ANHANG VI VO (EG) 2004/2216

Festlegung der Kennungen

Einleitung

1. In diesem Anhang werden die Bestandteile der folgenden Kennungen festgelegt:
a)
Einheitenkennung,
b)
Kontokennung,
c)
Genehmigungskennung,
d)
Kontoinhaberkennung,
e)
Anlagenkennung,
f)
Korrelationskennung,
g)
Transaktionskennung,
h)
Datenabgleichskennung,
i)
Projektkennung.
Die Version der ISO3166-Codes entspricht den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Anzeige und Weitergabe von Kennungen

2. Bei der Anzeige und Weitergabe der in diesem Anhang festgelegten Kennungen werden die einzelnen Bestandteile einer Kennung ohne Zwischenraum durch einen Bindestrich „-” getrennt. Führende Nullen in numerischen Werten werden nicht angezeigt. Der Trennungsstrich „-” wird nicht in den Bestandteilen der Kennung gespeichert.

Einheitenkennung

3. In Tabelle VI-1 sind die Bestandteile der Einheitenkennung aufgeführt. Jede Kyoto-Einheit und jedes Zertifikat erhalten eine Einheitenkennung. Die Einheitenkennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig.

4. Sätze von Einheiten werden blockweise übertragen. Ein Block beginnt mit der Anfangsblockkennnummer und endet mit der Endblockkennnummer. Alle Einheiten eines Blocks sind identisch, abgesehen von ihrer eindeutigen Kennnummer. Alle eindeutigen Kennnummern der Einheiten eines Blocks von Einheiten folgen einander. Wenn eine Transaktion durchgeführt werden oder eine Einheit oder ein Block von Einheiten nachverfolgt, aufgezeichnet oder auf andere Weise gekennzeichnet werden muss, dann fügen die Register oder Transaktionsprotokolle Blöcke mit einzelnen Einheiten zu solchen mit mehreren Einheiten zusammen. Bei der Übermittlung einer einzelnen Einheit sind die Anfangsblockkennnummer und die Endblockkennnummer gleich.

5. Blöcke aus mehreren Einheiten überlappen sich mit ihren Kennnummern nicht. Blöcke mit mehreren Einheiten in der gleichen Nachricht erscheinen dort in aufsteigender Reihenfolge ihrer Anfangsblockkennnummern.
Tabelle VI-1:
Einheitenkennung
BestandteilReihenfolge der AnzeigeArten von Einheiten, für die dieser Bestandteil erforderlich istDatentypLängeBereich oder Codes
Originating Registry1AAU, RMU, CER, ERUA3ISO3166 (zweibuchstabiger Code), „EU” für das Gemeinschaftsregister
Unit Type2AAU, RMU, CER, ERUN2

0 = keine Kyoto-Einheit

1 = AAU

2 = RMU

3 = ERU, aus AAU umgewandelt

4 = ERU, aus RMU umgewandelt

5 = CER (nicht lCER oder tCER)

6 = tCER

7 = lCER

Supplementary Unit Type3AAU, RMU, CER, ERUN2

Leer für Kyoto-einheiten

1 = für den Zeitraum 2008-2012 und folgende Fünfjahreszeiträume vergebenes Zertifikat

2 = für den Zeitraum 2005-2007 vergebenes Zertifikat

3 = Zertifikat für den Fall höherer Gewalt

4 = Für den Zeitraum 2008—2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes Zertifikat

Unit Serial Block Start4AAU, RMU, CER, ERUN15Vom Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999999999999999
Unit Serial Block End5AAU, RMU, CER, ERUN15Vom Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999999999999999
Original Commitment Period6AAU, RMU, CER, ERUN2

0 = 2005-2007

1 = 2008-2012

99

Applicable Commitment Period7AAU, CER, ERUN2

0 = 2005-2007

1 = 2008-2012

99

LULUCF Activity8RMU, CER, ERUN3

1 = Aufforstung und Wiederaufforstung

2 = Abholzung

3 = Forstwirtschaft

4 = Ackerwirtschaft

5 = Weidewirtschaft

6 = Begrünung

Project Identifier9CER, ERUN7dem Projekt zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert
Track10ERUN21 oder 2
Expiry Date11lCER, tCERDatumAblaufdatum für lCER oder tCER

