Präambel VO (EWG) 68/785

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG ist die Standardqualität für Melasse zu bestimmen. Ferner sind nach Artikel 13 Absatz 4 der genannten Verordnung die Einzelheiten für die Berechnung der cif-Preise und für die Berichtigung etwaiger Qualitätsunterschiede gegenüber der maßgebenden Standardqualität festzusetzen.

Für den weitaus überwiegenden Teil der in der Gemeinschaft erzeugten Melasse kann ein Gesamtzuckergehalt von 48 v. H. als repräsentativ angesehen werden. Es ist daher angebracht, als Standardqualität für Melasse eine gesunde und handelsübliche Qualität mit einem Gesamtzuckergehalt von 48 v. H. zu wählen und für die vorgesehenen Umrechnungen der Preise auf die Standardqualität eine Berichtigung um je ein Achtundvierzigstel für jedes Vomhundert Gesamtzuckergehalt vorzusehen, um das die angebotene Melasse vom Gesamtzuckergehalt der Standardqualität abweicht.

Gemäß den Absätzen 1 und 2 des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG sind die günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt für Melasse zu ermitteln und für einen bestimmten Grenzübergangsort zu errechnen.

Um den Eigenheiten des Melassemarktes Rechnung zu tragen und um den verarbeitenden Industrien sowie dem Handel die wirtschaftliche Orientierung zu erleichtern, erscheint es angezeigt, den cif-Preis für Melasse für jede Woche zu ermitteln. Zu diesem Zweck ist es notwendig, daß die Kommission alle Informationen, von denen sie direkt oder über die Mitgliedstaaten Kenntnis erhält, berücksichtigt. Im Interesse der Objektivität und Repräsentanz der zu berechnenden cif-Preise ist es erforderlich, gewisse Informationen bei der Berechnung der cif-Preise auszuschließen, insbesondere wenn es sich um nur geringeMengen und um nicht gesunde und handelsübliche Ware handelt. Da Angebotspreise von Melasse vielfach auf andere Lieferbedingungen als cif Rotterdam lauten, ist es notwendig, eine Umrechnung vorzusehen.

Um für die Feststellung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt, vor allem wenn nur wenige Informationen vorliegen, für die tatsächliche Entwicklung des Marktes repräsentative Preise berücksichtigen zu können, ist es angebracht vorzusehen, daß die Kommission einen Durchschnitt aus mehreren Preisen zugrunde legen kann.

Um zu verhindern, daß der Markt der Gemeinschaft durch plötzliche und beträchtliche Veränderungen der Abschöpfung gestört wird, die nicht die tatsächlichen Preisbewegungen des Weltmarkts wiedergeben, ist es angebracht vorzusehen, daß die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise für eine begrenzte Zeit einen cif-Preis auf unveränderter Höhe beibehalten kann.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 308 vom 18. 12. 1967, S. 1.

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