Inhaltsübersicht GeolDG

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

§  1Zweck des Gesetzes
§  2Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
§  3Begriffsbestimmungen
§  4Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes

Kapitel 2

Aufgaben und
Befugnisse der zuständigen Behörde

§  5Aufgaben der zuständigen Behörde
§  6Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter
§  7Wiederherstellungspflicht und Haftung

Kapitel 3

Übermittlung geologischer
Daten an die zuständige Behörde

Abschnitt 1

Anzeige
geologischer Untersuchungen;
Übermittlung geologischer Daten

§  8Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde
§  9Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
§ 10Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
§ 11Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
§ 12Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten
§ 13Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten

Abschnitt 2

Anzeige- und
übermittlungsverpflichtete
Personen, Frist und Form für die Übermittlung

§ 14Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen
§ 15Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen
§ 16Datenformat
§ 17Kennzeichnung von Daten

Kapitel 4

Öffentliche Bereitstellung
geologischer Daten und Zurverfügungstellung
geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Abschnitt 1

Öffentliche Bereitstellung geologischer
Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten

Unterabschnitt 1

Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung

§ 18Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang
§ 19Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung
§ 20Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
§ 21Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens
§ 22Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten

Unterabschnitt 2

Öffentliche Bereitstellung
staatlicher geologischer Daten

§ 23Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde
§ 24Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten
§ 25Inhaberlose Daten

Unterabschnitt 3

Öffentliche Bereitstellung
nichtstaatlicher geologischer Daten

§ 26Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8
§ 27Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9
§ 28Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12
§ 29Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind
§ 30Einwilligung des Dateninhabers

Abschnitt 2

Beschränkung der öffentlichen
Bereitstellung geologischer Daten
§ 31Schutz öffentlicher Belange
§ 32Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten

Abschnitt 3

Zurverfügungstellung geologischer
Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

§ 33Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
§ 34Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
§ 35Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum

Kapitel 5

Schlussbestimmungen

§ 36Anordnungsbefugnis
§ 37Zuständige Behörden; Überwachung
§ 38Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 39Bußgeldvorschriften
§ 40Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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