IFRIC INTERPRETATION 11 VO (EG) 2008/1126

IFRS 2 Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen

VERWEISE

IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler

IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

FRAGESTELLUNGEN

1
Diese Interpretation behandelt zwei Fragestellungen: Die erste betrifft die Frage, ob die folgenden Geschäftsvorfälle gemäß den Anforderungen von IFRS 2 als Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente oder als Barausgleich bilanziert werden sollten:

(a)
Ein Unternehmen gewährt seinen Mitarbeitern Rechte an Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens (z. B. Aktienoptionen) und entscheidet sich sodann — oder ist dazu gezwungen –,Eigenkapitalinstrumente (z. B. eigene Aktien) von einer anderen Partei zu erwerben, um seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern nachzukommen; und
(b)
den Mitarbeitern eines Unternehmens werden Rechte an den Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens gewährt (z. B. Aktienoptionen), und zwar entweder durch das Unternehmen selbst oder durch seine Eigentümer, und die Eigentümer des Unternehmens stellen die erforderlichen Eigenkapitalinstrumente zur Verfügung.

2
Die zweite Fragestellung betrifft anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen, an denen zwei oder mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe beteiligt sind. So können z. B. den Mitarbeitern eines Tochterunternehmens Rechte an Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens als Entgelt für die vom Tochterunternehmen erbrachten Dienstleistungen gewährt werden. IFRS 2 Paragraph 3 führt dazu aus:

Im Sinne dieses IFRS stellt die Übertragung von Eigenkapitalinstrumenten eines Unternehmens durch seine Eigentümer an andere Parteien (einschließlich Mitarbeiter), die Güter oder Dienstleistungen an das Unternehmen geliefert haben, eine anteilsbasierte Vergütung dar, sofern die Übertragung nicht eindeutig für einen anderen Zweck als die Bezahlung der an das Unternehmen gelieferten Güter oder Dienstleistungen bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen Eigenkapitalinstrumente seines Mutterunternehmens oder eines anderen Unternehmens, das zu derselben Unternehmensgruppe gehört, an Parteien überträgt, die Güter oder Dienstleistungen an das Unternehmen geliefert haben. [Kursivschreibung hinzugefügt]

IFRS 2 enthält jedoch keine Leitlinien, wie diese Geschäftsvorfälle in den Einzelabschlüssen der einzelnen Konzernunternehmen zu bilanzieren sind.

3
Deshalb betrifft die zweite Fragestellung die folgenden Vereinbarungen über anteilsbasierte Vergütungen:

(a)
Ein Mutterunternehmen gewährt den Mitarbeitern seines Tochterunternehmens direkt Rechte an seinen Eigenkapitalinstrumenten; das Mutterunternehmen (nicht das Tochterunternehmen) ist verpflichtet, den Mitarbeitern des Tochterunternehmens die benötigten Eigenkapitalinstrumente bereit zu stellen; und
(b)
ein Tochterunternehmen gewährt seinen eigenen Mitarbeitern Rechte an Eigenkapitalinstrumenten seines Mutterunternehmens: das Tochterunternehmen ist sodann verpflichtet, seinen Mitarbeitern die benötigten Eigenkapitalinstrumente zur Verfügung zu stellen.

4
In dieser Interpretation wird die Frage behandelt, wie die in Paragraph 3 genannten anteilsbasierten Vergütungsvereinbarungen im Abschluss des Tochterunternehmens zu bilanzieren sind, das Dienstleistungen von seinen Mitarbeitern erhält.
5
Zwischen dem Mutterunternehmen und dem Tochterunternehmen kann u.U. eine Vereinbarung bestehen, der zufolge das Tochterunternehmen das Mutterunternehmen für die Bereitstellung von Eigenkapitalinstrumenten an die Mitarbeiter zu vergüten hat. Diese Interpretation geht nicht darauf ein, wie eine solche konzerninterne Zahlungsvereinbarung zu bilanzieren ist.
6
Auch wenn diese Interpretation im Wesentlichen Geschäftsvorfälle mit Mitarbeitern behandelt, ist sie auch auf ähnliche anteilsbasierte Vergütungstransaktionen mit Lieferanten oder Dienstleistern anzuwenden, bei denen es sich nicht um Mitarbeiter handelt.

