Art. 17a ZuVLFG

Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 22. November 2022 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

㤠33a Einkommensteuergesetz

(1) Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über die Betriebsaufgabe zum Zweck der Strukturverbesserung nach § 14a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(2) Zuständig für die amtliche Anerkennung von forstwirtschaftlichen Betriebsgutachten im Sinn des § 68 Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 ist das Bayerische Landesamt für Steuern.“

2.

Dem § 54 werden die folgenden §§ 52, 52a, 52b, 52c, 52d, 53, 53a und 53b vorangestellt:

㤠52 Pflanzenschutzrecht

(1) Zuständig für die Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), des Pflanzengesundheitsgesetzes (PflGesG), der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf den Gebieten des Pflanzenschutzes und der Pflanzengesundheit ist vorbehaltlich abweichender Regelung die Landesanstalt für Landwirtschaft.

(2) 1Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich Landnutzung sind zuständig für den Vollzug

1.

des § 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für eine Tätigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PflSchG,

2.

des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 Satz 3 und 4 PflSchG, sofern nicht die Sachkunde für eine Tätigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG alleiniger Verfahrensgegenstand ist,

3.

des § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG, soweit sich die Genehmigung auf den Zuständigkeitsbereich eines Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich Landnutzung beschränkt,

4.

der § 3 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 5 PflSchG,

5.

der Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten,

6.

des § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung.

 2Hinsichtlich Satz 1 Nr. 1 besteht eine landesweite Zuständigkeit jedes sachlich zuständigen Amtes. 3Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unabhängig von der Übertragung zusätzlicher Aufgaben zuständig, sofern eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG alleiniger Verfahrensgegenstand ist. 4Im Fall des Satzes 3 findet Satz 2 Anwendung. 5Für den Vollzug von § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 PflSchG ist unbeschadet der Zuständigkeit der Landesanstalt für Landwirtschaft jedes Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.

(3) Im Bereich des Forstwesens sind zuständig

1.

die unteren Forstbehörden für den Vollzug

a)

der §§ 3, 8, 11, 13, 16 Abs. 2 PflSchG,

b)

des § 5 PflGesG,

c)

des § 4a Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung,

d)

der Art. 67 Abs. 1 UnterAbs. 2 und 3 sowie Art. 68 in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,

e)

der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung.

2.

die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft für den Vollzug

a)

des § 59 Abs. 1 PflSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 PflSchG,

b)

des § 4a Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung, des § 5 PflGesG und des § 8 PflSchG, soweit jeweils der Erlass von Allgemeinverfügungen betroffen ist,

c)

der §§ 18, 20, 21 PflSchG.

(4) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e ist für den Vollzug des § 4 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes die untere Naturschutzbehörde zuständig.

Für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungsvorgaben gemäß § 4a Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

Landesstelle im Sinne der Rohmilchgüteverordnung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.

Für den Vollzug

1.

der §§ 11 und 11a der Käseverordnung und

2.

der Butterverordnung

 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständige Behörde für den Vollzug des Tierzuchtgesetzes (TierZG), der Art. 1 bis 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes (ZuVLFG) und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, soweit eine Zuständigkeit nicht anderweitig bestimmt ist.

Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist zuständig für den Vollzug des Art. 5 ZuVLFG sowie der auf Grund von Art. 6 Nr. 2 ZuVLFG erlassenen Rechtsverordnungen.

Zuständig für die Durchführung des Düngegesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngerechtes ist vorbehaltlich abweichender Regelung die Landesanstalt für Landwirtschaft.

Abweichend von Abs. 1 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit besonderen Aufgaben im Bereich Landnutzung zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 und 10 der Düngeverordnung.

Für den Vollzug des Hufbeschlaggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Regierung von Oberbayern zuständig.

Für die Erteilung der Erlaubnis an einen Verein zum Betrieb eines Totalisatorunternehmens aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde und zum Betrieb von Wettannahmestellen dieses Vereins nach § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und 6 Satz 2 Halbsatz 2, § 4 Satz 3 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV) sowie für die Zuweisung an solche Vereine nach § 7 Abs. 1 Satz 3 RennwLottG ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.

Für die Erteilung der Erlaubnis an denjenigen, der gewerbsmäßig Wetten bei Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher) nach den §§ 2, 4 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und § 5 RennwLottDV sind die Regierungen zuständig.“

3.

§ 54 wird wie folgt gefasst:

„§ 54 Eier und Geflügel

Für den Vollzug

1.

der Verordnung (EG) Nr. 543/2008,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 589/2008,

3.

der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 und

4.

des Legehennenbetriebsregistergesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen

 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.“

4.

Nach § 54 werden die folgenden §§ 54a und 54b eingefügt:

㤠54a Fleischerzeugnisse

Für den Vollzug des Fleischgesetzes und der aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen sowie des Handelsklassengesetzes und der aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen im Bereich Fleisch ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

1Zuständige Behörde im Sinn des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sowie des Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/787 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft. 2Die Durchführung der Kontrollen, die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wird zugelassenen privaten Kontrollstellen übertragen.

1Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Landwirtschaft; diese entscheidet über Anträge auf Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Zulassung erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. 3Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Die Landesanstalt für Landwirtschaft kann im Einzelfall Aufgaben der zugelassen privaten Kontrollstellen auch selbst wahrnehmen.“

5.

Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

„§ 55a Forstschäden-Ausgleichsgesetz

Zuständige Landesbehörde im Sinn des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes ist die untere Forstbehörde, in deren Bezirk der Forstbetrieb ganz oder mit dem überwiegenden Teil seiner Fläche liegt.“

6.

