§ 29.04 BinSchStrO
Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
- 1.
- Die in § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
- 2.
- Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
- 3.
- Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.
- 4.
- Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
- 5.
- Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
- a)
- das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass
- aa)
- Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und
- bb)
- das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann,
- b)
- eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
- aa)
- im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_cb_de.pdf), und - bb)
- im Falle des Bunkerns Landbunkerstelle – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_stb_de.pdf),
- c)
- alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
- 6.
- Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
- a)
- in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
- b)
- in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und
- c)
- drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
- 7.
- Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass
- a)
- alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern,
- b)
- Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben,
- c)
- der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt,
- d)
- Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
- 8.
- Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
- a)
- muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen:
- aa)
- eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen,
- bb)
- eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen,
- b)
- müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
- 9.
- Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
- a)
- die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig entleert sind,
- b)
- die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind,
- c)
- der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist.
- 10.
- Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- 11.
- Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.