Anlage III VO (EU) 2012/748
Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug – EASA-Formblatt 52B
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EIN LUFTFAHRZEUG | ||||
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Anweisungen zur Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug – EASA-Formblatt 52B
- 1.
- ZWECK UND GELTUNGSBEREICH
- 1.1.
- Der Zweck einer nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt G oder Abschnitt R oder nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt G ausgestellten Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52B) besteht darin, die Herstellungsorganisation in die Lage zu versetzen, bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis für ein individuelles Luftfahrzeug beantragen zu können.
- 2.
- ALLGEMEINES
- 2.1.
- Die Konformitätserklärung muss dem beigefügten Muster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann jedoch im Einzelfall geändert werden, allerdings nicht in einem Ausmaß, das die Wiedererkennbarkeit der Konformitätserklärung beeinträchtigt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.
- 2.2.
- Die Konformitätserklärung kann entweder vorgedruckt oder elektronisch generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein. Vorgedruckter Text, der mit dem beigefügten Muster übereinstimmt, ist zulässig, sonstige Zertifizierungserklärungen sind unzulässig.
- 2.3.
- Die Eintragungen können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein. Englisch und gegebenenfalls eine oder mehrere Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sind akzeptabel.
- 2.4.
- Eine Ausfertigung der Erklärung und aller in Bezug genommenen Anlagen sind von dem genehmigten Herstellungsbetrieb aufzubewahren.
- 3.
- AUSFÜLLEN DER KONFORMITÄTSERKLÄRUNG DURCH DEN AUSSTELLER
- 3.1.
- Alle Felder sollten ausgefüllt werden, damit das Dokument Gültigkeit erlangt.
- 3.2.
- Eine Konformitätserklärung darf der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nur ausgestellt werden, wenn die Konstruktion des Luftfahrzeugs und der eingebauten Produkte genehmigt wurde oder bei der Agentur eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion registriert wurde.
- 3.3.
- Die in den Feldern 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu machenden Angaben können durch Bezugnahme auf separate, angegebene Dokumente erfolgen, die von der Herstellungsorganisation vorgehalten werden, sofern die zuständige Behörde keiner anderen Vorgehensweise zustimmt.
- 3.4.
- Die Konformitätserklärung ist nicht zur Aufnahme solcher Artikel vorgesehen, die zur Erfüllung der anwendbaren Betriebsvorschriften möglicherweise einzubauen sind. Einige dieser Artikel können jedoch in Feld 10 oder in die genehmigte Musterbauart oder in die mit der Erklärung bestätigte Luftfahrzeugkonstruktion aufgenommen werden. Die Betreiber werden daher an ihre Verantwortlichkeit erinnert, die Einhaltung der anwendbaren Betriebsvorschriften für ihren jeweiligen Flugbetrieb zu gewährleisten.
- Feld 1
- Angabe des Herstellungsstaats.
- Feld 2
- Die zuständige Behörde, der die Ausstellung der Konformitätserklärung obliegt.
- Feld 3
- In diesem Feld sollte für die Zwecke der Kontrolle und Nachverfolgbarkeit der Konformitätserklärungen eine eindeutige laufende Nummer vorgedruckt werden. Abweichend davon muss die Nummer nicht vorgedruckt werden, wenn das Dokument elektronisch generiert wird und die Programmierung gewährleistet, dass eine eindeutige Nummer vergeben und ausgedruckt wird.
- Feld 4
- Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Standorts der Organisation, die die Erklärung ausstellt. Die Angaben dürfen vorgedruckt sein. Logos usw. sind zulässig, sofern sie von der Größe in das Feld passen.
- Feld 5
- Angabe der vollständigen Bezeichnung des Luftfahrzeugmusters gemäß Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt bzw. gemäß der Erklärung über die Luftfahrzeugkonstruktion, die von der Agentur registriert wurde.
- Feld 6
- Angabe der Aktenzeichen und der Ausgabe der Musterzulassung für das betreffende Luftfahrzeug oder der Registrierungsnummer der Compliance-Erklärung für die Konstruktion.
