Artikel 7 VO (EU) 2012/918

Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien Allgemeine Bestimmungen

Für die Zwecke der in den Artikeln 5 und 6 genannten Netto-Leerverkaufspositionen wird den folgenden Kriterien Rechnung getragen:

a)
Es ist unerheblich, ob Barausgleich oder effektive Lieferung der Basiswerte vereinbart wurde;
b)
Short-Positionen in Finanzinstrumenten, die einen Anspruch auf noch nicht emittierte Aktien und Zeichnungsrechte, Wandelanleihen und andere vergleichbare Instrumente begründen, werden bei der Berechnung einer Netto-Leerverkaufsposition nicht als Short-Positionen betrachtet.

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