Artikel 79 VO (EU) 2016/1447

Freistellungsanträge von Eigentümern von HGÜ-Systemen oder von nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung

(1) Eigentümer oder mögliche Eigentümer von HGÜ-Systemen oder nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung können eine Freistellung von einer oder mehrerer Anforderungen dieser Verordnung beantragen.

(2) Ein Freistellungsantrag wird an den relevanten Netzbetreiber gerichtet und enthält

a)
Angaben zur Identität des Eigentümers oder möglichen Eigentümers des HGÜ-Systems oder der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung und zu einer Kontaktperson für Mitteilungen;
b)
eine Beschreibung des HGÜ-Systems oder der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage, für das/die eine Freistellung beantragt wird;
c)
einen Hinweis auf die Bestimmungen dieser Verordnung, in Bezug auf die eine Freistellung beantragt wird, und eine eingehende Beschreibung der beantragten Freistellung;
d)
eine eingehende Begründung mit den entsprechenden Belegen und einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß den Anforderungen des Artikels 66;
e)
den Nachweis, dass die beantragte Freistellung den grenzüberschreitenden Handel nicht beeinträchtigen würde;
f)
im Falle einer an eine oder mehrere erzeugungsseitige HGÜ-Stromrichterstation(en) angeschlossenen nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung den Nachweis, dass sich die Freistellung nicht negativ auf die Stromrichterstation auswirkt, oder alternativ die Zustimmung des Eigentümers der Stromrichterstation zu der beantragten Freistellung.

(3) Innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang eines Freistellungsantrags bestätigt der relevante Netzbetreiber dem Eigentümer oder möglichen Eigentümer des HGÜ-Systems oder der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung, ob sein Antrag vollständig ist. Ist der Antrag nach Auffassung des relevanten Netzbetreibers unvollständig, reicht der Eigentümer oder mögliche Eigentümer des HGÜ-Systems oder der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung die zusätzlich angeforderten Angaben innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens um zusätzliche Angaben nach. Übermittelt der Eigentümer oder mögliche Eigentümer des HGÜ-Systems oder der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung die angeforderten Angaben nicht fristgerecht, gilt der Freistellungsantrag als zurückgezogen.

(4) Der relevante Netzbetreiber prüft in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB und etwa betroffenen benachbarten VNB den Freistellungsantrag und die übermittelte Kosten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung der von der Regulierungsbehörde gemäß Artikel 78 festgelegten Kriterien.

(5) Betrifft der Freistellungsantrag ein HGÜ-System oder eine nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung, das/die an ein Verteilernetz, einschließlich geschlossener Verteilernetze, angeschlossen ist, so ist der Bewertung des relevanten Netzbetreibers eine vom relevanten ÜNB vorgenommenen Bewertung des Freistellungsantrags beizufügen. Der relevante ÜNB übermittelt seine Bewertung innerhalb von zwei Monaten, nachdem der relevante Netzbetreiber ihn darum ersucht hat.

(6) Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Freistellungsantrags leitet der relevante Netzbetreiber den Antrag an die Regulierungsbehörde weiter und legt die gemäß den Absätzen 4 und 5 erstellte(n) Bewertung(en) vor. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn der relevante Netzbetreiber weitere Angaben vom Eigentümer oder möglichen Eigentümer des HGÜ-Systems oder der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung anfordert, und um zwei Monate, wenn der relevante Netzbetreiber den relevanten ÜNB um eine Bewertung des Freistellungsantrags ersucht.

(7) Innerhalb von sechs Monaten nach dem auf den Eingang eines Freistellungsantrags folgenden Tag erlässt die Regulierungsbehörde eine Entscheidung über den Antrag. Die Frist kann vor ihrem Ablauf um drei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde weitere Angaben vom Eigentümer oder möglichen Eigentümer des HGÜ-Systems oder der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung oder von einem anderen Beteiligten anfordert. Die Zusatzfrist beginnt, wenn die vollständigen Angaben eingegangen sind.

(8) Der Eigentümer oder mögliche Eigentümer des HGÜ-Systems oder der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung übermittelt von der Regulierungsbehörde angeforderte zusätzliche Angaben binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen. Übermittelt der Eigentümer oder mögliche Eigentümer des HGÜ-Systems oder der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung die angeforderten Angaben nicht fristgerecht, gilt der Freistellungsantrag als zurückgezogen, sofern nicht vor Fristablauf

a)
die Regulierungsbehörde eine Fristverlängerung gewährt oder
b)
der Eigentümer oder mögliche Eigentümer des HGÜ-Systems oder der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung der Regulierungsbehörde in einer begründeten Mitteilung erklärt, dass der Freistellungsantrag vollständig ist.

(9) Die Regulierungsbehörde erlässt eine begründete Entscheidung über den Freistellungsantrag. Bei der Gewährung der Freistellung legt die Regulierungsbehörde die Gültigkeitsdauer fest.

(10) Die Regulierungsbehörde teilt dem Eigentümer oder möglichen Eigentümer des HGÜ-Systems oder der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung, dem relevanten Netzbetreiber und dem relevanten ÜNB die Entscheidung mit.

(11) Eine Regulierungsbehörde kann eine Entscheidung zur Gewährung einer Freistellung aufheben, wenn die Umstände und Gründe nicht mehr gegeben sind oder wenn die Kommission oder die Agentur eine begründete Empfehlung gemäß Artikel 83 Absatz 2 abgibt.

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