ANHANG IX VO (EU) 2021/2017
ANHANG IX
IFRS 9 - ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DER MELDEBÖGEN
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
- 1.
- Angaben sind nur für diejenigen Gegenparteien und Portfolios zu übermitteln, für die zum Stichtag tatsächlich eine Risikoposition in Form einer Ursprungsrisikoposition oder in Form einer Risikoposition nach Kreditrisikominderung besteht. Dies schließt auch Risikopositionen der Stufe 3 sowie Gegenparteien ein, für die die jeweils zuständige Behörde gemäß Artikel 148 oder Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die vorübergehende oder dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes erlaubt hat. Keine Angaben zu liefern sind zu Gegenparteien und Portfolios, für die zum Stichtag keine Risikoposition besteht. Ausgewiesen werden sollten nur die folgenden Risikopositionen: Risikopositionen, für die die Wertminderungsvorschriften nach IFRS 9 Paragraph 5.5.1 gelten. Ausgenommen sind finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, wie sie in Anhang A des IFRS 9 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (im Folgenden „Anhang IFRS 9” ) definiert sind.
- 2.
- Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen sind nicht zu übermitteln. In diesem Fall sind die betreffenden Felder entweder leer zu lassen oder mit der Angabe „NULL” zu versehen. Dies gilt auch für gewichtete Durchschnitte, die nicht berechnet werden können. Der Wert „0” ist nur dann anzugeben, wenn tatsächlich die Menge „0” ausgewiesen werden soll. Bei Mengen, die gleich 0 sind, dürfen die betreffenden Felder weder frei bleiben noch darf dort die Angabe „NULL” verwendet werden.
- 3.
- Geldbeträge sind auf dieselbe Art und Weise anzugeben wie für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen zu einem bestimmten Stichtag gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014(1).
- 4.
- Sämtliche Meldebögen in diesem Anhang sind nur für Gegenparteien auszufüllen, deren ID wie folgt strukturiert ist: ID **_*******_CT_****. Spezialfinanzierungspositionen im Sinne von Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind auszunehmen.
- 5.
- Die Ausfallwahrscheinlichkeiten sind als Wert zwischen 0 und 1 mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben.
- 6.
- Läuft die Fazilität innerhalb des für einen bestimmten Datenpunkt betrachteten Jahres aus, sind die Parameterschätzungen und die Höhe der erwarteten Kreditverluste, die für diese Fazilität gemeldet werden müssen, über einen Zeitraum von 12 Monaten mit einem Ausfallereignis zu verknüpfen. Läuft die Fazilität vor dem für einen bestimmten Datenpunkt betrachteten Jahr aus, darf abweichend hiervon für den Meldebogen C 112.00 die Ausfallwahrscheinlichkeit der Fazilität nicht in die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit einbezogen werden.
- 7.
- Bei garantierten Risikopositionen ist der PD-Parameter des ursprünglichen Schuldners anzugeben, unabhängig davon, ob die Kreditrisikominderungstechnik für aufsichtliche Zwecke in einer Substitution der Risikoparameter des Schuldners durch die Risikoparameter des Sicherungsgebers besteht. Der Vorgehensweise für Rechnungslegungszwecke entsprechend sind die Auswirkungen der Garantie allerdings in der LGD- und der Kreditverlust-Schätzung zu berücksichtigen. Keinesfalls sollten die PD-Parameter eines Sicherungsgebers als die Risikoparameter des ursprünglichen Schuldners gemeldet werden.
