Artikel 26 VO (EWG) 68/1017

Anhörung Beteiligter und Dritter

(1) Vor Entscheidungen auf Grund von Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 22 und 23 gibt die Kommission den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern.

(2) Soweit die Kommission oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, können sie auch andere Personen oder Personenvereinigungen anhören. Beantragen Personen oder Personenvereinigungen, daß sie angehört werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

(3) Will die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 5 oder 6 erlassen, so veröffentlicht sie den wesentlichen Inhalt der betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der Kommission innerhalb einer von ihr auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist Bemerkungen mitzuteilen. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

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