ANHANG IV VO (EG) 2009/25
VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN
Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB die folgenden Mindestanforderungen einhalten:
- 1.
-
Mindestanforderungen für die Übermittlung:
- a)
- Die Meldungen an die NZBen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen;
- b)
- statistische Meldungen müssen in Form und Format den technischen Berichtspflichten der NZBen entsprechen;
- c)
- der/die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen müssen ausgewiesen werden, und
- d)
- die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die NZBen müssen beachtet werden.
- 2.
-
Mindestanforderungen für die Exaktheit:
- a)
-
Die statistischen Daten müssen korrekt sein:
- —
-
Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. müssen die Aktiva und Passiva übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben), und
- —
-
die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein;
- b)
- die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;
- c)
- die statistischen Daten müssen vollständig sein: bestehende Lücken müssen erwähnt, den NZBen erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;
- d)
- die statistischen Daten dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen;
- e)
- die Berichtspflichtigen müssen die von den NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten, und
- f)
- die Berichtspflichtigen müssen die von den NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Rundungsregeln befolgen.
- 3.
-
Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung:
- a)
- Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen;
- b)
- bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;
- c)
- die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und den Zahlen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.
- 4.
-
Mindestanforderungen für Korrekturen:
Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturregelungen und -verfahren sind zu befolgen. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.
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