- Feld 7
- Ist das Luftfahrzeug eingetragen, ist als Kennzeichen das Eintragungskennzeichen anzugeben. Ist das Luftfahrzeug nicht eingetragen, ist hier das Kennzeichen anzugeben, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und, falls zutreffend, von der zuständigen Behörde eines Drittlands akzeptiert wird.
- Feld 8
- Angabe der Kennnummer, die die Herstellungsorganisation für die Zwecke der Kontrolle und Nachverfolgbarkeit sowie der Produktunterstützung vergeben hat. Diese wird manchmal auch als „Seriennummer der Herstellungsorganisation” oder als „Werksnummer des Herstellers” bezeichnet.
- Feld 9
- Angabe der vollständigen Bezeichnung der Motor- und Propellermuster gemäß der entsprechenden Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt bzw. gemäß der registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion. Die Kennnummer der Herstellungsorganisation und der zugehörige Standort sind ebenfalls anzugeben.
- Feld 10
- Angabe der genehmigten oder erklärten Konstruktionsänderungen gegenüber der Luftfahrzeugdefinition.
- Feld 11
- Auflistung aller anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen (oder gleichwertiger Dokumente) und einer Compliance-Erklärung für die Lufttüchtigkeitsanweisungen zusammen mit einer Beschreibung des Nachweisverfahrens für das betreffende individuelle Luftfahrzeug, auch für die Produkte und eingebauten Bau- und Ausrüstungsteile. Etwaige Fristen für die künftige Einhaltung von Anforderungen sollten angegeben werden.
- Feld 12
- Genehmigte oder erklärte unbeabsichtigte Abweichungen von der genehmigten Musterbauart, manchmal als Konzessionen, Abweichungen oder Nichteinhaltungen bezeichnet.
- Feld 13
- Angegeben oder erklärt werden dürfen nur Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen, denen zugestimmt wurde.
- Feld 14
- Bemerkungen. Alle Erklärungen, Informationen, besonderen Daten oder Einschränkungen, die Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs haben können. Falls keine derartigen Informationen oder Daten vorliegen, ist „KEINE” einzutragen.
- Feld 15
- Für das beantragte Lufttüchtigkeitszeugnis bitte „Lufttüchtigkeitszeugnis” oder „eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis” eintragen.
- Feld 16
- Zusätzliche, beispielsweise von einem Einfuhrland mitgeteilte Anforderungen sollten in diesem Feld angegeben werden.
- Feld 17
- Voraussetzung für die Gültigkeit der Konformitätserklärung ist, dass alle Felder des Formblatts vollständig ausgefüllt sind. Eine Ausfertigung des Testflugberichts zusammen mit Berichten über etwaige Mängel und Angaben zu deren Behebung sind von der Herstellungsorganisation aufzubewahren. Der Bericht sollte als zufriedenstellend von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal und einem Mitglied der Flugbesatzung, z. B. dem Testpiloten oder Testflugingenieur, unterzeichnet sein.
Die durchzuführenden Testflüge sind die unter Kontrolle des Qualitätsmanagementelements des Produktionssystems festgelegten Flüge, wie es entweder
- 1.
- in Punkt 21L.A.124(b) oder
- 2.
- in Punkt 21L.A.273(f) festgelegt ist,
um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.
Eine Auflistung der zur Untermauerung der Aspekte dieser Erklärung beigefügten (oder zur Verfügung gestellten) Unterlagen, die sich auf die Betriebssicherheit des betreffenden Luftfahrzeugs beziehen, sollte von der Herstellungsorganisation aufbewahrt werden.
- Feld 18
- Die Konformitätserklärung kann von der Person unterzeichnet werden, die von der Herstellungsorganisation in Übereinstimmung mit Punkt 21L.A.125(d) oder Punkt 21L.A.273 dazu bevollmächtigt wurde. Unterschriftsstempel sollten nicht verwendet werden.
- Feld 19
- Der Namen der Person, die die Erklärung unterzeichnet hat, muss in Maschinenschrift oder ausgedruckt in lesbarer Form angegeben werden.
- Feld 20
- Das Datum, an dem die Konformitätserklärung unterzeichnet wurde, muss angegeben werden.
- Feld 21
- Das Aktenzeichen der Zulassung durch die zuständige Behörde sollte angegeben werden.
Fußnote(n):
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