ANHANG III RL 71/118/EWG

BERUFLICHE ANFORDERUNGEN AN HILFSKRÄFTE

1. Zu der in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Eignungsprüfung werden nur Bewerber zugelassen, die nachweislich
a)
einen von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen anerkannten Lehrgang (einschließlich Laborausbildung) zu den unter Nummer 3 Buchstabe a) genannten Themen sowie
b)
ein Praktikum unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes absolviert haben. Das Praktikum ist in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben, Kühl- und Gefrierhäusern oder Frischfleischkontrollstellen bzw. zum Zweck der Untersuchung vor der Schlachtung in einem Betrieb abzuleisten.

2. Hilfskräfte, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 64/433/EWG genügen, können jedoch einen Lehrgang absolvieren, dessen theoretischer Teil nur 4 Wochen in Anspruch nimmt.

3. Die Eignungsprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und umfaßt folgende Bereiche:
a)
für die Besichtigung der Betriebe:

i)
theoretische Ausbildung:

Grundlagen der Geflügelproduktion; Organisation, wirtschaftliche Bedeutung, Produktionsweise, Welthandel usw.,

Geflügelanatomie und -pathologie,

Grundkenntnisse über Krankheiten — Viren, Bakterien, Parasiten usw.,

Überwachung der Krankheiten und Einsatz von Arzneimitteln/Impfstoffen und Rückstandskontrolle,

Hygiene- und Gesundheitskontrolle,

artgerechte Behandlung auf dem Hof, bei der Beförderung und im Schlachtbetrieb,

Umweltkontrolle — Gebäude, Hof und allgemein,

nationale und internationale Regelungen,

Verbraucherverhalten und Qualitätskontrolle;

ii)
praktische Ausbildung:

Besichtigung von Betrieben mit verschiedenen Arten und Methoden der Tierhaltung,

Besichtigung von Erzeugerbetrieben,

Beladen und Entladen von Transportmitteln,

Besichtigung von Labors,

Veterinärkontrollen,

Dokumente,

praktische Erfahrung;

b)
für die Untersuchung im Schlachtbetrieb:

i)
theoretischer Teil:

Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und -physiologie,

Grundkenntnisse der Schlachttierpathologie,

Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie von Schlachttieren,

Grundkenntnisse in Hygienefragen, insbesondere Betriebshygiene, Schlacht-, Zerlegungs- und Lagerhygiene sowie Arbeitshygiene,

Kenntnis der Methoden und Verfahren der Schlachtung, Untersuchung, Zubereitung, Verpackung, Umhüllung und Beförderung von frischem Fleisch,

Kenntnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Ausübung ihrer Tätigkeit regeln,

Stichprobeverfahren;

ii)
praktischer Teil:

Schlachttieruntersuchung und -bewertung,

Identifizierung von Tierarten durch Untersuchung arttypischer Körperteile,

Identifizierung einer Reihe von Schlachtkörperteilen, an denen Veränderungen aufgetreten sind, und Bemerkungen dazu,

Fleischuntersuchung im Schlachtbetrieb,

Hygienekontrolle,

Stichprobennahme.

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