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
C 111.00 – Details der Risikopositionen in Portfolios mit geringem Ausfallrisiko nach Gegenpartei
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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0010 | Code der Gegenpartei | Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 101 Spalte 0010 in Anhang IV. | |
0020 | Anzahl der Fazilitäten | Anzahl der Fazilitäten der Gegenpartei. | |
0030 | BIP – Gebietscode |
Code des geografischen Gebiets der Gegenpartei, das für die Spalte 0010 des Meldebogens C 114.00 mit den Schätzungen der Spalten 0100 bis 0190 dieses Anhangs verknüpft wird. Wird das BIP für die Gegenpartei auf der Grundlage eines einzigen Landes geschätzt, muss der Ländercode das gleiche Format haben wie der Code in Spalte 0080 des Meldebogens C 101 in Anhang I. Wird das BIP für ein mehrere Länder umfassendes Gebiet geschätzt, ist einer der folgenden Codes zu verwenden:
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0040 | Risikopositionswert - IFRS 9 |
Summierter Wert der zum Meldestichtag über alle Fazilitäten hinweg gegenüber der Gegenpartei bestehenden Risikopositionen, der bei Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zugrunde gelegt wird. Dies umfasst sowohl bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen, die unter die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 fallen, als auch außerbilanzielle Risikopositionen nach Anwendung der für Rechnungslegungszwecke verwendeten Umrechnungsfaktoren. Sowohl für Fazilitäten der Stufe 1 als auch der Stufe 2 ist der Risikopositionswert der einzelnen Fazilitäten der Wert, der im Zwölfmonatszeitraum nach dem Meldestichtag mit Ausfallereignissen verknüpft wird. |
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0100 | Ausfallwahrscheinlichkeit - 12 Monate IFRS 9 |
Die zum Meldestichtag auf Ebene der Gegenpartei berechnete Ausfallwahrscheinlichkeit, die die Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb von zwölf Monaten nach dem Meldestichtag darstellt, wie sie bei Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zugrunde gelegt wird. Hierbei muss es sich um die Ausfallwahrscheinlichkeit handeln, die bei der Berechnung der erwarteten 12-Monatskreditverluste (Höhe der erwarteten Kreditverluste (ECL) – 12 Monate IFRS 9) herangezogen und mit Szenario 0 in Meldebogen C 112.00 verknüpft wird. Wendet das Institut auf verschiedene Risikopositionen gegenüber derselben Gegenpartei unterschiedliche Ausfallwahrscheinlichkeiten an, ist die gewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit zum Meldestichtag anzugeben. Als Gewicht für jede Fazilität zu verwenden ist der in Spalte 0040 definierte Risikopositionswert. Werden die mit dem ökonomischen Szenario 0 in Meldebogen C 112.00 verknüpften PD-Werte nicht angegeben, muss auch dieser Datenpunkt leer bleiben. |
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0110 | Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) - IRB ohne konservative Anpassungen | Artikel 160 der Verordnung (EU) 575/2013 Abschnitt 4.4.3. der EBA-Leitlinien für die PD-Schätzung, die LGD-Schätzung und die Behandlung von ausgefallenen Risikopositionen |
Die nach Artikel 160 CRR geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei, ohne jegliche Sicherheitsspanne, regulatorische Untergrenzen, aufsichtliche Aufschläge und sonstige konservative Maßnahmen und Anpassungen mit Ausnahme solcher, die für die Zwecke von IFRS 9 vorgenommen werden. Ist es einem Institut nicht möglich, die im Rahmen seiner PD-Schätzungen vorgenommenen konservativen Anpassungen zu isolieren, ist dieser Datenpunkt entweder frei zu lassen oder mit der Angabe „Null” zu versehen. Dieser Datenpunkt ist nur für Risikopositionen anzugeben, für die ein internes Modell genehmigt wurde und bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge (RWEA) verwendet wird. In allen anderen Fällen ist das Feld entweder frei zu lassen oder mit der Angabe „NULL” zu versehen. |
