Teil 1Allgemeine Vorschriften
§ 1 | Anwendungs- und Geltungsbereich |
§ 2 | Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien |
§ 3 | Begriff der radioaktiven Stoffe |
§ 4 | Tätigkeiten, Tätigkeitsarten |
§ 5 | Sonstige Begriffsbestimmungen |
Teil 2Strahlenschutz bei
geplanten ExpositionssituationenKapitel 1Strahlenschutzgrundsätze
§ 6 | Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung |
§ 7 | Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung |
§ 8 | Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung |
§ 9 | Dosisbegrenzung |
Kapitel 2Vorabkontrolle bei
radioaktiven Stoffen oder ionisierender StrahlungAbschnitt 1Errichtung von Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 10 | Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung |
§ 11 | Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens |
Abschnitt 2Betrieb von
Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung; Umgang
mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von
Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
§ 12 | Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten |
§ 13 | Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens |
§ 14 | Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen |
§ 15 | Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde |
§ 16 | Erforderliche Unterlagen |
§ 17 | Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung |
§ 18 | Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung |
§ 19 | Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen |
§ 20 | Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung |
§ 21 | Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs |
§ 22 | Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern |
§ 23 | Verhältnis zur Verordnung (EU) 2017/745 |
§ 24 | Verordnungsermächtigungen |
Abschnitt 3Beschäftigung in fremden
Anlagen oder Einrichtungen oder im
Zusammenhang mit dem Betrieb fremder
Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
§ 25 | Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen |
§ 26 | Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler |
Abschnitt 4Beförderung radioaktiver
Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung
§ 27 | Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe |
§ 28 | Genehmigungsfreie Beförderung |
§ 29 | Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung |
§ 30 | Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe |
Abschnitt 5Medizinische Forschung
§ 31 | Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung |
§ 32 | Anzeigebedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung |
§ 33 | Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde |
§ 34 | Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung |
§ 35 | Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung |
§ 36 | Ethikkommission |
§ 37 | Verordnungsermächtigung |
Abschnitt 6Schutz des Verbrauchers
bei Zusatz radioaktiver Stoffe und
Aktivierung; bauartzugelassene VorrichtungenUnterabschnitt 1Rechtfertigung
§ 38 | Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungsermächtigung |
Unterabschnitt 2Schutz des Verbrauchers beim
Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung
§ 39 | Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung |
§ 40 | Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung |
§ 41 | Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung |
§ 42 | Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern |
§ 43 | Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern |
§ 44 | Rückführung von Konsumgütern |
Unterabschnitt 3Bauartzulassung
§ 45 | Bauartzugelassene Vorrichtungen |
§ 46 | Verfahren der Bauartzulassung |
§ 47 | Zulassungsschein |
§ 48 | Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen |
§ 49 | Verordnungsermächtigung |
Abschnitt 7Tätigkeiten im
Zusammenhang mit kosmischer Strahlung
§ 50 | Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen |
§ 51 | Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen |
§ 52 | Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen |
§ 53 | Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen |
§ 54 | Beendigung der angezeigten Tätigkeit |
Abschnitt 8Tätigkeiten im Zusammenhang
mit natürlich vorkommender RadioaktivitätUnterabschnitt 1Arbeitsplätze mit Exposition
durch natürlich vorkommende Radioaktivität
§ 55 | Abschätzung der Exposition |
§ 56 | Anzeige |
§ 57 | Prüfung der angezeigten Tätigkeit |
§ 58 | Beendigung der angezeigten Tätigkeit |
§ 59 | Externe Tätigkeit |
Unterabschnitt 2Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien
§ 60 | Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen |
§ 61 | Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung |
§ 62 | Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung |
§ 63 | In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung |
§ 64 | Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken |
§ 65 | Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung |
§ 66 | Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation |
Abschnitt 9Ausnahme
§ 67 | Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige |
Kapitel 3Freigabe
§ 68 | Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot |
Kapitel 4Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
