ANHANG IV VO (EG) 2009/25

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB die folgenden Mindestanforderungen einhalten:

1.
Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)
Die Meldungen an die NZBen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen;
b)
statistische Meldungen müssen in Form und Format den technischen Berichtspflichten der NZBen entsprechen;
c)
der/die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen müssen ausgewiesen werden, und
d)
die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die NZBen müssen beachtet werden.

2.
Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a)
Die statistischen Daten müssen korrekt sein:

Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. müssen die Aktiva und Passiva übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben), und

die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein;

b)
die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;
c)
die statistischen Daten müssen vollständig sein: bestehende Lücken müssen erwähnt, den NZBen erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;
d)
die statistischen Daten dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen;
e)
die Berichtspflichtigen müssen die von den NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten, und
f)
die Berichtspflichtigen müssen die von den NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Rundungsregeln befolgen.

3.
Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung:

a)
Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen;
b)
bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;
c)
die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und den Zahlen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.
Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturregelungen und -verfahren sind zu befolgen. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.

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