0200 | Verlustquote bei Ausfall (LGD) - IFRS 9 | Anhang V Teil 1 Abschnitt 5 Absatz l der Verordnung (EU) Nr. 680/2014 |
Die gewichtete durchschnittliche LGD der Gegenpartei zum Meldestichtag, die das Institut auf die Risikopositionen jeder Gegenpartei anwendet, wie sie bei den Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zugrunde gelegt und zur Berechnung des endgültigen erwarteten Kreditverlusts verwendet wird. Das zur Berechnung des gewichteten LGD-Durchschnitts verwendete Gewicht ergibt sich aus Multiplikation der folgenden zwei Werte:
Sowohl für Fazilitäten der Stufe 1 als auch der Stufe 2 ist die LGD bei jeder einzelnen Fazilität die LGD, die im Zwölfmonatszeitraum nach dem Meldestichtag mit Ausfallereignissen verknüpft wird. |
0400 | Höhe der erwarteten Kreditverluste (ECL) – 12 Monate IFRS 9 | Anhang A von IFRS 9 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission |
Summe der für die Gegenpartei erwarteten Kreditverluste zum Meldestichtag über alle Fazilitäten hinweg, die bei Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zugrunde gelegt wird. Sowohl für Fazilitäten der Stufe 1 als auch der Stufe 2 ist der Betrag für jede einzelne Fazilität der Wert, der im Zwölfmonatszeitraum nach dem Meldestichtag mit Ausfallereignissen verbunden wird. |
0410 | Erwarteter Verlust - IRB | Spalte 0280 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 |
Der nach IRB-Parametern berechnete erwartete Verlustbetrag. Dieser Datenpunkt ist nur für Risikopositionen anzugeben, für die ein internes Modell genehmigt wurde und bei der Berechnung der RWEAs verwendet wird. In allen anderen Fällen ist das Feld entweder frei zu lassen oder mit der Angabe „NULL” zu versehen. |
C 112.00 – Details der Risikopositionen in Portfolios mit geringem Ausfallrisiko nach Gegenpartei und ökonomischem Szenario
Bei den in den Spalten 0100, 0110, 0120, 0130, 0140, 0150, 0160, 0170, 0180 und 0190 angegebenen PD-Werten dürfen keine Effekte vorzeitiger Zahlungen einbezogen werden. Kann das PD-Modell keine PD-Werte über die Laufzeit der Fazilität hinaus liefern, sind die entsprechenden Felder frei zu lassen oder mit der Angabe „NULL” zu versehen. Wird der ECL-Wert als wahrscheinlichkeitsgewichteter ECL für jedes ökonomische Szenario berechnet, gilt Folgendes:- —
Werden bei dem IFRS 9-Modell für den Schuldner fünf ökonomische Szenarien verwendet, sind die mit den einzelnen Szenarien verknüpften PD-Werte in den Spalten 0100 bis 0190 anzugeben. Die mit dem ökonomischen Szenario 0 verknüpften PD-Werte sind der gewichtete Durchschnitt der für die Szenarien 1 bis 5 angegebenen Ausfallwahrscheinlichkeiten, für den die in Spalte 0200 des Meldebogens 114.00 genannten Gewichte zu verwenden sind.
- —
Werden bei dem IFRS-9-Modell für den Schuldner weniger als fünf ökonomische Szenarien verwendet, sind die Datenpunkte für die fehlenden Szenarien frei zu lassen.
- —
Werden mindestens zwei, aber weniger als fünf ökonomische Szenarien verwendet, sind die mit dem Szenario 0 verknüpften PD-Werte der gewichtete Durchschnitt der für die Szenarien 1 bis 5 angegebenen PDs, wobei die in Meldebogen C 114.00 unter Datenpunkt 200 genannten Gewichte zu verwenden sind.
- —
Werden bei dem IFRS-9-Modell für den Schuldner mehr als fünf ökonomische Szenarien verwendet, ist auch bei einer Monte-Carlo-Simulation das ökonomische Szenario 0 anzugeben und sind die Szenarien darüber hinaus den fünf festgelegten Unterklassen zuzuordnen. Findet keinerlei Zuordnung der institutsinternen Szenarien und der fünf vorgeschriebenen Szenarien statt, ist nur Szenario 0 anzugeben.