6. In Tabelle VI-2 sind die gültigen Kombinationen von initial unit type und supplementary unit type aufgeführt. Ein Zertifikat enthält unabhängig von dem Zeitraum, für das es vergeben wurde, und davon, ob es aus einem AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandelt wurde, den Bestandteil supplementary unit type. Eine AAU oder eine andere Kyoto-Einheit, die nicht in ein Zertifikat umgewandelt wurde, enthält nicht den Bestandteil supplementary unit type. Bei der Umwandlung einer AAU in ein Zertifikat gemäß dieser Verordnung erhält supplementary unit type den Wert 1. Bei der Umwandlung eines Zertifikat in eine AAU gemäß dieser Verordnung gibt es keine supplementary unit type.
Tabelle VI-2:
Gültige Kombination von Arten anfänglicher und zusätzlicher Einheiten
Art der anfänglichen EinheitArt der zusätzlichen EinheitBeschreibung
1[entfällt]AAU
2[entfällt]RMU
3[entfällt]ERU, aus AAU umgewandelt
4[entfällt]ERU, aus RMU umgewandelt
5[entfällt]CER (nicht lCER oder tCER)
6[entfällt]tCER
7[entfällt]lCER
11Für den Zeitraum 2008-2012 und folgende Fünfjahreszeiträume vergebenes, aus einer AAU umgewandeltes Zertifikat
02Für den Zeitraum 2005-2007 vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat
03Zertifikat für den Fall höherer Gewalt
04Für den Zeitraum 2008—2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat

Kontokennung

7. In Tabelle VI-3 sind die Bestandteile der Kontokennung aufgeführt. Jedem Konto wird eine Kontokennung zugeteilt. Die Kontokennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Kontokennungen früher geschlossener Konten werden nicht erneut benutzt.

8. Eine Betreiberkontokennung wird mit einer Anlage verknüpft. Eine Anlage wird mit einer Betreiberkontokennung verknüpft. Für die in Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Konten ist – unabhängig von der Kontoart – kein Verpflichtungszeitraum anwendbar.
Tabelle VI-3:
Kontokennung
BestandteilReihenfolge der AnzeigeDatentypLängeBereich oder Codes
Originating Registry1A3ISO3166 (zweibuchstabiger Code), „CDM” für das CDM-Register, „EU” für das Gemeinschaftsregister
Account Type2N3

100 = Konto der Vertragspartei

120 = Betreiberkonto

121 = Personenkonto

Die übrigen Kontoarten entsprechen den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Account Identifier3N15

Von einem Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999999999999999

Der Zentralverwalter legt für das Gemeinschaftsregister und alle in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsregister geführten Registern eine separate Untersparte dieser Werte fest.

Applicable Commitment Period4N2

0 für Besitzkonten

0-99 für Ausbuchungs- und Löschungskonten

8a. Bis spätestens 1. Januar 2010 definiert der Registerverwalter die beiden letzten Ziffern der Kontokennung in Form eines eindeutigen Zahlenwerts zur Validierung der Kontonummer, der sich aus einer auf die voranstehenden Zahlen in der Kontokennung angewandten logischen Funktion ergibt.

Genehmigungskennung

9. In Tabelle VI-4 sind die Bestandteile der Genehmigungskennung aufgeführt. Jeder Genehmigung wird eine Genehmigungskennung zugeteilt. Die Genehmigungskennungen werden von der zuständigen Behörde generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig.

10. Eine Genehmigungskennung wird einem Betreiber zugeteilt. Einem Betreiber wird mindestens eine Genehmigungskennung zugeteilt. Eine Genehmigungskennung wird mindestens einer Anlage zugeteilt. Eine Anlage wird zu jedem Zeitpunkt eine Genehmigungskennung besitzen.
Tabelle VI-4:
Genehmigungskennung
BestandteilReihenfolge der AnzeigeDatentypLängeBereich oder Codes
Originating Registry1A3ISO3166 (zweibuchstabiger Code), „EU” für das Gemeinschaftsregister
Permit Identifier2A50([0-9] [A-Z] [ „-” ]) +

