Artikel 13 VO (EU) 2016/323
Verbindlicher Informationsaustausch Warnhinweis oder Ablehnung
Erlangt eine zuständige Behörde Kenntnis davon, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 befördert worden sind, nicht angefordert wurden oder dass der Inhalt des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments unrichtig ist, und vermutet die zuständige Behörde, dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle der Grund hierfür ist, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats das in Anhang I Tabelle 14 der vorliegenden Verordnung festgelegte Dokument „Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD/v-e-VD” .
Das Dokument „Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD/v-e-VD” wird der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats innerhalb eines Tages ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde Kenntnis von den in Absatz 1 genannten Umständen erlangt, übermittelt.
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