Leiche befassten Bediensteten der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie sonstige Personen in der Umgebung der Leiche nicht bei Bedarf auf die Infektionsgefahr hinweist,
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entgegen § 8 eine Leiche überführt,
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entgegen § 9 Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt,
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entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 keinen Leichenwagen verwendet, der den Anforderungen des § 13 Abs. 2 entspricht,
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entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung der Gemeinde je Fahrzeug mehr als vier Verstorbene zur gleichen Zeit befördert,
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entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 Fahrzeuge benutzt,
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entgegen § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 6 Satz 1 eine Feuerbestattung durchführt,
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entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 eine Leiche ausgräbt,
- 21.
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entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Feuerbestattungsanlage betreibt,
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entgegen § 22 Abs. 3 oder § 29 Abs. 3 Unterlagen oder Bestattungsverzeichnisse nicht aufbewahrt oder im Fall der Betriebseinstellung einer Feuerbestattungsanlage nicht der Gemeinde übergibt,
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entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Asche an Hinterbliebene aushändigt.
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