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Code der Gegenpartei | Angabe des Codes für die Gegenpartei, der der in das Musterportfolio mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” ) einbezogenen Gegenpartei in Spalte 0010 von Meldebogen 101 in Anhang I zugewiesen ist. Die Spalten 0010 und 0020 sind eine mehrteilige Zeilenkennung und bezeichnen als solche jeweils eine Zeile. | |
0020 | ID des ökonomischen Szenarios | Ökonomisches Szenario, das das Institut zur PD-Berechnung für IFRS 9 verwendet. Die ID des Szenarios wird als Wert zwischen 0 und 5 ausgedrückt. Mit Ausnahme der oben genannten besonderen Fälle sind alle Felder für die sechs ökonomischen Szenarien auszufüllen. Basisszenario ist das ökonomische Szenario 1. Die Szenarien 2 bis 5 sind in eine ihrer Schwere entsprechende Rangfolge zu bringen - vom günstigsten Szenario (Nr. 2) zum ungünstigsten (Nr. 5). | |
0100 | PD - 0 - 12 Monate | Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der zwölf Monate nach dem Meldestichtag entspricht. | |
0110 | PD - 0 - 24 Monate | Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 24 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. | |
0120 | PD - 0 - 36 Monate | Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 36 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. | |
0130 | PD - 0 - 48 Monate | Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 48 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. | |
0140 | PD - 0 - 60 Monate | Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 60 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. | |
0150 | PD - 0 - 72 Monate | Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 72 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. | |
0160 | PD - 0 - 84 Monate | Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 84 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. | |
0170 | PD - 0 - 96 Monate | Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 96 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. | |
0180 | PD - 0 - 108 Monate | Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 108 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. | |
0190 | PD - 0 - 120 Monate | Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 120 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. |
C 113.00 – Details der Risikopositionen in Portfolios mit geringem Ausfallrisiko nach Fazilität
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Code der Gegenpartei | Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 112.00 Spalte 0010. | |
0020 | ID der Fazilität | Die ID, die das Institut der Fazilität der Gegenpartei zugewiesen hat, ist im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden. Hat das Institut mehr als fünf Fazilitäten gegenüber einer bestimmten Gegenpartei, sind nur die fünf Fazilitäten mit dem höchsten Risikopositionsbetrag anzugeben. | |
0100 | Risikopositionswert - IFRS 9 | Risikopositionswert der Fazilität der Gegenpartei zum Meldestichtag, wie er bei Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zugrunde gelegt wird. Dies umfasst sowohl bilanzielle als auch außerbilanzielle Risikopositionen, die unter die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 fallen. Sowohl für Fazilitäten der Stufe 1 als auch der Stufe 2 ist der Risikopositionswert der einzelnen Fazilitäten der Wert, der im Zwölfmonatszeitraum nach dem Meldestichtag mit Ausfallereignissen verknüpft wird. | |
0200 | Wertminderungsstatus | Anhang V Teil 1 Abschnitt 5 Absatz l der Verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Der Fazilität gegenüber jeder Gegenpartei sind zum Meldestichtag folgende Stufen zuzuweisen:
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0300 | Bei Ausreichung geschätzte jährliche Ausfallwahrscheinlichkeit | IFRS 9 Paragraph 5.5.9 IFRS 9 Paragraph B5.5.11 IFRS 9 Paragraph B5.5.13 IFRS 9 Paragraph B5.5.43 | Jährliche Ausfallwahrscheinlichkeit bis zum Ende der Laufzeit (annualised lifetime PD). Hierbei handelt es sich um die der Fazilität zugewiesene, bei Ausreichung bewertete Ausfallwahrscheinlichkeit, die bei der Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos zugrunde gelegt und nach folgender Formel berechnet wird: Dabei ist
