Präambel RL 2020/177/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), insbesondere auf Artikel 21a,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(2), insbesondere auf Artikel 21a,
gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben(3), insbesondere auf Artikel 17a,
gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen(4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(5), insbesondere auf Artikel 45,
gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln(6), insbesondere auf Artikel 18 Buchstabe c und Artikel 24,
gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(7), insbesondere auf Artikel 24,
gestützt auf die Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut(8), insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung(9), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) gilt ab dem 14. Dezember 2019. Damit ihre Bestimmungen ihre volle Wirksamkeit entfalten, müssen Durchführungsbestimmungen in Bezug auf Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände erlassen und entsprechende Anforderungen festgelegt werden, um das Gebiet der Union vor Risiken für die Pflanzengesundheit zu schützen.
- (2)
- Zu diesem Zweck sollten besondere Vorschriften festgelegt werden, um die unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests — RNQPs) sowie Maßnahmen zur Verhütung ihres Auftretens auf den jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aufzulisten.
- (3)
- Die in Anhang I Teil A und Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates(11) aufgeführten Schädlinge wurden von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „EFSA” ) im Hinblick auf die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erstellende Liste der Unionsquarantäneschädlinge neu bewertet. Die Neubewertung war erforderlich, um den Pflanzengesundheitsstatus hinsichtlich dieser Schädlinge unter Berücksichtigung der jüngsten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu aktualisieren und ihre Übereinstimmung mit den Kriterien in Artikel 3 in Bezug auf das Gebiet der Union sowie in Anhang I Abschnitt 1 der genannten Verordnung zu bewerten.
- (4)
- Die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) hat eine Neubewertung der in Anhang II Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schädlinge, der Feldbestände nach Anhang I Nummer 3 und der Schädlinge nach Anhang I Nummer 6 der Richtlinie 66/401/EWG, der Schädlinge nach Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 66/402/EWG, Anhang I sowie Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 68/193/EWG, der Schädlinge, die in den gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 98/56/EG erlassenen Rechtsakten, in Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG, in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG aufgeführt sind, sowie der Schädlinge, die in den nach Artikel 18 Buchstabe c der genannten Richtlinie erlassenen Rechtsakten, in Anhang I Nummer 4 sowie Anhang II Teil I Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG und in Artikel 4 der Richtlinie 2008/72/EG aufgeführt sind, vorgenommen.
- (5)
- Aufgrund dieser Neubewertung sind die maßgeblichen RNQPs, die betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und die Schwellenwerte für das Auftreten von RNQPs auf den jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(12) aufgeführt. Zusätzlich sind in Anhang V der genannten Durchführungsverordnung Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs festgelegt.
- (6)
- Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 93/49/EWG, 93/61/EWG sowie die Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU sollten zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf die für ihren Anwendungsbereich relevanten RNQPs vorsehen.
- (7)
- Diese Richtlinien sollten daher dahin gehend aktualisiert werden, dass die Bestimmungen über einige Schädlinge, die nach der Verordnung (EU) 2016/2031 als RNQPs einzustufen sind, angepasst oder gestrichen werden.
- (8)
- Aus Gründen der Klarheit und zur Anpassung an den neuen Rechtsrahmen sollte in diesen Richtlinien darauf hingewiesen werden, dass das Saatgut oder anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, soweit zutreffend, auch im Einklang stehen muss mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge in den gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Auch in der Richtlinie 66/401/EWG sollte darauf hingewiesen werden, obwohl dort keine weiteren Anforderungen in Bezug auf bestimmte RNQPs festgelegt sind.
- (9)
- Aus Gründen der Kohärenz und der Harmonisierung der verschiedenen verwendeten Begriffe sollte in diesen Richtlinien darauf hingewiesen werden, dass das Saatgut oder das andere Pflanzenvermehrungsmaterial, soweit zutreffend, praktisch frei sein muss von qualitätsmindernden Schädlingen, durch die der Gebrauchswert des Saatguts oder des anderen Pflanzenvermehrungsmaterials herabgesetzt wird.
- (10)
- Insbesondere sollten die Angaben zu den Schädlingen und die jeweiligen Schwellenwerte in den Anhängen I und II der Richtlinie 66/402/EWG aktualisiert werden, um die Kohärenz mit der Auflistung der jeweiligen RNQPs und Schwellenwerte gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sicherzustellen.
- (11)
- Die Richtlinie 68/193/EWG sollte dahin gehend aktualisiert werden, dass neue Anforderungen aufgenommen werden, die die Entwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Techniken betreffend die Rebenerzeugung widerspiegeln, sowie neue Anforderungen auf der Grundlage der Bewertung der RNQPs durch die EPPO. Diese sollten die bisherigen Anforderungen an die Gesundheit von Rebschulen ersetzen und Anforderungen an den Boden und die Produktionsbedingungen in Rebschulen sowie Anforderungen in Bezug auf Vermehrungsflächen, Kontrollen, Listen von RNQPs und die betreffenden Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens solcher Schädlinge einschließen. Die Anhänge I und II der genannten Richtlinie sollten daher entsprechend geändert werden.
- (12)
- Die Listen von RNQPs, Schädlingen und Pflanzen in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG sollten aktualisiert und durch neue Listen ersetzt werden, um die Kohärenz mit den betreffenden RNQPs, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Schwellenwerten in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sicherzustellen.