§ 69 | Strahlenschutzverantwortlicher |
§ 70 | Strahlenschutzbeauftragter |
§ 71 | Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz |
§ 72 | Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung |
§ 73 | Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung |
§ 74 | Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen |
§ 75 | Überprüfung der Zuverlässigkeit |
Kapitel 5Anforderungen
an die Ausübung von Tätigkeiten
§ 76 | Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis |
§ 77 | Grenzwert für die Berufslebensdosis |
§ 78 | Grenzwerte für beruflich exponierte Personen |
§ 79 | Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte |
§ 80 | Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung |
§ 81 | Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt |
§ 82 | Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen |
§ 83 | Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen |
§ 84 | Früherkennung; Verordnungsermächtigung |
§ 85 | Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung |
§ 86 | Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen |
§ 87 | Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde |
§ 88 | Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen |
§ 89 | Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen |
Kapitel 6Melde- und Informationspflichten
§ 90 | Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten |
§ 91 | Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten |
Teil 3Strahlenschutz bei
NotfallexpositionssituationenKapitel 1Notfallmanagementsystem
des Bundes und der LänderAbschnitt 1Notfallschutzgrundsätze
§ 92 | Notfallschutzgrundsätze |
Abschnitt 2Referenz-, Dosis- und
Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen
§ 93 | Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen |
§ 94 | Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen |
§ 95 | Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen |
§ 95a | Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten |
§ 96 | Eilverordnungen |
Abschnitt 3Notfallvorsorge
§ 97 | Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne |
§ 98 | Allgemeiner Notfallplan des Bundes |
§ 99 | Besondere Notfallpläne des Bundes |
§ 100 | Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder |
§ 101 | Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential |
§ 102 | Notfallübungen |
§ 103 | Überprüfung und Änderung der Notfallpläne |
§ 104 | Beschaffung von Schutzwirkstoffen |
§ 105 | Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen |
Abschnitt 4Radiologische Lage, Notfallreaktion
§ 106 | Radiologisches Lagezentrum des Bundes |
§ 107 | Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage |
§ 108 | Radiologisches Lagebild |
§ 109 | Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden |
§ 110 | Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen |
§ 111 | Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei überregionalen und regionalen Notfällen |
§ 112 | Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen |
Kapitel 2Schutz der Einsatzkräfte
§ 113 | Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge |
§ 114 | Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen |
§ 115 | Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte |
§ 116 | Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen |
§ 117 | Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte |
Teil 4Strahlenschutz bei
bestehenden ExpositionssituationenKapitel 1Nach einem
Notfall bestehende Expositionssituationen
§ 118 | Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen |
§ 119 | Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation |
§ 120 | Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen |
Kapitel 2Schutz vor RadonAbschnitt 1Gemeinsame Vorschriften
§ 121 | Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung |
§ 122 | Radonmaßnahmenplan |
§ 123 | Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung |
Abschnitt 2Schutz vor
Radon in Aufenthaltsräumen
§ 124 | Referenzwert; Verordnungsermächtigung |
§ 125 | Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radonkonzentration |
Abschnitt 3Schutz vor Radon
an Arbeitsplätzen in Innenräumen
§ 126 | Referenzwert |
§ 127 | Messung der Radonkonzentration |
§ 128 | Reduzierung der Radonkonzentration |
§ 129 | Anmeldung |
§ 130 | Abschätzung der Exposition |
§ 131 | Beruflicher Strahlenschutz |
§ 131a | Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes |
§ 132 | Verordnungsermächtigung |
Kapitel 3Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
§ 133 | Referenzwert |
§ 134 | Bestimmung der spezifischen Aktivität |
§ 135 | Maßnahmen; Verordnungsermächtigung |
Kapitel 4Radioaktiv kontaminierte GebieteAbschnitt 1Radioaktive Altlasten
§ 136 | Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung |
§ 137 | Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten |
§ 138 | Verdacht auf radioaktive Altlasten |
§ 139 | Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung |
§ 140 | Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen |
§ 141 | Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen |
§ 142 | Information der Öffentlichkeit; Erfassung |
§ 143 | Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung |
§ 144 | Behördliche Sanierungsplanung |
