Artikel 6 RL 2021/1187/EU

Gestaltung des Genehmigungsverfahrens

(1) Der Vorhabenträger zeigt der benannten Behörde oder gegebenenfalls der gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingerichteten gemeinsamen Behörde das Vorhaben an. Die Anzeige des Vorhabens durch den Vorhabenträger stellt den Beginn des Genehmigungsverfahrens dar.

(2) Um die Beurteilung der Reife des Vorhabens zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten die für die Anzeige eines Vorhabens erforderliche Informationstiefe und die entsprechenden Unterlagen festlegen, die der Vorhabenträger bei der Anzeige eines Vorhabens vorzulegen hat. Weist das Vorhaben nicht die erforderliche Reife auf, so wird die Anzeige spätestens vier Monate nach dem Eingang der Anzeige durch eine hinreichend begründete Entscheidung abgelehnt.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorhabenträger als Anleitung für die Anzeige von Vorhaben allgemeine Informationen erhalten, die gegebenenfalls verkehrsträgerspezifisch angepasst werden und Information über die Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen, die für die Durchführung eines Vorhabens erforderlich sein können, enthalten.

Diese Informationen enthalten für jede Genehmigung, jeden Beschluss oder jede Stellungnahme Folgendes:

a)
allgemeine Informationen über den Umfang und den Detaillierungsgrad der Angaben, die vom Vorhabenträger einzureichen sind;
b)
geltende Fristen oder — falls keine Fristen gesetzt wurden — vorläufige Fristen und
c)
die Einzelheiten der Behörden und Interessenträger, die üblicherweise an den mit den verschiedenen Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen verknüpften Konsultationen beteiligt sind.

Diese Informationen haben für alle relevanten Vorhabenträger leicht zugänglich zu sein, insbesondere über elektronische oder physische Informationsportale.

(4) Zur Erleichterung einer erfolgreichen Anzeige können die Mitgliedstaaten die benannte Behörde verpflichten, auf Ersuchen des Vorhabenträgers eine ausführliche Antragsübersicht zu erstellen, die die folgenden, auf das einzelne Vorhaben angepassten Informationen umfasst:

a)
die einzelnen Phasen des Verfahrens und geltende Fristen oder — falls keine Fristen gesetzt wurden — vorläufige Fristen;
b)
den Umfang und den Detaillierungsgrad der Angaben, die vom Vorhabenträger einzureichen sind;
c)
eine Liste der Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen, die der Vorhabenträger gemäß Unionsrecht und nationalem Recht im Verlauf des Genehmigungsverfahrens einholen muss;
d)
die Einzelheiten der Behörden und Interessenträger, die im Hinblick auf die jeweiligen Verpflichtungen, auch in der förmlichen Phase der öffentlichen Konsultation, zu beteiligen sind.

(5) Die ausführliche Antragsübersicht behält während des Genehmigungsverfahrens ihre Gültigkeit. Jede Änderung an der ausführlichen Antragsübersicht ist hinreichend zu begründen.

(6) Die benannte Behörde kann dem Vorhabenträger auf Anfrage die Informationen zur Verfügung stellen, die die in Absatz 4 genannten Elemente ergänzen.

(7) Hat der Vorhabenträger die vollständigen Antragsunterlagen für das Vorhaben eingereicht, so wird die Genehmigungsentscheidung innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Frist getroffen.

(8) Am Genehmigungsverfahren beteiligte Behörden teilen der benannten Behörde mit, dass die erforderlichen Genehmigungen, Entscheidungen, Stellungnahmen oder Genehmigungsentscheidungen erteilt, erlassen bzw. abgegeben wurden.

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