§ 1 EVPGV

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten

Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die jeweils nachfolgend genannten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der Produkte erfüllt sind:

1.
ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllt sind;
2.
einen Warmwasserbereiter oder einen Warmwasserspeicher im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllt sind;
3.
4.
5.
6.
7.
eine Lichtquelle, insbesondere eine Haushaltslampe mit ungebündeltem Licht, eine Lampe mit gebündeltem Licht, eine Leuchtstofflampe und eine Leuchtdioden-Lampe, oder ein separates Betriebsgerät, insbesondere ein Gerät, das für die Installation zwischen dem Netz und Lampen ausgelegt ist, im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 209; L 50 vom 24.2.2020, S. 23), wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II sowie die Anforderungen in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2020 erfüllt sind;
8.
9.
10.
11.
12.
13.
ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 313), wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II sowie Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllt sind;
14.
15.
16.
17.
18.
19.
einen Staubsauger im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 erfüllt sind;
20.
21.
ein Einzelraumheizgerät im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1188 erfüllt sind;
22.
ein Luftheizungsprodukt, ein Kühlungsprodukt, einen Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur oder einen Gebläsekonvektor im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllt sind;
23.
einen Haushaltsbackofen, eine Haushaltskochmulde oder eine Haushaltsdunstabzugshaube im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllt sind;
24.
25.
26.
einen Kleinleistungs-, Mittelleistungs- oder Großleistungstransformator im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren (ABl. L 152 vom 22.5.2014, S. 1; L 187 vom 15.7.2015, S. 91), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1783 (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 107) geändert worden ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I sowie die Anforderungen in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 erfüllt sind;
27.
28.
eine Lüftungsanlage im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1000 (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 105) geändert worden ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III sowie die Anforderungen in Artikel 4 in Verbindung mit den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllt sind;
29.

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