§ 56 wird wie folgt gefasst:

㤠56 Fischetikettierung, Seefischerei, Aquakultur

1Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für den Vollzug

1.

des Fischetikettierungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,

2.

des Seefischereigesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,

3.

von Verordnungen der Europäischen Union über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur einschließlich der Aufgaben des Beratungsausschusses nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.

 2Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bleiben unberührt.“

7.

Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

„§ 57a Anerkennung von Agrarorganisationen, Förderung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse

(1) Für die Anerkennung von Agrarorganisationen für Obst und Gemüse ist die Landesanstalt für Landwirtschaft, für die Anerkennung der übrigen Agrarorganisationen das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.

(2) 1Zuständige Behörde und Kontrollstelle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie zuständige Behörde gemäß dem Handelsklassengesetz ist im Bereich Obst und Gemüse die Landesanstalt für Landwirtschaft. 2Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bleiben unberührt.“

8.

§ 58 wird wie folgt geändert:

a)

Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)

In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 und § 30“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 und § 31“ ersetzt.

c)

Die folgenden Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Die Durchführung der Kontrollen gemäß § 22a Abs. 1 des Weingesetzes wird privaten Kontrollstellen übertragen.

(3) 1Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau; diese entscheidet über Anträge auf Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Zulassung erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. 3Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau kann im Einzelfall Aufgaben der zugelassen privaten Kontrollstellen auch selbst wahrnehmen.“

9.

§ 94 wird wie folgt geändert:

a)

Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)

Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)

In Nr. 2 wird das Wort „Düngemittelrecht“ durch das Wort „Düngerecht“ ersetzt.

cc)

In Nr. 3 werden die Wörter „Tierzuchtgesetz und das Bayerische Tierzuchtgesetz“ durch das Wort „Tierzuchtrecht“ ersetzt.

b)

Abs. 2 wird aufgehoben.

(2) Die Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) vom 12. November 2002 (GVBl. S. 652, BayRS 7801-9-L), die zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

§ 1 wird wie folgt geändert:

a)

Abs. 2 wird aufgehoben.

b)

Abs. 3 wird Abs. 2.

2.

§ 2 wird wie folgt geändert:

a)

Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)

In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „sowie Durchführung von Versuchen und Modellvorhaben“ gestrichen.

bb)

In Satz 2 werden die Wörter „ ,die staatlichen Versuchsgüterverwaltungen, die staatlichen Lehr- und Versuchsanstalten für Tierhaltung und das Haupt- und Landgestüt Schwaiganger“ gestrichen.

b)

In Abs. 2 werden nach dem Wort „Institutionen“ die Wörter „ ,dem Staatsbetrieb Bayerische Staatsgüter“ eingefügt.

3.

§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)

Folgende Nr. 6 wird angefügt:

6.

die Anordnung von Vermarktungsverboten nach Art. 91 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008.

4.

§ 5 wird aufgehoben.

5.

§ 6 wird § 5 und wie folgt geändert:

a)

Abs. 1 wird aufgehoben.

b)

Abs. 2 wird Abs. 1 und wie folgt gefasst:

„(1) Im Rahmen der Anerkennung der Erzeugerorganisationen wird die Mindestanzahl der Erzeuger auf sieben Erzeuger festgesetzt.“

c)

Abs. 3 wird Abs. 2.

6.

§ 7 wird aufgehoben.

7.

§ 8 wird § 6 und wie folgt geändert:

a)

In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

b)

Satz 2 wird aufgehoben.

(3) § 6 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. September 2022 (BayMBl. Nr. 555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

In Nr. 15 werden nach dem Wort „Forstvermehrungsgutgesetzes“ die Wörter „sowie des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes für den Bereich des Forstvermehrungsgutrechts“ eingefügt.

2.

Nach Nr. 19 wird folgende Nr. 20 eingefügt:

20.

Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes für den Bereich des Pflanzenschutzrechts, des Pflanzengesundheitsrechts, des Marktordnungsrechts, des Düngerechts und des Tierzuchtrechts,

.

(4) § 1 der Bayerischen Tierzuchtverordnung (BayTierZV) vom 12. Februar 2008 (GVBl. S. 46, BayRS 7824-3-L), die zuletzt durch Verordnung vom 11. März 2012 (GVBl. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, Veröffentlichung von Ergebnissen

1Die Durchführung der Leistungsprüfungen mit Ausnahme pferdesportlicher Veranstaltungen und Zuchtwertschätzungen sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse sind staatliche Aufgaben und obliegen den in der Anlage bestimmten Behörden und beauftragten Stellen. 2Auf Antrag eines Zuchtverbands oder -unternehmens kann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen genehmigen, sofern die fachliche Qualität und die Zwecke dieses Gesetzes gewährleistet sind. 3Die nach Satz 1 bestimmten Behörden oder beauftragten Stellen können Dritte beauftragen, an Aufgaben nach Satz 1 mitzuwirken, soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten.“

(5) Das Bayerische Agrarstrukturgesetz (BayAgrG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 347, BayRS 7810-1-L) wird wie folgt geändert:

1.

Art. 3a wird aufgehoben.

2.

Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

b)

Satz 2 wird aufgehoben.

(6) Das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

In Art. 26 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

2.

In Art. 21, Art. 29 Abs. 3 Satz 4 und Art. 45 wird jeweils das Wort „Abschnitts“ durch das Wort „Kapitels“ ersetzt.

3.

In Art. 66 Abs. 1 Nr. 10 wird nach den Wörtern „nicht Folge leistet oder“ das Wort „sich“ und nach dem Wort „ungültigen“ das Wort „Fischereischeinen,“ eingefügt.

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