Artikel 16 RL 2010/24/EU

Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird, oder wenn für die Forderung im ersuchenden Mitgliedstaat noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, falls die Sicherungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats in einer vergleichbaren Situation auch möglich sind.

Das Dokument, das im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um die Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht, ist — sofern vorhanden — dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat beizufügen. Dieses Dokument muss im ersuchten Mitgliedstaat durch einen besonderen Akt weder anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden.

(2) Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können weitere im ersuchenden Mitgliedstaat zu der Forderung ausgestellte Dokumente beigefügt werden.

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