Inhaltsübersicht TierSchVersV
Abschnitt 1Halten von
Wirbeltieren und Kopffüßern zur
Verwendung in Tierversuchen oder
zu anderen wissenschaftlichen ZweckenUnterabschnitt 1Anforderungen an die Haltung
sowie an Einrichtungen und Betriebe
Unterabschnitt 2Erlaubnis nach § 11 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes
Abschnitt 2Durchführung, Genehmigung
und Anzeige von Tierversuchen
Unterabschnitt 1Durchführung von Tierversuchen
Unterabschnitt 2Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben
Abschnitt 3Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 4Übergangs- und Schlussbestimmungen
Wirbeltieren und Kopffüßern zur
Verwendung in Tierversuchen oder
zu anderen wissenschaftlichen ZweckenUnterabschnitt 1Anforderungen an die Haltung
sowie an Einrichtungen und Betriebe
§ 1 | Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern |
§ 2 | Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern |
§ 3 | Anforderungen an die Sachkunde |
§ 4 | Organisationspflichten |
§ 5 | Tierschutzbeauftragte |
§ 6 | Tierschutzausschuss |
§ 7 | Führen von Aufzeichnungen |
§ 8 | Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten |
§ 9 | Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten |
§ 10 | Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern |
Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes
§ 11 | Erlaubnisvoraussetzungen |
§ 12 | Beantragen der Erlaubnis |
§ 13 | Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaubnis von Änderungen |
und Anzeige von Tierversuchen
§ 14 | Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium |
§ 15 | Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen |
§ 16 | Anforderungen an die Sachkunde |
§ 17 | Schmerzlinderung und Betäubung |
§ 18 | Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern |
§ 19 | Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer |
§ 20 | Verwenden wildlebender Tiere |
§ 21 | Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere |
§ 22 | Verwenden geschützter Tierarten |
§ 23 | Verwenden von Primaten |
§ 24 | Herkunft zu verwendender Primaten |
§ 25 | Durchführung besonders belastender Tierversuche |
§ 26 | Genehmigungen in besonderen Fällen |
§ 27 | Zweckerreichung |
§ 28 | Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung |
§ 29 | Führen von Aufzeichnungen zu Tierversuchen |
§ 30 | Pflichten des Leiters |
§ 31 | Beantragen der Genehmigung |
§ 32 | Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen |
§ 33 | Genehmigungsbescheid, Befristung |
§ 34 | Genehmigung und Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben |
§ 35 | Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben |
§ 36 | Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes > |
§ 37 | Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren |
§ 38 | Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben |
§ 39 | Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen |
§ 40 | Aufbewahrungspflicht |
§ 41 | Veröffentlichung von Zusammenfassungen |
§ 42 | Tierversuchskommissionen |
§ 43 | Unterrichtung des Bundesministeriums |
§ 44 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 45 | Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU |
§ 46 | Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen |
§ 47 | Unberührtheitsklausel |
§ 48 | Übergangsvorschriften |
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