Teil 1Allgemeines
§ 1 | Hebammenberuf |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
Teil 2Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 3 | Berufsbezeichnung |
§ 4 | Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten |
§ 5 | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
§ 6 | Rücknahme der Erlaubnis |
§ 7 | Widerruf der Erlaubnis |
§ 8 | Ruhen der Erlaubnis |
Teil 3Hebammenstudium und
Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Abschnitt 1Studium
Unterabschnitt 1Studienziel, Zugang, Dauer und
Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
§ 9 | Studienziel |
§ 10 | Zugangsvoraussetzungen |
§ 11 | Dauer und Struktur des Studiums |
§ 12 | Akkreditierung von Studiengängen |
Unterabschnitt 2Der berufspraktische Teil des Studiums
§ 13 | Praxiseinsätze |
§ 14 | Praxisanleitung |
§ 15 | Die verantwortliche Praxiseinrichtung |
§ 16 | Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan |
§ 17 | Praxisbegleitung |
§ 18 | Nachweis- und Begründungspflicht |
Unterabschnitt 3Der hochschulische Teil des Studiums
§ 19 | Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen |
§ 20 | Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung |
Unterabschnitt 4Durchführung des Studiums
§ 21 | Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen |
§ 22 | Gesamtverantwortung |
Unterabschnitt 5Abschluss des Studiums
§ 23 | Abschluss des Studiums |
§ 24 | Staatliche Prüfung |
§ 25 | Durchführung der staatlichen Prüfung |
§ 26 | Vorsitz |
Abschnitt 2Vertrag zur
akademischen Hebammenausbildung
§ 27 | Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis |
§ 28 | Inhalt des Vertrages |
§ 29 | Wirksamkeit des Vertrages |
§ 30 | Vertragsschluss bei Minderjährigen |
§ 31 | Anwendbares Recht |
§ 32 | Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung |
§ 33 | Pflichten der Studierenden |
§ 34 | Vergütung |
§ 35 | Überstunden |
§ 36 | Probezeit |
§ 37 | Ende des Vertragsverhältnisses |
§ 38 | Beendigung durch Kündigung |
§ 39 | Wirksamkeit der Kündigung |
§ 40 | Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis |
§ 41 | Nichtigkeit von Vereinbarungen |
§ 42 | Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts |
Teil 4Anerkennung von Berufsqualifikationen
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 43 | Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung |
§ 44 | Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation |
§ 45 | Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz |
Abschnitt 2Automatisch
anerkannte Berufsqualifikationen
§ 46 | Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen |
§ 47 | Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten |
§ 48 | Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten |
§ 49 | Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten |
§ 50 | Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten |
§ 51 | Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten |
§ 52 | Bekanntmachung |
§ 53 | Europäischer Berufsausweis |
Abschnitt 3Weitere Berufsqualifikationen
§ 54 | Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit |
§ 55 | Wesentliche Unterschiede |
§ 56 | Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen |
§ 57 | Anpassungsmaßnahmen |
§ 58 | Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang |
§ 59 | Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang |
§ 59a | Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung |
Teil 5Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 1Erbringen
von Dienstleistungen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 60 | Dienstleistungserbringende Personen |
§ 61 | Meldung der Dienstleistungserbringung |
§ 62 | Meldung wesentlicher Änderungen |
§ 62a | Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung |
Abschnitt 2Dienstleistungserbringung
in anderen Mitgliedstaaten,
in anderen Vertragsstaaten oder
in anderen gleichgestellten Staaten
§ 63 | Bescheinigung der zuständigen Behörde |
Teil 6Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 64 | Zuständige Behörde |
§ 65 | Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten |
§ 66 | Warnmitteilung durch die zuständige Behörde |
§ 67 | Unterrichtung über Änderungen |
§ 68 | Löschung einer Warnmitteilung |
§ 69 | Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise |
§ 70 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
Teil 7Verordnungsermächtigung
§ 71 | Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung |
Teil 8Bußgeldvorschriften
Teil 9Übergangsvorschriften
§ 73 | Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
§ 74 | Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger |
§ 75 | Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen |
§ 76 | Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben |
§ 77 | Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen |
§ 77a | Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen |
§ 78 | Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben |
§ 79 | Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen |
§ 80 | Evaluierung |