Artikel 13 VO (EU) 2021/473
Kosten und Gebühren für Garantien für das Basis-PEPP
(1) Wenn das Basis-PEPP eine Garantie auf das Kapital vorsieht, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 zu Beginn der Leistungsphase und gegebenenfalls während der Leistungsphase fällig wird, sind die direkt mit dieser Kapitalgarantie verbundenen Kosten nicht in die Kosten einzubeziehen, auf die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 verwiesen wird.
(2) Der PEPP-Anbieter führt die Kosten für die Kapitalgarantie explizit und gesondert im Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?” im PEPP-Basisinformationsblatt und im Abschnitt mit der Überschrift „Wie hat sich mein PEPP im letzten Jahr geändert?” in der PEPP-Leistungsinformation auf.
(3) Gegebenenfalls muss der PEPP-Anbieter auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörde oder der EIOPA nachweisen können, dass die entsprechenden Kosten direkt mit der Kapitalgarantie verbunden sind.
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