§ 55 WO-BayPVG
Entsprechende Anwendung von Vorschriften
(1) Für die Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter gelten § 1 Abs. 1 bis 5, Abs. 7, §§ 2, 3 und 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6, §§ 9 bis 16, 20, 22, 23 und 56 sinngemäß, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, und mit der Abweichung, daß die Vorschriften über die Gruppenwahl (Art. 19 Abs. 2 BayPVG) und die Feststellung der Anteile von Frauen und Männern an den Wahlberechtigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen (Art. 17 Abs. 2 BayPVG) keine Anwendung finden.
(2) Die Fristen in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Buchst. h werden auf zehn Kalendertage, die Frist in § 6 Abs. 1 auf einundzwanzig Kalendertage, die Fristen in § 6 Abs. 2 Buchst. l und § 7 Abs. 2 auf neun Kalendertage, die Frist in § 10 Abs. 5 auf drei Kalendertage und die Frist in § 13 Abs. 1 auf fünf Kalendertage gekürzt.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Benennung in der Dienststelle bekannt.
(4) 1Wahlvorschläge können nur für die Wahl der Vertrauensperson eingereicht werden. 2Jeder Wahlvorschlag der wahlberechtigten Beamten muß von zehn Wahlberechtigten unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert sein. 3Bei Wahlvorschlägen der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist die Unterzeichnung oder qualifizierte elektronische Signatur durch eine beauftragte Person ausreichend; die unterzeichnende oder signierende Person, die an erster Stelle steht, gilt als Listenvertreter. 4Die Vertrauensperson und jede ihrer Stellvertreter werden in besonderen Wahlgängen gewählt. 5Aus den nicht zur Vertrauensperson gewählten Bewerbern wird der erste Stellvertreter, aus den restlichen Bewerbern der zweite Stellvertreter gewählt. 6Dieses Verfahren ist im Wahlausschreiben bekanntzugeben. 7Bei jedem Wahlgang sollen Stimmzettel von verschiedener Farbe verwendet werden.
(5) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muß die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Namen der gewählten Bewerber, die für jeden Bewerber abgegebene Zahl der Stimmen und die Zahl der ungültigen Stimmen enthalten.
(6) Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel usw.) werden von dem für die Hundertschaft zuständigen Personalrat mindestens bis zur nächsten Wahl der Vertrauensperson aufbewahrt.
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