Teil 1Allgemeiner Teil
Abschnitt 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 | Führen der Berufsbezeichnung |
§ 2 | Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis |
§ 3 | Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis |
Abschnitt 2Vorbehaltene Tätigkeiten
§ 4 | Vorbehaltene Tätigkeiten |
Teil 2Berufliche Ausbildung in der Pflege
Abschnitt 1Ausbildung
§ 5 | Ausbildungsziel |
§ 6 | Dauer und Struktur der Ausbildung |
§ 7 | Durchführung der praktischen Ausbildung |
§ 8 | Träger der praktischen Ausbildung |
§ 9 | Mindestanforderungen an Pflegeschulen |
§ 10 | Gesamtverantwortung der Pflegeschule |
§ 11 | Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung |
§ 12 | Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen |
§ 13 | Anrechnung von Fehlzeiten |
§ 14 | Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch |
§ 15 | Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs |
Abschnitt 2Ausbildungsverhältnis
§ 16 | Ausbildungsvertrag |
§ 17 | Pflichten der Auszubildenden |
§ 18 | Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung |
§ 19 | Ausbildungsvergütung |
§ 20 | Probezeit |
§ 21 | Ende des Ausbildungsverhältnisses |
§ 22 | Kündigung des Ausbildungsverhältnisses |
§ 23 | Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis |
§ 24 | Nichtigkeit von Vereinbarungen |
§ 25 | Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts |
Abschnitt 3Finanzierung der
beruflichen Ausbildung in der Pflege
§ 26 | Grundsätze der Finanzierung |
§ 27 | Ausbildungskosten |
§ 28 | Umlageverfahren |
§ 29 | Ausbildungsbudget, Grundsätze |
§ 30 | Pauschalbudgets |
§ 31 | Individualbudgets |
§ 32 | Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten |
§ 33 | Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung |
§ 34 | Ausgleichszuweisungen |
§ 35 | Rechnungslegung der zuständigen Stelle |
§ 36 | Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung |
Teil 3Hochschulische Pflegeausbildung
§ 37 | Ausbildungsziele |
§ 38 | Durchführung des Studiums |
§ 38a | Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung |
§ 38b | Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung |
§ 39 | Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung |
§ 39a | Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung |
Teil 4Anerkennung
ausländischer Berufsabschlüsse;
Zuständigkeiten; Fachkommission;
Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
Abschnitt 1Außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
§ 40 | Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen |
§ 41 | Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen |
§ 42 | Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten |
§ 43 | Feststellungsbescheid |
Abschnitt 2Erbringen von Dienstleistungen
§ 44 | Dienstleistungserbringende Personen |
§ 45 | Rechte und Pflichten |
§ 46 | Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde |
§ 47 | Bescheinigungen der zuständigen Behörde |
§ 48 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
Abschnitt 2aPartielle Berufsausübung
§ 48a | Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung |
§ 48b | Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung |
Abschnitt 3Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 49 | Zuständige Behörden |
§ 50 | Unterrichtungspflichten |
§ 51 | Vorwarnmechanismus |
§ 52 | Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden |
Abschnitt 4Fachkommission, Beratung,
Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
§ 53 | Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen |
§ 54 | Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung |
Abschnitt 5Statistik und Verordnungsermächtigung
§ 55 | Statistik; Verordnungsermächtigung |
§ 56 | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen |
Abschnitt 6Bußgeldvorschriften
Teil 5Besondere Vorschriften über
die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
§ 58 | Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege |
§ 59 | Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden |
§ 60 | Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung |
§ 61 | Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung |
§ 62 | Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege |
Teil 6Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 63 | Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes |
§ 64 | Fortgeltung der Berufsbezeichnung |
§ 64a | Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung |
§ 65 | Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz |
§ 66 | Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz |
§ 66a | Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse |
§ 66b | Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung |
§ 66c | Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung |
§ 67 | Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen |
§ 68 | Evaluierung |
Anlage | (weggefallen) |