§ 11 WpDPV

Verhaltenspflichten, Organisationspflichten und Aufzeichnungspflichten

(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zutreffend, darzustellen:

1.
Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl, Anlageformen sowie Art der vertriebenen Finanzinstrumente; dabei können plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens herangezogen werden, insbesondere die Angaben des letzten Jahres- oder Monatsabschlusses;
2.
3.
die Erfüllung der Pflicht zur Bereitstellung von Referenzdaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
4.
die Erfüllung der Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung von Regelungen, Systemen und Verfahren zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Insidergeschäften und Marktmanipulation nach Artikel 16 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die Beurteilung dieser Systeme und Verfahren durch den Prüfer;
5.
die Erfüllung der Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
6.
die Erfüllung der Veröffentlichungs- und Aufzeichnungspflichten nach Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
7.
die Erfüllung der Pflichten nach § 57 Absatz 1 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Meldung von Positionen in Warenderivaten;
8.
die Erfüllung der allgemeinen Verhaltenspflichten nach § 63 des Wertpapierhandelsgesetzes und der besonderen Verhaltenspflichten bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung nach § 64 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Einhaltung der §§ 11 und 12 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung und der Artikel 27, 44, 46 bis 50, 52 bis 56 und 58 bis 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
9.
die Erfüllung der Pflichten nach § 69 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Bearbeitung von Kundenaufträgen;
10.
die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewährung von Zuwendungen und die Erfüllung der Offenlegungspflichten nach § 70 des Wertpapierhandelsgesetzes;
11.
die Erfüllung der Anforderungen nach § 72 und nach den §§ 74 und 75 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beim Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems einschließlich der nach § 72 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 11, § 74 Absatz 3 und § 75 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Verfahren und die Beurteilung dieser Vorkehrungen und Verfahren durch den Prüfer;
12.
die Erfüllung der Anforderungen nach § 77 des Wertpapierhandelsgesetzes beim Anbieten eines direkten elektronischen Zugangs einschließlich der nach § 77 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen im Hinblick auf die Systeme und Kontrollen, über die Wertpapierdienstleistungsunternehmen verfügen müssen und die Beurteilung dieser Systeme und Kontrollen durch den Prüfer;
13.
die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 79 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 14, 15, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch systematische Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Absatz 8 Satz 3 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes;
14.
die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
15.
die Einhaltung der Handelspflichten nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
16.
die nach den §§ 67, 69 Absatz 1 und § 80 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung und die Bearbeitung von Kundenaufträgen, und die Beurteilung dieser Vorkehrungen und Maßnahmen durch den Prüfer; gesondert darzustellen sind dazu insbesondere:
a)
der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau;
b)
die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565; dabei ist insbesondere auf die Anzahl der Mitarbeiter, die der Compliance-Funktion zuzuordnen sind, einzugehen;
c)
die Erfüllung der Anforderungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes;
d)
die Erfüllung der Anforderungen nach § 80 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes;
e)
die Erfüllung der Anforderungen an eine Auslagerung nach § 80 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
17.
die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen an das Interessenkonfliktmanagement beim Emissions- und Platzierungsgeschäft nach den Artikeln 38 bis 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
18.
die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
19.
die nach § 78 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Systeme und Kontrollen für das Erbringen von Clearing Diensten als General-Clearing-Mitglied und die Beurteilung dieser Systeme und Kontrollen durch den Prüfer;
20.
die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 82 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den Artikeln 64 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und deren Beurteilung durch den Prüfer;
21.
die Erfüllung der Anforderungen nach § 81 des Wertpapierhandelsgesetzes;
22.
die Mittel und Verfahren zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte und die Beurteilung dieser Mittel und Verfahren durch den Prüfer;
23.
die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 83 Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 72 bis 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
24.
die Erfüllung der Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation sowie zur Erstellung eines schriftlichen Protokolls nach § 83 Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandelsgesetzes und des Artikels 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
25.
die Erfüllung der Pflichten nach § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes, nach § 10 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung und nach den Artikeln 49 und 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, einschließlich der nach § 84 Absatz 1 und 9 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und zu treffenden Maßnahmen, und die Beurteilung dieser Vorkehrungen und Maßnahmen durch den Prüfer;
26.
die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie die Beurteilung der in Artikel 37 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Vorkehrungen durch den Prüfer und die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958 der Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die technischen Regulierungsstandards für die technischen Modalitäten für die objektive Darstellung von Anlageempfehlungen oder anderen Informationen mit Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien sowie für die Offenlegung bestimmter Interessen oder Anzeichen für Interessenkonflikte (ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung;
27.
die Einhaltung der Anforderungen nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere im Hinblick darauf, dass
a)
die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsmitarbeiter, die mit der Finanzportfolioverwaltung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsbeauftragten und die Compliance-Beauftragten gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sachkundig sind und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügen,
b)
die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsbeauftragten und die Compliance-Beauftragten gegenüber der Bundesanstalt gemäß § 87 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes angezeigt werden und
c)
Beschwerden nach § 87 Absatz 1 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes gegenüber der Bundesanstalt angezeigt werden;
28.
die Erfüllung der sich aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ergebenden Pflichten, soweit die Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen Ratings verwenden;
29.
der Prüfungsgegenstand und die Prüfungshandlungen in Bezug auf nach § 4 Absatz 3 in die Prüfung einbezogene Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen sowie in Bezug auf in andere Unternehmen ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse.
Die Darstellung nach Nummer 28 zu Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 muss auch eine Bewertung der Angemessenheit der Kreditrisikobewertungsverfahren und eine Bewertung der Verwendung vertraglicher Bezugnahme auf Ratings enthalten, die Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens berücksichtigt.

(2) Bei der Darstellung nach Absatz 1 ist auch, sofern dies nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zutreffend ist, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich ergeben aus der

1.
Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung,
2.
WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung,
3.
Wertpapierhandelsanzeigeverordnung,
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.

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