Artikel 7 VO (EU) 2013/807
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Repräsentativität und Richtigkeit der gemäß Artikel 4 mitgeteilten Preise sicherzustellen, und unterrichten die Kommission bis spätestens 30. Juni 2014 und danach jeweils innerhalb eines Monats nach etwaigen Änderungen über diese Maßnahmen.
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