BESCHLUSS

Anteilsbasierte Vergütungen mit den eigenen Eigenkapitalinstrumenten eines Unternehmens (Paragraph 1)

7
Anteilsbasierte Vergütungen, bei denen ein Unternehmen Dienstleistungen als Entgelt für seine eigenen Eigenkapitalinstrumente erhält, werden als Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente bilanziert. Dies gilt unabhängig davon, ob sich ein Unternehmen zum Kauf von Eigenkapitalinstrumenten einer anderen Partei entscheidet oder dazu gezwungen ist, um seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern nachzukommen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob

(a)
die Rechte des Mitarbeiters an den Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens vom Unternehmen selbst oder seinem Eigentümer/seinen Eigentümern gewährt wurden; oder
(b)
die anteilsbasierte Vergütungsvereinbarung vom Unternehmen selbst oder von seinem Eigentümer/seinen Eigentümern erfüllt wurde.

Anteilsbasierte Vergütungen mit den Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens

Ein Mutterunternehmen gewährt den Mitarbeitern seines Tochterunternehmens Rechte an seinen Eigenkapitalinstrumenten (Paragraph 3(a))

8
Sofern die anteilsbasierte Vergütung im Konzernabschluss des Mutterunternehmens als Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente bilanziert wird, bewertet das Tochterunternehmen die von seinen Mitarbeitern erhaltenen Dienstleistungen gemäß den Vorschriften, die auf anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente anwendbar sind, mit einer entsprechenden Erhöhung des Eigenkapitals, die als Einlage des Mutterunternehmens ausgewiesen wird.
9
Ein Mutterunternehmen kann den Mitarbeitern seiner Tochterunternehmen Rechte an seinen Eigenkapitalinstrumenten gewähren, sofern die innerhalb des Konzerns erbrachten Dienstleistungen über einen bestimmten Zeitraum fortgesetzt werden. Ein Mitarbeiter eines Tochterunternehmens kann während des Erdienungszeitraums in ein anderes Tochterunternehmen versetzt werden, ohne dass die Rechte an den Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens, die im Rahmen der ursprünglichen anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung erworben wurden, berührt werden. Jedes Tochterunternehmen hat die von einem Mitarbeiter erbrachten Dienstleistungen zu bewerten und dabei folgende Faktoren zu berücksichtigen; den beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente, der zu dem Zeitpunkt galt, an dem das Mutterunternehmen diese Rechte an Eigenkapitalinstrumenten ursprünglich gewährt hat, so wie in IFRS 2 Anhang A definiert, sowie den Anteil des Erdienungszeitraums, den der Mitarbeiter für jedes Tochterunternehmen gearbeitet hat.
10
Nach dem Transfer eines Mitarbeiters zwischen Unternehmen innerhalb des Konzerns kann u.U. der Fall eintreten, dass dieser eine Ausübungsbedingung, bei der es sich nicht um eine Marktbedingung im Sinne von IFRS 2 Anhang A handelt, nicht erfüllt, z. B. wenn der Mitarbeiter den Konzern vor Vollendung der Dienstzeit verlässt. In diesem Fall muss jedes Tochterunternehmen den zuvor in Bezug auf die von dem Mitarbeiter erbrachten Leistungen erfassten Betrag gemäß den Grundsätzen von IFRS 2, Paragraph 19 anpassen. Werden die Rechte an den vom Mutterunternehmen gewährten Eigenkapitalinstrumenten folglich nicht erdient, weil ein Mitarbeiter eine Ausübungsbedingung, bei der es sich nicht um eine Marktbedingung im Sinne von IFRS 2 Anhang A handelt, nicht erfüllt, wird im Abschluss eines Tochterunternehmens auf kumulierter Basis kein Betrag für die vom jeweiligen Mitarbeiter erhaltenen Dienstleistungen erfasst.

Ein Tochterunternehmen gewährt seinen eigenen Mitarbeitern Rechte an Eigenkapitalinstrumenten seines Mutterunternehmens (Paragraph 3(b))

11
Das Tochterunternehmen bilanziert den Geschäftsvorfall mit seinen Mitarbeitern als Barausgleich. Diese Vorschrift gilt unabhängig von der Art und Weise, wie das Tochterunternehmen die Eigenkapitalinstrumente erhält, um seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern nachzukommen.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

12
Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. März 2007 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. März 2007 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

13
Diese Interpretation ist rückwirkend in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von IAS 8, vorbehaltlich der Übergangsvorschriften von IFRS 2, anzuwenden.

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