Artikel 7 VO (EU) 2020/1158
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens bis zum 31. März 2030.
Eine detaillierte Bewertung des Kontaminationsgrads in den in Anhang I genannten Drittländern wird auf der Grundlage der verfügbaren Kontrollergebnisse durchgeführt; gegebenenfalls werden die in Anhang I aufgeführten Drittländer, die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse und die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Maßnahmen vor diesem Zeitpunkt entsprechend überprüft.
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