ANHANG III RL 92/23/ewg

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE IN BEZUG AUF DIE MONTAGE DER BEREIFUNG

1.
BEANTRAGUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP

1.1. Der Antrag auf EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp in bezug auf seine Reifen ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.

1.2. Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung eine Beschreibung des Fahrzeugtyps und seiner Reifen (Reifengrößenbezeichnung, Geschwindigkeitskategorie und Tragfähigkeitskennzahl) einschließlich des (der) Notradreifen(s) beizufügen, mit denen er entsprechend dem Beschreibungsbogen in Anlage 1 ausgerüstet werden kann.

1.3. Ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug wird dem für die Durchführung der Betriebserlaubnisprüfungen zuständigen technischen Dienst vorgeführt.

1.4. Der Fahrzeughersteller oder sein Bevollmächtigter kann beantragen, daß die EG-Typgenehmigung auf Reifen mit zusätzlichen Größenbezeichnungen, Geschwindigkeitskategorien oder Tragfähigkeitskennzahlen oder auf zusätzliche Notradreifen erweitert wird.

2.
EG-TYPGENEHMIGUNG

2.1. Für Fahrzeugtypen, die gemäß den Bestimmungen von Nummer 1 vorgeführt worden sind und den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, wird die EG-Typgenehmigung erteilt und eine Betriebserlaubnisnummer vergeben.

2.2. Die Erteilung, Erweiterung oder Verweigerung der Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp gemäß dieser Richtlinie wird den Mitgliedstaaten mittels eines Formblatts entsprechend dem Muster in Anlage 2 mitgeteilt.

2.3. Jedem Fahrzeugtyp, für den die Betriebserlaubnis erteilt wurde, wird eine Betriebserlaubnisnummer zugeteilt. Diese Nummer darf von demselben Mitgliedstaat keinem anderen Fahrzeugtyp zugeteilt werden.

3.
ÄNDERUNG DES FAHRZEUGTYPS

3.1. Änderungen eines Fahrzeugtyps sind der zuständigen Behörde mitzuteilen, die die Betriebserlaubnis erteilt hat. Diese Genehmigungsbehörde kann entweder

3.1.1. die Auffassung vertreten, daß die Änderungen keine nennenswert nachteiligen Auswirkungen haben dürften und das Fahrzeug immer noch die geltenden Anforderungen erfüllt, oder

3.1.2. die Genehmigung der Änderung verweigern.

3.2. Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist unter Angabe der Änderungen den übrigen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren gemäß Nummer 2.2 mitzuteilen.

4.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

4.1. Fahrzeuge, für die diese Richtlinie gilt, sind so herzustellen, daß sie den entsprechenden Vorschriften dieser Richtlinie genügen.

4.2. Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen von Nummer 4.1 sind geeignete Kontrollen der Produktion durchzuführen.

4.3. Der Inhaber der Betriebserlaubnis muß insbesondere gewährleisten, daß Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Kompatibilität zwischen den Merkmalen des Fahrzeugs einerseits und der gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie montierten Reifen andererseits bestehen.

4.4. Die zuständige Behörde, die die Betriebserlaubnis erteilt hat, darf jederzeit die für die einzelnen Produktionseinheiten geltenden Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion überprüfen.

4.4.1. Bei jeder Inspektion sind die Prüfbücher und Produktionsüberwachungsunterlagen dem Inspektor vorzulegen.

4.5. Die von der zuständigen Behörde genehmigten Inspektionen sind normalerweise einmal jährlich durchzuführen. Im Falle negativer Ergebnisse bei einem dieser Besuche stellt die zuständige Behörde sicher, daß alles getan wird, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich herbeizuführen.

5.
ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Wenn der Inhaber einer Betriebserlaubnis die Herstellung eines nach dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps völlig einstellt, muß er die Behörde hierüber unterrichten, die die Betriebserlaubnis erteilt hat. Nach Eingang der Benachrichtigung informiert diese Behörde dann die anderen zuständigen Behörden, indem sie ihnen eine Kopie des Betriebserlaubnisbogens zusendet, der am Schluß in Großbuchstaben mit dem unterzeichneten und datierten Vermerk „PRODUKTION EINGESTELLT” versehen ist.

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