Kontoinhaberkennung

11. In Tabelle VI-5 sind die Bestandteile der Kontoinhaberkennung aufgeführt. Jedem Kontoinhaber wird eine Kontoinhaberkennung zugeteilt. Die Kontoinhaberkennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Kontoinhaberkennungen werden nicht erneut für einen anderen Kontoinhaber benutzt und während ihres Bestehens für einen Kontoinhaber nicht geändert.
Tabelle VI-5:
Kontoinhaberkennung
BestandteilReihenfolge der AnzeigeDatentypLängeBereich oder Codes
Originating Registry1A3ISO3166 (zweibuchstabiger Code), „EU” für das Gemeinschaftsregister
Account Holder Identifier2A50([0-9] [A-Z]) +

Anlagenkennung

12. In Tabelle VI-6 sind die Bestandteile der Anlagenkennung aufgeführt. Jeder Anlage wird eine Anlagenkennung zugeteilt. Die Anlagenkennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Die Anlagenkennnummer (installation identifier) ist eine ganze Zahl, die, beginnend mit 1, in monoton steigender Folge zugeteilt wird. In der Reihe der Anlagenkennnummern gibt es keine Lücken. Wenn also die Anlagenkennnummer n generiert wird, so hat ein Register bereits jede Kennnummer im Bereich 1 bis n-1 generiert. Anlagenkennungen werden nicht erneut für eine andere Anlage benutzt und während ihres Bestehens für eine Anlage nicht geändert.

13. Eine Anlagenkennung wird nur jeweils einer Anlage zugeteilt. Einer Anlage wird nur eine Anlagenkennung zugeteilt.
Tabelle VI-6:
Anlagenkennung
BestandteilReihenfolge der AnzeigeDatentypLängeBereich oder Codes
Originating Registry1A3ISO3166 (zweibuchstabiger Code), „EU” für das Gemeinschaftsregister
Installation Identifier2N15Von einem Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999999999999999

Korrelationskennung

14. In Tabelle VI-7 sind die Bestandteile der Korrelationskennungen aufgelistet. Jedem in Anhang VIII und Anhang XIa genannten Vorgang wird eine Korrelationskennung zugeteilt. Die Korrelationskennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Korrelationskennungen werden nicht erneut verwendet. Bei Neuaufnahme eines früher abgeschlossenen oder gelöschten Vorgangs im Zusammenhang mit einem Konto oder geprüften Emissionen erhält dieser Vorgang eine neue individuelle Korrelationskennung.
Tabelle VI-7:
Korrelationskennung
BestandteilReihenfolge der AnzeigeDatentypLängeBereich oder Codes
Originating Registry1A3ISO3166 (zweibuchstabiger Code), „EU” für das Gemeinschaftsregister
Correlation Identifier2N15Von einem Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999999999999999

Transaktionskennung

15. Jedem in Anhang IX aufgeführten Vorgang wird eine Transaktionskennung zugeteilt. Die Transaktionskennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Transaktionskennungen werden nicht erneut verwendet. Bei Neuaufnahme eines früher abgeschlossenen oder gelöschten Vorgangs bezüglich einer Transaktion erhält dieser Vorgang eine neue eindeutige Transaktionskennung.

16. Die Bestandteile der Transaktionskennungen werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Datenabgleichskennung

17. Jedem in Anhang X aufgeführten Vorgang wird eine Datenabgleichskennung zugeteilt. Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC generiert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Datenabgleichskennung, wenn sie von den Registern Abgleichsinformationen für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Datum anfordert. Danach erhalten die Register die Datenabgleichskennung von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC. Die Datenabgleichskennung ist im Registrierungssystem eindeutig, und alle Nachrichten, die während aller Stufen eines Abgleichsvorgangs für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Datum ausgetauscht werden, verwenden die gleiche Datenabgleichskennung.

18. Die Bestandteile der Datenabgleichskennungen werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Projektkennung

19. Jedes Projekt erhält eine Projektkennung zugeteilt. Die Projektkennungen werden für CER vom CDM-Exekutivrat und für ERU von der zuständigen Stelle der Vertragspartei oder von Überwachungsausschuss nach Artikel 6 gemäß dem Beschluss 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC zugeteilt und sind im Registrierungssystem eindeutig.

20. Die Bestandteile der Projektkennungen werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

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