Wird die 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit als Näherungswert für die Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos verwendet, ist die bei Ausreichung bewertete 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. |
0400 | Jährliche Ausfallwahrscheinlichkeit zum Meldestichtag | IFRS 9 Paragraph 5.5.9 IFRS 9 Paragraph B5.5.13 IFRS 9 Paragraph B5.5.14 | Jährliche Ausfallwahrscheinlichkeit bis zum Ende der Laufzeit (annualised lifetime PD). Hierbei handelt es sich um die zum Meldestichtag bewertete, der Fazilität zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit, die bei der Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos zugrunde gelegt und nach folgender Formel berechnet wird: Dabei ist:
Wird die 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit als Näherungswert für die Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos verwendet, ist die am Meldestichtag bewertete 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. |
0500 | Quantitativer Auslöser für die Umgliederung in Stufe 2 (in jährlicher PD) | IFRS 9 Paragraph 5.5.9 | Höhe der jährlichen Ausfallwahrscheinlichkeit bis zum Ende der Laufzeit, die eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos darstellt, die Umgliederung der jeweiligen Fazilität in die Stufe 2 auslöst und nach folgender Formel berechnet wird: Dabei ist: M die Restlaufzeit der Fazilität zum Meldestichtag (in Jahren); lifetime PD die zum Meldestichtag festgestellte Höhe der Ausfallwahrscheinlichkeit bis zum Ende der Laufzeit (in Jahren), die eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos darstellt und Auslöser für die Umgliederung der betreffenden Fazilität der Gegenpartei in Stufe 2 ist. Wird die Signifikanz der Erhöhung des Ausfallrisikos anhand einer relativen und einer absoluten Schwelle beurteilt, ist die für die Umgliederung der betreffenden Fazilität in Stufe 2 hauptmaßgebliche Schwelle anzugeben. Wird die Signifikanz einer Erhöhung des Ausfallrisikos anhand eines ratingbasierten Ansatzes beurteilt, sind die jährlichen Ausfallwahrscheinlichkeiten bis zum Ende der Laufzeit, die der Anzahl der für eine Umgliederung erforderlichen Herabstufungen entsprechen, anzugeben. Wird die 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit als Näherungswert für die Beurteilung der Signifikanz der Erhöhung des Ausfallrisikos verwendet, ist die Höhe der 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben, die eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos darstellt und eine Umgliederung auslöst. |
0550 | Freistellungsschwelle bei Instrumenten mit geringem Ausfallrisiko (falls zutreffend) | IFRS 9 Paragraph 5.5.10 IFRS 9 Paragraphen B5.5.22 – B5.5.24 | Höhe der jährlichen Ausfallwahrscheinlichkeit bis zum Ende der Laufzeit, unterhalb deren davon ausgegangen wird, dass bei dem Finanzinstrument ein geringes Ausfallrisiko besteht, und die nach folgender Formel berechnet wird: Dabei ist: M die Restlaufzeit der Risikoposition zum Meldestichtag (in Jahren); lifetime PD die zum Meldestichtag ermittelte Höhe der Ausfallwahrscheinlichkeit bis zum Ende der Laufzeit, unterhalb deren davon ausgegangen wird, dass bei dem Finanzinstrument ein geringes Ausfallrisiko besteht. Fällt die Fazilität nicht unter die Befreiung für Fazilitäten mit geringem Ausfallrisiko, ist dieser Datenpunkt frei zu lassen oder mit der Angabe „NULL” zu versehen. Wird bei der Beurteilung, ob ein geringes Ausfallrisiko vorliegt, die 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit als Näherungswert verwendet, ist die 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben, unterhalb deren davon ausgegangen wird, dass bei dem Finanzinstrument ein geringes Ausfallrisiko besteht. |
0600 | Set der qualitativen Auslöser für die Umgliederung in Stufe 2 | IFRS 9 Paragraph B5.5.17 IFRS 9 Paragraphen B5.5.19 – B5.5.21 | Ist die Fazilität der Stufe 1 oder der Stufe 3 zugeordnet, ist dieses Feld frei zu lassen oder mit der Angabe „NULL” zu versehen. Ist die Fazilität der Stufe 2 zugeordnet, ist der für die Umgliederung hauptmaßgebliche Indikator anzugeben und dabei eine der folgenden Möglichkeiten auszuwählen:
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C 114.00 – Details der makroökonomischen Szenarien nach Land
Das geschätzte jährliche BIP-Wachstum der in den Spalten 0100, 0110, 0120, 0130, 0140, 0150, 0160, 0170, 0180 und 0190 aufgeführten Länder ist als Dezimalwert mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben. Wird das jährliche BIP-Wachstum für größere geographische Gebiete geschätzt, die sich nicht mit den in Spalte 0010 genannten decken, ist diese Schätzung für jedes zu dem jeweiligen Gebiet gehörenden Landes anzugeben. Arbeiten die Institute mit einer unübersichtlichen Zahl makroökonomischer Szenarien (z. B. weil sie die Ausfallwahrscheinlichkeit anhand einer Monte-Carlo-Simulation ermitteln), sollte der Meldebogen C 114.00 nicht ausgefüllt werden.Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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0010 | BIP – Gebietscode | Liste der in Spalte 0030 des Meldebogens C 111.00 genannten Gebiete. Die Spalten 0010 und 0020 sind eine mehrteilige Zeilenkennung und bezeichnen als solche jeweils eine Zeile. | |
0020 | ID des ökonomischen Szenarios | IFRS 9 Paragraph 5.5.17(a) IFRS 9 Paragraph 5.5.18 IFRS 9 Paragraph B5.5.41 IFRS 9 Paragraph B5.5.42 | Für die Szenarien 1 bis 5 siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 112.00 Spalte 0020. Sollte das IFRS-9-Modell in Bezug auf den BIP-Gebietscode in Ermangelung eines verfügbaren individuellen makroökonomischen Szenarios allerdings ein durchschnittliches makroökonomisches Szenario zugrunde legen, sollten die Felder für die Szenarien 1 bis 5 nicht ausgefüllt werden. Stattdessen sollte das durchschnittliche makroökonomische Szenario im Feld für das ökonomische Szenario 0 angegeben und sollten für die ökonomischen Szenarien 1 bis 5 keine Angaben gemacht werden. |
0100 | BIP-Wachstum - 0-12 Monate | Jährliches BIP-Wachstum, das für die nächsten zwölf Monate nach dem Meldestichtag unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. | |
0110 | BIP-Wachstum - 12-24 Monate | Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den Zwölfmonatszeitraum nach dem Meldezeitraum folgenden Zwölfmonatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. | |
0120 | BIP-Wachstum - 24-36 Monate | Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 24-Monatszeitraum nach dem Meldezeitraum folgenden Zwölfmonatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. | |
0130 | BIP-Wachstum - 36-48 Monate | Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 36-Monatszeitraum nach dem Meldezeitraum folgenden Zwölfmonatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. | |
0140 | BIP-Wachstum - 48-60 Monate | Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 48-Monatszeitraum nach dem Meldezeitraum folgenden Zwölfmonatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. | |
0150 | BIP-Wachstum - 60-72 Monate | Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 60-Monatszeitraum nach dem Meldezeitraum folgenden Zwölfmonatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. | |
0160 | BIP-Wachstum - 72-84 Monate | Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 72-Monatszeitraum nach dem Meldezeitraum folgenden Zwölfmonatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. | |
0170 | BIP-Wachstum - 84-96 Monate | Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 84-Monatszeitraum nach dem Meldezeitraum folgenden Zwölfmonatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. | |
0180 | BIP-Wachstum - 96-108 Monate | Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 96-Monatszeitraum nach dem Meldezeitraum folgenden Zwölfmonatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. | |
0190 | BIP-Wachstum - 108-120 Monate | Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 108-Monatszeitraum nach dem Meldezeitraum folgenden Zwölfmonatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. | |
0200 | Gewicht des ökonomischen Szenarios | IFRS 9 Paragraph 5.5.17(a) IFRS 9 Paragraph 5.5.18 IFRS 9 Paragraph B5.5.41 IFRS 9 Paragraph B5.5.42 | Gewicht, das dem ökonomischen Szenario zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
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