Artikel 14 VO (EU) 2021/473
Ziel der Risikominderungstechniken
(1) Bei Anwendung der Risikominderungstechniken für die Anlagestrategie des PEPP legen die PEPP-Anbieter im Einklang mit den in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Bedingungen ein Ziel fest, das mit dem spezifischen Altersversorgungsziel des PEPP-Sparers oder einer Gruppe von PEPP-Sparern im Einklang steht.
(2) Der PEPP-Anbieter gestaltet die Risikominderungstechnik so, dass das Ziel, durch das PEPP ein stabiles und angemessenes individuelles Ruhestandseinkommen aufzubauen, erreicht wird, unter Berücksichtigung der erwarteten verbleibenden Dauer der individuellen Ansparphase des PEPP-Sparers oder der Gruppe von PEPP-Sparern und der vom PEPP-Sparer gewählten Auszahlungsoption. Zur Verwirklichung dieses Ziels ist die Risikominderungstechnik wie folgt zu gestalten:
- a)
- Es ist sicherzustellen, dass der erwartete Verlust, definiert als die Differenz zwischen der prognostizierten Summe der Beiträge und dem prognostizierten angesparten Kapital am Ende der Ansparphase, im Stressszenario, das dem fünften Perzentil der Verteilung entspricht, nicht mehr als 20 % beträgt.
- b)
- Es ist darauf abzuzielen, dass die Wertentwicklung mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 80 % über eine 40-jährige Ansparphase hinweg über der jährlichen Inflationsrate liegt.
- c)
- Die Ergebnisse stochastischer Modellierung müssen berücksichtigt werden.
(3) Bietet der PEPP-Anbieter für das Basis-PEPP keine Kapitalgarantie gemäß Artikel 13 an, so verwendet er eine Anlagestrategie, die unter Berücksichtigung der Ergebnisse stochastischer Modellierung sicherstellt, dass das Kapital zu Beginn der Leistungsphase und während der Leistungsphase mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 92,5 % zurückerlangt wird. Wenn die verbleibende Ansparphase bei Einstieg in das Basis-PEPP jedoch höchstens zehn Jahre beträgt, kann bei der Nutzung der Anlagestrategie eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 80 % zugrunde gelegt werden.
(4) Bei der Entwicklung einer Risikominderungstechnik für eine Gruppe von PEPP-Sparern gestaltet der PEPP-Anbieter die Risikominderungstechnik so, dass jeder einzelne PEPP-Sparer innerhalb der Gruppe einen gerechten und gleichen Schutz genießt und kein Anreiz für ein opportunistisches Verhalten einzelner PEPP-Sparer innerhalb der Gruppe geboten wird.
(5) Die PEPP-Anbieter stellen sicher, dass eine leistungsabhängige Vergütung von Personen, die im Namen des PEPP-Anbieters handeln und Risikominderungstechniken umsetzen, dem Ziel der Risikominderungstechniken förderlich ist.
(6) Die PEPP-Anbieter gewährleisten die Angemessenheit, Effizienz und Wirksamkeit der Risikominderungstechnik durch ein spezielles Verfahren und Bestimmungen innerhalb des Aufsichts- und Lenkungsrahmens für Produkte gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1238. Dieser Rahmen unterliegt einer aufsichtlichen Überprüfung und der aufsichtlichen Meldung.
(7) Entscheidet sich ein PEPP-Sparer gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2019/1238 für eine andere Anlageoption oder wechselt er den PEPP-Anbieter gemäß Artikel 20 Absatz 5 oder Artikel 52 der genannten Verordnung, teilt der PEPP-Anbieter die gegebenenfalls zugewiesenen Reserven und die Anlagerenditen dem ausscheidenden PEPP-Sparer in gerechter Weise zu. Der PEPP-Anbieter stellt sicher, dass die Zuweisung gegenüber dem ausscheidenden PEPP-Sparer und gegenüber den übrigen PEPP-Sparern gleichermaßen gerecht erfolgt.
(8) Im Falle ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklungen innerhalb von drei Jahren bis zum erwarteten Ende der Ansparphase des PEPP-Sparers verlängert der PEPP-Anbieter die letzte Phase des Lebenszyklus oder die angewandte Risikominderungstechnik um einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem ursprünglich erwarteten Ende der Ansparphase. Eine solche Verlängerung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des PEPP-Sparers und erfolgt im Einklang mit den in Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Bedingungen.
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