§ 145 | Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung |
§ 146 | Kosten; Ausgleichsanspruch |
§ 147 | Wertausgleich; Verordnungsermächtigung |
§ 148 | Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften |
§ 149 | Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung |
§ 150 | Verhältnis zu anderen Vorschriften |
Abschnitt 2Infolge eines
Notfalls kontaminierte Gebiete
§ 151 | Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation; Verordnungsermächtigungen |
§ 152 | Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen |
Kapitel 5Sonstige bestehende Expositionssituationen
§ 153 | Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen |
§ 154 | Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation |
§ 155 | Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten |
§ 156 | Maßnahmen |
§ 157 | Kosten; Ausgleichsanspruch |
§ 158 | Information |
§ 159 | Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung |
§ 160 | Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4 |
Teil 5Expositionssituations-
übergreifende VorschriftenKapitel 1Überwachung der Umweltradioaktivität
§ 161 | Aufgaben des Bundes |
§ 162 | Aufgaben der Länder |
§ 163 | Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes |
§ 164 | Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates |
§ 165 | Betretungsrecht und Probenahme |
Kapitel 2Weitere Vorschriften
§ 166 | Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition |
§ 167 | Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition |
§ 168 | Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis |
§ 169 | Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung |
§ 170 | Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung |
§ 171 | Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass |
§ 172 | Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung |
§ 173 | Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung |
§ 174 | Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall |
§ 175 | Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung |
§ 176 | Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden |
§ 177 | Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen |
Teil 6Strahlenschutzrechtliche
Aufsicht, Verwaltungsverfahren
§ 178 | Strahlenschutzrechtliche Aufsicht |
§ 179 | Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis |
§ 180 | Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung |
§ 181 | Umweltverträglichkeitsprüfung |
§ 182 | Schriftform, elektronische Kommunikation |
§ 183 | Kosten; Verordnungsermächtigung |
Teil 7Verwaltungsbehörden
§ 184 | Zuständigkeit der Landesbehörden |
§ 185 | Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung |
§ 186 | Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung |
§ 187 | Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt |
§ 188 | Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung |
§ 189 | Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes |
§ 190 | Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes |
§ 191 | Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
§ 192 | Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung |
§ 193 | Informationsübermittlung |
§ 193a | Ausstattung der zuständigen Behörden |
Teil 8SchlussbestimmungenKapitel 1Bußgeldvorschriften
Kapitel 2Übergangsvorschriften
§ 196 | Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10) |
§ 197 | Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12) |
§ 198 | Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12) |
§ 199 | Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17) |
§ 200 | Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19) |
§ 201 | Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22) |
§ 202 | Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25) |
§ 203 | Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26) |
§ 204 | Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27) |
§ 205 | Medizinische Forschung (§§ 31, 32) |
§ 206 | Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40) |
§ 207 | Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42) |
§ 208 | Bauartzulassung (§ 45) |
§ 209 | Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50) |
§ 210 | Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56) |
§ 211 | Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70) |
§ 212 | Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80) |
§ 213 | Zulassung der Früherkennung (§ 84) |
§ 214 | Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129) |
§ 215 | Radioaktive Altlasten |
§ 216 | Bestimmung von Messstellen (§ 169) |
§ 217 | Bestimmung von Sachverständigen (§ 172) |
§ 218 | Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten |
Anlage 1 | Rückstände nach § 5 Absatz 32 |
Anlage 2 | Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen |
Anlage 3 | Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1 |
Anlage 4 | Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente |
Anlage 5 | Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes |
Anlage 6 | Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes |
Anlage 7 | Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen |
Anlage 8 | Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon |
Anlage 9 | Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen |