Artikel 19 VO (EU) 2023/956

Überprüfung der CBAM-Erklärungen

(1) Die Kommission nimmt bei der Überprüfung der CBAM-Erklärungen die Aufsichtsfunktion wahr.

(2) Die Kommission kann die CBAM-Erklärungen gemäß einer Strategie für die Überprüfung, bei der Risikofaktoren berücksichtigt werden, innerhalb des Zeitraums, der mit dem vierten Jahr nach dem Jahr endet, in dem die CBAM-Erklärungen hätten vorgelegt werden müssen, überprüfen.

Die Überprüfung kann darin bestehen, die in der CBAM-Erklärung und in Prüfberichten enthaltenen Angaben auf der Grundlage der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 übermittelten Informationen und sonstiger einschlägiger Nachweise sowie auf der Grundlage von für notwendig erachteten Prüfungen, auch in den Räumlichkeiten des zugelassenen CBAM-Anmelders, zu prüfen.

Die Kommission setzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der CBAM-Anmelder niedergelassen ist, von der Einleitung und den Ergebnissen der Überprüfung über das CBAM-Register in Kenntnis.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, kann eine CBAM-Erklärung innerhalb der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Frist ebenfalls überprüfen. Die zuständige Behörde setzt die Kommission von der Einleitung und den Ergebnissen einer Überprüfung über das CBAM-Register in Kenntnis.

(3) Die Kommission legt auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Zusammenhang mit der Umsetzung des CBAM auf Unionsebene und unter Berücksichtigung der im CBAM-Register enthaltenen Informationen, der von den Zollbehörden übermittelten Daten und anderer einschlägiger Informationsquellen, einschließlich der gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 25 durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen, regelmäßig spezifische Risikofaktoren und besonders zu beachtende Punkte fest.

Die Kommission erleichtert ferner den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden über betrügerische Aktivitäten und gemäß Artikel 26 verhängte Sanktionen.

(4) Legt ein zugelassener CBAM-Anmelder keine CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 vor oder gelangt die Kommission auf der Grundlage der Überprüfung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu der Auffassung, dass die angegebene Anzahl der CBAM-Zertifikate falsch ist, so bewertet die Kommission die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung dieses zugelassenen CBAM-Anmelders anhand der ihr vorliegenden Informationen. und die Kommission nimmt eine vorläufige Berechnung der Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate vor, die spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres hätten abgegeben werden müssen, das auf das Jahr folgt, in dem die CBAM-Erklärung hätte vorgelegt werden müssen, oder bis spätestens zum 31. Dezember des vierten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die falsche CBAM-Erklärung abgegeben wurde. Die Kommission stellt diese vorläufige Berechnung den zuständigen Behörden zur Orientierung und unbeschadet der endgültigen Berechnung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, bereit.

(5) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die angegebene Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate falsch ist oder dass keine CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 vorgelegt wurde, so legt sie die Anzahl der CBAM-Zertifikate fest, die vom zugelassenen CBAM-Anmelder hätten abgegeben werden müssen, wobei sie die von der Kommission übermittelten Informationen berücksichtigt.

Die zuständige Behörde teilt dem zugelassenen CBAM-Anmelder ihre Entscheidung über die Festlegung der Anzahl der CBAM-Zertifikate mit und fordert ihn auf, die zusätzlichen CBAM-Zertifikate binnen eines Monats abzugeben.

Die Entscheidung der zuständigen Behörde umfasst die Gründe für die Entscheidung und eine Rechtsmittelbelehrung. Die Entscheidung wird auch über das CBAM-Register mitgeteilt.

Beschließt die zuständige Behörde nach Erhalt der vorläufigen Berechnung der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels, keine Maßnahmen zu ergreifen, so unterrichtet sie die Kommission hierüber über das CBAM-Register.

(6) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Anzahl der abgegebenen CBAM-Zertifikate die Anzahl der CBAM-Zertifikate übersteigt, die hätten abgegeben werden müssen, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission. Die zu viel abgegebenen CBAM-Zertifikate werden gemäß Artikel 23 zurückgekauft.

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