Inhaltsübersicht ATA-OTA-G
Abschnitt 1Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2Ausbildung und
AusbildungsverhältnisUnterabschnitt 1Allgemeines
Unterabschnitt 2Ausbildung
Unterabschnitt 3Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 3Anerkennung von im Ausland
erworbenen Berufsqualifikationen
Abschnitt 4DienstleistungserbringungUnterabschnitt 1Personen, die die
Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen
Unterabschnitt 2Personen mit Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland
Abschnitt 5Zuständigkeiten und
weitere Aufgaben der BehördenUnterabschnitt 1Zuständigkeit
Unterabschnitt 2Weitere Aufgaben
Abschnitt 6Verordnungsermächtigung
Abschnitt 7Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8Übergangs- und Schlussvorschriften
Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ |
§ 2 | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ |
§ 3 | Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
§ 4 | Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
§ 5 | Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
AusbildungsverhältnisUnterabschnitt 1Allgemeines
§ 6 | Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes |
§ 7 | Ziel der Ausbildung |
§ 8 | Gemeinsames Ausbildungsziel |
§ 9 | Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten |
§ 10 | Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten |
§ 11 | Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung |
§ 12 | Dauer |
§ 13 | Teile der Ausbildung |
§ 14 | Ausbildungsorte |
§ 15 | Pflegepraktikum |
§ 16 | Praxisanleitung |
§ 17 | Praxisbegleitung |
§ 18 | Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung |
§ 19 | Gesamtverantwortung der Schule |
§ 20 | Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung |
§ 21 | Staatliche Prüfung |
§ 22 | Mindestanforderungen an Schulen |
§ 23 | Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen |
§ 24 | Verlängerung der Ausbildungsdauer |
§ 25 | Anrechnung von Fehlzeiten |
§ 26 | Ausbildungsvertrag |
§ 27 | Pflichten des Ausbildungsträgers |
§ 28 | Pflichten der oder des Auszubildenden |
§ 29 | Ausbildungsvergütung |
§ 30 | Sachbezüge |
§ 31 | Überstunden und ihre Vergütung |
§ 32 | Probezeit |
§ 33 | Ende des Ausbildungsverhältnisses |
§ 34 | Kündigung des Ausbildungsverhältnisses |
§ 35 | Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis |
§ 36 | Nichtigkeit von Vereinbarungen |
§ 37 | Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften |
erworbenen Berufsqualifikationen
§ 38 | Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung |
§ 39 | Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes |
§ 40 | Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten |
§ 41 | Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind |
§ 42 | Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind |
§ 43 | Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation |
§ 44 | Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation |
§ 45 | Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen |
§ 46 | Anpassungsmaßnahmen |
§ 47 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang |
§ 48 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang |
§ 49 | Eignungsprüfung |
§ 50 | Kenntnisprüfung |
§ 51 | Anpassungslehrgang |
Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen
§ 52 | Dienstleistungserbringung |
§ 53 | Meldung der Dienstleistungserbringung |
§ 54 | Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
§ 55 | Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation |
§ 56 | Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
§ 57 | Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person |
§ 58 | Pflicht zur erneuten Meldung |
zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland
§ 59 | Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat |
weitere Aufgaben der BehördenUnterabschnitt 1Zuständigkeit
§ 60 | Zuständige Behörde |
§ 61 | Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten |
§ 62 | Warnmitteilung |
§ 63 | Löschung einer Warnmitteilung |
§ 64 | Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise |
§ 65 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
§ 66 | Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
§ 67 | Bußgeldvorschriften |
§ 68 | Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen |
§ 69 | Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
§ 70 | Weiterführung einer begonnenen Ausbildung |
§ 71 | Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens |
§ 72 | Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen |
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