§ 65 BayBergV

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG handelt, wer als Unternehmer oder als bestellte verantwortliche Person, soweit die Pflichten gemäß § 63 übertragen wurden vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 4 eine Prüfung nicht oder nicht richtig durchführen lässt,

2.

entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die Erdoberfläche nicht oder nicht richtig sichert, entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Sicherheitsabstände eingehalten werden, oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass auflässige Bohrungen ordnungsgemäß verfüllt werden,

3.

entgegen § 11 Abs. 1 kein Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke zur Verfügung stellt,

4.

den Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nach § 6 Abs. 5 Satz 1, § 15 Satz 1 oder Satz 2, § 27 Abs. 4 Satz 2 oder nach § 36 in Verbindung mit Anlage 5 nicht oder nicht richtig nachkommt,

5.

entgegen § 13 Abs. 2 die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

6.

entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage errichtet oder betreibt,

7.

eine Prüfung nach § 13 Abs. 4 Satz 1, nach den §§ 14, 35 oder nach § 40 in Verbindung mit § 41, nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 3 und nach § 46 Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornehmen lässt,

8.

entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht ausgebildete oder nicht oder nicht ordnungsgemäß geschulte Personen beauftragt,

9.

einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Nachweispflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 1 Satz 4 oder Satz 5 oder nach § 46 Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG handelt, wer als Abgabepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.

§ 53 Abs. 3 Satz 1 seiner Anzeige- und Richtigstellungspflicht,

2.

§ 57 Nr. 5 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder

3.

§ 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 57 Nr. 5 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht

nicht nachkommt.

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