Artikel 10 VO (EG) 2002/2099
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95
Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 9 wird folgender Absatz hinzugefügt:
Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(*) vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
- 2.
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Artikel 10 erhält folgende Fassung:
Artikel 10
(1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(**) unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.
- (**)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
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