Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2
Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
Unterabschnitt 1
Vorgaben zur Kennzeichnung
§ 3 | Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel |
§ 4 | Haltungsformen |
§ 5 | Bezeichnung der Haltungsformen |
§ 6 | Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung |
§ 7 | Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln |
§ 8 | Kennzeichnung in Farbe |
§ 9 | Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln |
§ 10 | Kennzeichnung im Fernabsatz |
§ 11 | Sonderfälle der Kennzeichnung |
Unterabschnitt 2
Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen
§ 12 | Mitteilung von Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe |
§ 13 | Änderungsmitteilung für inländische Betriebe |
§ 14 | Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe |
§ 15 | Festlegung einer befristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe, die nicht die Anforderungen nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen |
§ 16 | Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen |
§ 17 | Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe |
§ 18 | Löschung von Daten inländischer Betriebe |
Unterabschnitt 3
Aufzeichnungspflichten und Rückverfolgbarkeit inländischer Haltungseinrichtungen
§ 19 | Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe |
§ 20 | Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische Lebensmittelunternehmer |
Abschnitt 3
Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
Unterabschnitt 1
Vorgaben zur Kennzeichnung
§ 21 | Freiwillige Kennzeichnung |
§ 22 | Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung |
§ 23 | Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung |
§ 24 | Änderungsmitteilung der Genehmigungsinhaber und Aufhebung der Genehmigung |
Unterabschnitt 2
Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe; Registrierung
§ 25 | Mitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe |
§ 26 | Änderungsmitteilung für ausländische Betriebe |
§ 27 | Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen |
§ 28 | Verwendung einer Kennnummer ausländischer Haltungseinrichtungen |
§ 29 | Register ausländischer Betriebe und Haltungseinrichtungen |
§ 30 | Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben |
§ 31 | Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben |
§ 32 | Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe |
Abschnitt 4
Überwachung
§ 33 | Maßnahmen der zuständigen Behörde |
§ 34 | Durchführung der Überwachung |
§ 35 | Mitwirkungspflichten |
§ 36 | Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts |
§ 37 | Gegenseitige Information |
Abschnitt 5
Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 40 | Übergangsregelungen |
§ 41 | Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |
§ 42 | Evaluierung |
§ 43 | Inkrafttreten |
Anlage 1 | Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes |
Anlage 2 | Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes |
Anlage 3 | Maßgeblicher Haltungsabschnitt |
Anlage 4 | Anforderungen an die Haltung von Tieren |
Anlage 5 | Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe |
Anlage 6 | Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten |
Anlage 7 | Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe |
Anlage 8 | Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe |
Anlage 9 | Kennung für die Haltung bei inländischen Betrieben |
Anlage 10 | Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben |
Anlage 11 | Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |