Artikel 2 RL 2007/14/EG
Verfahrenstechnische Bestimmungen für die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats(Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben i und ii der Richtlinie 2004/109/EWG)
Was die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats durch den Emittenten betrifft, so wird sie gemäß dem gleichen Verfahren wie bei den vorgeschriebenen Informationen veröffentlicht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.