Artikel 2 RL 2007/14/EG

Verfahrenstechnische Bestimmungen für die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats(Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben i und ii der Richtlinie 2004/109/EWG)

Was die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats durch den Emittenten betrifft, so wird sie gemäß dem gleichen Verfahren wie bei den vorgeschriebenen Informationen veröffentlicht.

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