ANHANG III RL 2004/33/EG

EIGNUNGSKRITERIEN FÜR DIE SPENDER VON VOLLBLUT UND BLUTBESTANDTEILEN (Artikel 4)

1.
ZULASSUNGSKRITERIEN FÜR SPENDER VON VOLLBLUT UND BLUTBESTANDTEILEN

Unter außergewöhnlichen Umständen können von einem qualifizierten Angehörigen eines Gesundheitsberufs in der Blutspendeeinrichtung einzelne Spenden von Spendern zugelassen werden, die die folgenden Kriterien nicht erfüllen. Solche Fälle sind eindeutig zu dokumentieren und unterliegen dem Qualitätsmanagement der Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 2002/98/EG. Die folgenden Kriterien gelten nicht für Eigenblutspenden:

1.1.
Alter und Körpergewicht des Spenders

Alter18 bis 65 Jahre
17 bis 18 Jahre
Sofern rechtlich nicht minderjährig, andernfalls gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten
Erstspender über 60 Jahre
Nach dem Ermessen des Arztes in der Blutspendeeinrichtung
Über 65 Jahre
Mit jährlich neu zu erteilender Genehmigung des Arztes in der Blutspendeeinrichtung
Körpergewicht≥ 50 kg für Spender von Vollblut oder Apherese-Blutbestandteilen

1.2.
Hämoglobinspiegel im Spenderblut

Hämoglobin

Frauen

≥ 125 g/l

Männer

≥ 135 g/l

Gilt für Fremdspenden von Vollblut und Zellbestandteilen

1.3.
Proteinspiegel im Spenderblut

Protein≥ 60 g/lDie Proteinuntersuchung für Aphereseplasmaspenden ist mindestens einmal jährlich durchzuführen

1.4.
Thrombozytenspiegel im Spenderblut

ThrombozytenThrombozytenzahl ≥ 150 × 109/lFür Spender von Apherese-Thrombozyten vorgeschriebener Spiegel

2.
AUSSCHLUSSKRITERIEN FÜR SPENDER VON VOLLBLUT UND BLUTBESTANDTEILEN

Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Tests und Rückstellungszeiten sind nicht erforderlich, wenn die Spende ausschließlich für Plasma zur Fraktionierung verwendet wird.

2.1.
Ausschlusskriterien für Fremdblutspender

Herz- und GefäßkrankheitenPotenzielle Spender, die an schweren Herz- und Gefäßkrankheiten litten oder leiden, außer völlig ausgeheilte angeborene Anomalien
Erkrankungen des ZentralnervensystemsSchwere Erkrankungen des Zentralnervensystems in der Anamnese
Tendenz zu abnormen BlutungenPotenzielle Spender mit Blutgerinnungsstörungen in der Anamnese
Wiederholte Ohnmachtsanfälle (Synkope) oder KrämpfeAndere Krämpfe als Krämpfe in der Kindheit oder wenn zumindest drei Jahre nach der letzten Einnahme eines Antikonvulsivums ohne erneutes Auftreten der Krämpfe vergangen sind
Erkrankungen des gastrointestinalen, urogenitalen, hämatologischen, immunologischen, metabolischen, renalen, oder respiratorischen SystemsPotenzielle Spender mit schweren aktiven, chronischen oder wiederkehrenden Krankheiten
DiabetesSofern mit Insulin behandelt
InfektionskrankheitenHepatitis B, außer HBsAg-negative Personen, deren Immunität nachgewiesen wurde
Hepatitis C
HIV-1/2
HTLV I/II
Babesiose(*)
Kala Azar (viszerale Leishmaniase)(*)
Trypanosomiasis cruzi (Chagas-Krankheit)(*)
Maligne ErkrankungenAußer Carcinoma in situ nach vollständiger Heilung
Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE, z. B. Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, neue Variante der Creutzfeld-Jakob-Krankheit)Personen mit einer familiären Vorgeschichte, bei der ein Risiko für TSE besteht, oder Personen, die ein Hornhaut- oder Dura-Mater-Transplantat erhalten haben oder die mit aus menschlichen Hypophysen gewonnenen Arzneimitteln behandelt wurden. Bei einer neuen Variante der Creutzfeldt-Jacob-Krankheit können weitere Vorsichtsmaßnahmen empfohlen werden
Intravenöser (IV) oder intramuskulärer (IM) DrogenkonsumJeglicher nicht verschriebener Drogenkonsum (IV oder IM) in der Anamnese einschließlich der Verwendung von Steroiden oder Hormonen zum Muskelaufbau
Empfänger von Xenotransplantaten
SexualverhaltenPersonen, deren Sexualverhalten ein hohes Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt

