Artikel 11 RL 86/362/EWG
Neue Warenlisten oder Verzeichnisse der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen nach Artikel 1 sowie die entsprechenden Höchstgehalte werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission durch Richtlinien einstimmig festgelegt.
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