Inhaltsübersicht PTAG
Abschnitt 1Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2Berufsbild und Befugnisse
Abschnitt 3Ausbildung
Abschnitt 4Ausbildungsverhältnis
während der praktischen Ausbildung
Abschnitt 5Anerkennung
im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Abschnitt 6Dienstleistungserbringung
Abschnitt 7Zuständigkeiten
und Zusammenarbeit der Behörden
Abschnitt 8Verordnungsermächtigung
Abschnitt 9Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10Übergangsvorschriften
Abschnitt 11Evaluierung
zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ |
§ 2 | Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis |
§ 3 | Rücknahme der Erlaubnis |
§ 4 | Widerruf der Erlaubnis |
§ 5 | Ruhen der Erlaubnis |
§ 6 | Berufsbild |
§ 7 | Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten |
§ 8 | Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes |
§ 9 | Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung |
§ 10 | Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung |
§ 11 | Dauer und Struktur der Ausbildung |
§ 12 | Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen |
§ 13 | Anrechnung von Fehlzeiten |
§ 14 | Staatliche Prüfung |
§ 15 | Schulische Ausbildung |
§ 16 | Mindestanforderungen an die Schulen |
§ 17 | Praktische Ausbildung |
während der praktischen Ausbildung
§ 18 | Ausbildungsvertrag |
§ 19 | Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung |
§ 20 | Pflichten der oder des Auszubildenden |
§ 21 | Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung |
§ 22 | Sachbezüge |
§ 23 | Probezeit |
§ 24 | Ende des Ausbildungsverhältnisses |
§ 25 | Kündigung des Ausbildungsverhältnisses |
§ 26 | Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis |
§ 27 | Nichtigkeit von Vereinbarungen |
im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 28 | Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung |
§ 29 | Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes |
§ 30 | Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten |
§ 31 | Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind |
§ 32 | Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind |
§ 33 | Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation |
§ 34 | Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation |
§ 35 | Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen |
§ 36 | Anpassungsmaßnahmen |
§ 37 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang |
§ 38 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang |
§ 39 | Eignungsprüfung |
§ 40 | Kenntnisprüfung |
§ 41 | Anpassungslehrgang |
§ 42 | Dienstleistungserbringung |
§ 43 | Meldung der Dienstleistungserbringung |
§ 44 | Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
§ 45 | Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation |
§ 46 | Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
§ 47 | Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person |
§ 48 | Pflicht zur erneuten Meldung |
§ 49 | Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat |
und Zusammenarbeit der Behörden
§ 50 | Zuständige Behörden |
§ 51 | Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten |
§ 52 | Warnmitteilung |
§ 53 | Löschung einer Warnmitteilung |
§ 54 | Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise |
§ 55 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
§ 56 | Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
§ 57 | Bußgeldvorschriften |
§ 58 | Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen |
§ 59 | Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
§ 60 | Weiterführung einer begonnenen Ausbildung |
§ 61 | Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens |
§ 62 | Evaluierung |
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