- (13)
- Außerdem sollte in diesen Richtlinien festgelegt werden, dass das jeweilige Vermehrungsmaterial am Ort der Erzeugung zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von allen Schädlingen sein sollte, die in den betreffenden Anhängen der genannten Richtlinien in Bezug auf das betreffende Vermehrungsmaterial aufgeführt sind. Dies ist erforderlich, um auf Produktionsebene eine Vorgehensweise zu gewährleisten, die weniger streng ist als diejenige betreffend die Anforderungen an das Vermehrungsmaterial, das in Verkehr gebracht wird.
- (14)
- Die Liste der Insekten in Anhang II Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG sollte durch eine neue Liste ersetzt werden, um die Kohärenz mit den betreffenden RNQPs, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Schwellenwerten in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sicherzustellen.
- (15)
- Die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG aufgeführten Schädlinge sollten durch eine neue Liste ersetzt werden, um die Kohärenz mit den betreffenden RNQPs und Schwellenwerten für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sicherzustellen.
- (16)
- Die im Anhang der Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU genannten Schädlinge, die jeweiligen Schwellenwerte sowie bestimmte Anforderungen an die jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sollten entsprechend geändert werden.
- (17)
- Die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/57/EG genannten Schädlinge sollten durch eine neue Liste ersetzt werden, um die Kohärenz mit den betreffenden RNQPs, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Schwellenwerten in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sicherzustellen.
- (18)
- Die EPPO ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass zwei bodenbürtige Schädlinge, Phialophora gregata und Phytophthora megasperma, die über den Boden auf Sojabohnensaat übertragbar sind, nicht als RNQPs aufgeführt werden sollten. Somit stellen unschädliche Verunreinigungen durch diese Schädlinge kein Risiko mehr dar, und die für Sojabohnen geltende Anforderung in Bezug auf unschädliche Verunreinigungen sollte vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen werden.
- (19)
- Darüber hinaus sollte die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU durch die Aufnahme neuer Anforderungen unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse im Hinblick auf die Erzeugung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und auf der Grundlage der von der EPPO vorgenommenen Bewertung von RNQPs aktualisiert werden. Die Aktualisierung sollte sich auf die bestehenden Gesundheitsanforderungen für die verschiedenen Kategorien von Vermehrungsmaterial erstrecken und neue RNQPs einschließen und Maßnahmen in Bezug auf diese RNQPs sowie Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet umfassen, um das Auftreten aller aufgeführten RNQPs auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu verhüten.
- (20)
- Zum Zeitpunkt der Annahme der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU wurde nicht klar unterschieden zwischen auf Produktionsflächen vorhandenem Material und zum Inverkehrbringen bestimmtem Vermehrungsmaterial. Bei den in der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU festgelegten Gesundheitsanforderungen an die verschiedenen Kategorien von Vermehrungsmaterial sollte klar unterschieden werden zwischen den Gesundheitsanforderungen an Mutterpflanzen und Vermehrungsmaterial auf Produktionsflächen und an zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsmaterial. Zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsmaterial sollte bei visueller Kontrolle frei von allen in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 für die relevanten Gattungen und Arten aufgeführten RNQPs sein. Aus diesem Grund ist in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Toleranzschwelle von null für alle RNQPs festgelegt. Mutterpflanzen und Vermehrungsmaterial der Kategorien Basismaterial, zertifiziertes Material und CAC-Material (Conformitas Agraria Communitatis) auf Produktionsflächen dürfen durch bestimmte RNQPs verursachte Symptome aufweisen, sofern in Bezug auf die betreffenden Mutterpflanzen und das betreffende Material geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind. Bei diesen Maßnahmen kann es sich um die Entfernung der Mutterpflanzen und des Vermehrungsmaterials aus der Nähe anderen Vermehrungsmaterials der gleichen Kategorie oder um die Entfernung und gegebenenfalls Vernichtung des betreffenden Materials handeln.
- (21)
- In den Artikeln 10, 16 und 21 sowie in Anhang I Teil B der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU werden Toleranzschwellen genannt ohne Angabe, für welche Art von Material diese Werte gelten. Aus Gründen der Klarheit enthält Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Toleranzschwelle von null für alle RNQPs auf Vermehrungsmaterial von Obstarten und auf Pflanzen von Obstarten, die zum Inverkehrbringen bestimmt sind. Die Artikel 10, 16 und 21 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU sollten dementsprechend aktualisiert und in Anhang I Teil B sollten die Schwellenwerte für RNQPs gestrichen werden.
- (22)
- In die Anhänge I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU sollten neue RNQPs aufgenommen, und in deren Anhang III bestimmte Bezeichnungen von Arten von Obstpflanzen aktualisiert werden.
- (23)
- Außerdem sollten die in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU dargelegten Anforderungen unter Berücksichtigung der von der EPPO vorgenommenen Bewertung aktualisiert werden.
- (24)
- Die vorliegende Richtlinie sollte am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um den zuständigen Behörden und den Unternehmern genügend Zeit zur Vorbereitung ihrer Umsetzung und Anwendung zu gewähren.
- (25)
- Damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer die erforderliche Zeit haben, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, sollte die Richtlinie ab dem 1. Juni 2020 gelten.
- (26)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298.
- (2)
ABI. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.
- (3)
ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15.
- (4)
ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16.
- (5)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.
- (6)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.
- (7)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.
- (8)
ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28.
- (9)
ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8.
- (10)
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
- (11)
Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
- (12)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).
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