2.2.
Rückstellungskriterien für Fremdblutspender

2.2.1.
Infektionen

Rückstellungsdauer

Nach einer Infektionskrankheit sind potenzielle Spender mindestens zwei Wochen nach vollständiger klinischer Genesung zurückzustellen. Für die in der Tabelle aufgeführten Infektionen gilt folgende Rückstellungsdauer:Malaria(*)
Brucellose(*)2 Jahre nach dem Datum der vollständigen Genesung
Osteomyelitis2 Jahre nach bestätigter Heilung
Q-Fieber(*)2 Jahre nach dem Datum der bestätigten Heilung
Syphilis(*)1 Jahr nach dem Datum der bestätigten Heilung
Toxoplasmose(*)6 Monate nach dem Datum der klinischen Genesung
Tuberkulose2 Jahre nach dem Datum der bestätigten Heilung
Rheumatisches Fieber2 Jahre nach dem Datum des Verschwindens der Symptome, außer bei Anhaltspunkten für eine chronische Herzerkrankung
Fieber > 38 °C2 Wochen nach dem Datum des Verschwindens der Symptome
Grippeähnliche Erkrankung2 Wochen nach Verschwinden der Symptome
Personen, die in den ersten fünf Lebensjahren in einem Malaria-Gebiet gelebt haben

3 Jahre nach Rückkehr vom letzten Aufenthalt im endemischen Gebiet, sofern die Person symptomfrei bleibt

Kann auf 4 Monate verkürzt werden, wenn ein immunologischer oder molekularbiologischer Test bei jeder Spende negativ ausfällt

Personen mit Malaria in der Anamnese

3 Jahre nach Ende der Behandlung und Symptomfreiheit

Zulassung danach nur, wenn ein immunologischer oder molekularbiologischer Test negativ ausfällt

Symptomfreie Personen, die in endemische Gebiete gereist sind
6 Monate nach Verlassen des endemischen Gebiets, sofern nicht ein immunologischer oder molekularbiologischer Test negativ ausfällt
Personen mit einer anamnestisch nicht diagnostizierten fieberhaften Erkrankung während oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Besuch eines endemischen Gebiets

3 Jahre nach Rückbildung der Symptome

Kann auf 4 Monate reduziert werden, wenn ein immunologischer oder molekularer Test negativ ausfällt

West-Nil-Virus(*)28 Tage nach Verlassen eines Risikogebiets für die lokale Transmission des West-Nil-Virus sofern kein negatives Ergebnis eines individuellen Nukleinsäuretests (Nucleic Acid Test — NAT) vorliegt

2.2.2.
Exposition gegenüber dem Risiko, an einer durch Transfusionen übertragbaren Infektion zu erkranken

Endoskopische Untersuchung mit Hilfe flexibler Instrumente

Schleimhautkontakt mit Blut oder Nadelstich-Verletzung

Transfusion von Blutbestandteilen

Gewebe- oder Zelltransplantat menschlichen Ursprungs

Schwere Operation

Tätowierung oder Körperpiercing

Akupunktur, außer wenn sie von qualifiziertem Fachpersonal mit sterilen Einweg-Nadeln durchgeführt wurde

Aufgrund engen Kontakts mit Personen, die an Hepatitis B leiden, gefährdete Personen

Rückstellung 6 Monate bzw. 4 Monate, sofern ein NAT-Test auf Hepatitis C negativ ausfällt
Personen mit einem Verhalten oder einer Tätigkeit, das/die ein hohes Risiko für durch Blut übertragene Infektionskrankheiten birgtRückstellung nach Beendigung des Risikoverhaltens für einen Zeitraum, der je nach Krankheit und Verfügbarkeit geeigneter Tests festgelegt wird

2.2.3.
Impfung

Abgeschwächte Viren oder Bakterien4 Wochen
Inaktivierte/abgetötete Viren, Bakterien oder RickettsiaeKeine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt
ToxoideKeine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt
Hepatitis A- oder Hepatitis B-ImpfstoffeKeine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine Exposition
Tollwut

Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine Exposition

Wird nach Exposition geimpft, Rückstellung ein Jahr

Durch Zecken verursachte EnzephalitisKeine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine Exposition

2.2.4.
Sonstige Rückstellungen

Schwangerschaft6 Monate nach Geburt oder Abbruch, außer in Ausnahmefällen und im Ermessen eines Arztes
Kleine Operation1 Woche
Zahnbehandlung

Kleinere Behandlung durch den Zahnarzt oder Zahnhygieniker, Rückstellung bis zum folgenden Tag

(Anmerkung: Zahnziehen, Wurzelfüllung und ähnliche Behandlungen gelten als kleine Operation)

Verabreichung von ArzneimittelnGemäß der Art des verschriebenen Mittels, seiner Wirkungsweise und der behandelten Krankheit

2.3.
Rückstellung in besonderen epidemiologischen Situationen

Besondere epidemiologische Situationen (z. B. Ausbruch von Seuchen)Rückstellung entsprechend der epidemiologischen Situation (diese Rückstellungen sollte die zuständige Behörde der Kommission mit Blick auf ein Tätigwerden der Gemeinschaft melden)

2.4.
Ausschlusskriterien für Eigenblutspender

Schwere HerzerkrankungenJe nach klinischem Kontext der Blutentnahme

Personen, die an folgenden Krankheiten litten oder leiden:

Hepatitis B, außer HBsAg-negative Personen, die nachgewiesenerweise immun sind

Hepatitis C

HIV-1/2

HTLV I/II

Die Mitgliedstaaten können jedoch spezifische Bestimmungen für Eigenblutspenden durch solche Personen festlegen
Aktive bakterielle Infektionen

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