ANHANG XIV VO (EU) 2016/1788

Anforderungen für die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile

1.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs XII Abschnitt 1 und des Anhangs XXXIII Abschnitt 1. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1.
„Außenfläche” bezeichnet die Außenseite des Fahrzeugs einschließlich der Räder, Ketten, Türen, Stoßstangen, Motorhaube, Zugänge, Tanks, Kotflügel und Auspuffanlage.
1.2.
„Abrundungsradius” bezeichnet den Radius eines Kreises, dessen Bogen der abgerundeten Form des betreffenden Bauteils am ehesten entspricht.
1.3.
„Äußerster Rand” des Fahrzeugs in Bezug auf die Seiten des Fahrzeugs bezeichnet die Ebene parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs, die mit seinem seitlichen Außenrand zusammenfällt, wobei die folgenden vorstehenden Teile nicht berücksichtigt werden:

a)
Reifen in der Nähe des Bodenberührungspunktes und Verbindungen zu Reifendruckanzeigern sowie Vorrichtungen und Leitungen zum Aufpumpen und Entleeren von Reifen;
b)
Gleitschutzvorrichtungen, die an den Rädern befestigt werden können;
c)
Rückspiegel einschließlich ihrer Halterung;
d)
seitliche Fahrtrichtungsanzeiger, Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Parkleuchten, Rückstrahler, Signaltafeln und hintere Kennzeichnungstafeln für langsam fahrende Fahrzeuge;
e)
Gelenkelemente an klappbaren Überrollschutzstrukturen (ROPS) von Zugmaschinen der Klassen T2, C2, T3 und C3;
f)
mechanische, elektrische, pneumatische oder hydraulische Anschlüsse und deren Halterungen an den Seiten von Zugmaschinen.

2.
Anwendungsbereich

2.1.
Dieser Anhang gilt für folgende Teile der Außenfläche bei einem beladenem Fahrzeug, das mit Reifen des größten Durchmessers oder mit einem Gleiskettensatz der größten Höhenabmessung, für die es genehmigt ist, ausgerüstet ist, wenn alle Türen, Fenster, Klappen usw. geschlossen sind:

2.1.1.
die Teile, die sich auf den Seiten und in einer Höhe von weniger als 0,75 m befinden und die in jeder im rechten Winkel zur Längsachse des Fahrzeugs verlaufenden senkrechten Ebene die Außenkante bilden, außer jener Teile, die mehr als 80 mm von der rechten und linken Außenkante des Fahrzeugs in Bezug auf dessen Längsmittelebene entfernt sind, wenn das Fahrzeug mit den Reifen oder mit dem Gleiskettensatz nach Nummer 2.1 bei schmalster Spurbreite ausgerüstet ist; sind mehr als ein Reifen oder Gleiskettensatz nach Nummer 2.1 vorhanden, so ist derjenige heranzuziehen, bei dem das Fahrzeug die geringste Breite aufweist;
2.1.2.
alle Teile auf den Seiten und in einer Höhe zwischen 0,75 m und 2 m außer:

2.1.2.1.
denjenigen Teilen, die nicht von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm berührt werden können, wenn man sich waagerecht in jeder im rechten Winkel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufenden Ebene annähert; wenn das Fahrzeug gemäß Nummer 2.1 mit den Reifen oder mit dem Gleiskettensatz bei schmalster Spurbreite ausgerüstet ist, darf die Kugel höchstens um 80 mm von der linken und rechten Außenkante des Fahrzeugs in Richtung der Längsmittelebene verschoben werden; sind mehr als ein Reifen oder Gleiskettensatz nach Nummer 2.1 vorhanden, so ist derjenige heranzuziehen, bei dem das Fahrzeug die geringste Breite aufweist;

2.2.
Der Zweck dieser Vorschriften besteht darin, die Gefahr oder die Schwere der Verletzung von Personen zu verringern, die sich bei einem Zusammenstoß an der Außenfläche des Fahrzeugs stoßen oder von dieser gestreift werden. Dies gilt sowohl für das stehende als auch für das fahrende Fahrzeug.
2.3.
Dieser Anhang gilt nicht für Außenrückspiegel und deren Halterungen.
2.4.
Dieser Anhang gilt weder für Gleisketten noch für die Teile der Ketten, die sich innerhalb der senkrechten Ebene befinden, die von der Außenkante des Laufbandes oder der Gleiskette von Fahrzeugen der Klasse C gebildet wird.
2.5.
Dieser Anhang gilt nicht für die Teile der Räder und der Radabdeckungen, die sich innerhalb der senkrechten Ebene befinden, die von der äußeren Seitenwand der Reifen gebildet wird.
2.6.
Dieser Anhang gilt nicht für Trittbretter oder Sprossen einschließlich deren Halterung, wie in den Nummern 3.3 und 4.2 des Anhangs XV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 genannt.
2.7.
Dieser Anhang gilt nicht für mechanische, elektrische, pneumatische oder hydraulische Anschlüsse einschließlich deren Halterungen, die an den Seiten von Zugmaschinen angebracht sind.
2.8.
Dieser Anhang gilt nicht für Gelenkelemente an klappbaren Überrollschutzstrukturen (ROPS) von Zugmaschinen der Klassen T2, C2, T3 und C3.

3.
Anforderungen

3.1.
Die Außenfläche des Fahrzeugs darf keine nach außen gerichteten spitzen oder scharfen Teile, rauen Oberflächen oder nach außen vorstehende Teile aufweisen, deren Form, Abmessungen, Richtung oder Gestaltfestigkeit die Gefahr oder die Schwere der Verletzung von Personen vergrößern können, die sich bei einem Zusammenstoß an der Außenfläche stoßen oder von dieser gestreift werden.
3.2.
An den Außenflächen zu beiden Seiten des Fahrzeugs dürfen sich keine nach außen gerichteten Teile befinden, von denen Fußgänger, Radfahrer oder Kraftradfahrer erfasst werden können.
3.3.
Kein vorstehendes Teil der Außenfläche darf einen Abrundungsradius von weniger als 2,5 mm haben, oder alle äußeren Teile mit Kanten müssen hinsichtlich der Längsachse so angeordnet sein, dass die Außenseite solcher Teile eben und ohne Kanten ist und sich auf einer Ebene befindet, die parallel zu der senkrechten Ebene, die die Längsachse enthält, verläuft. Diese Anforderung gilt nicht für Teile der Außenfläche, die um weniger als 5 mm vorstehen; allerdings müssen bei diesen Teilen die nach außen gerichteten Kanten gebrochen sein, es sei denn, diese Teile stehen um weniger als 1,5 mm vor.
3.4.
Vorstehende Teile der Außenfläche aus Werkstoffen, deren Härte 60 Shore A nicht übersteigt, dürfen einen Abrundungsradius unter 2,5 mm haben. Die Härtebestimmung nach dem Shore-A-Verfahren kann durch eine Härtewerterklärung des Teileherstellers ersetzt werden.
3.5.
Fahrzeuge, die mit hydropneumatischer, hydraulischer oder Luftfederung ausgerüstet sind oder die eine Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung besitzen, sind in beladenem Zustand zu prüfen.
3.6.
Für Verbindungsstrukturen an ROPS von Zugmaschinen der Klasse T2, C2, T3 und C3 gilt lediglich Nummer 3.1.
3.7.
Für seitliche Fahrtrichtungsanzeiger, Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Parkleuchten, Rückstrahler, Signaltafeln, Arbeitsleuchten und hintere Kennzeichnungstafeln für langsam fahrende Fahrzeuge einschließlich deren Halterungen gelten lediglich die Nummern 3.1 und 3.2.
3.8.
Ungeschützte Geräte an Fahrzeugen der Klassen R und S, die scharfe Kanten oder Zähne aufweisen, wenn sie für den Straßentransport zusammengeklappt sind und die bereits von der Richtlinie 2006/42/EG erfasst sind, sind von der Einhaltung der Nummern 3.1 bis 3.5 ausgenommen. Für ungeschützte Bereiche anderer Teile von Fahrzeugen der Klassen R und S mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h gelten die Nummern 3.1 bis 3.5. Für ungeschützte Bereiche anderer Teile von Fahrzeugen der Klassen R und S mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h gelten die Nummern 3.1 bis 3.2.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.