ANHANG VI VO (EWG) 91/2092

EINLEITUNG

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Definitionen:
1.
Zutaten: Stoffe nach der Definition in Artikel 4 dieser Verordnung mit den Einschränkungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(1).
2.
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs:

a)
einzelne landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz geeigneter Wasch-, Reinigungs-, thermischer und/oder mechanischer und/oder physikalischer Verfahren gewonnen werden, die zu einer Herabsetzung des Feuchtigkeitsgehalts der Erzeugnisse führen;
b)
ferner Erzeugnisse, die aus den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen unter Einsatz anderer in der Lebensmittelverarbeitung eingesetzter Verfahren gewonnen werden, sofern diese Erzeugnisse nicht als Lebensmittelzusatzstoffe oder Aromen gemäß den Nummern 5 und 7 anzusehen sind.

3.
Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs: Zutaten, die nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, mindestens aber zu einer der folgenden Kategorien gehören:
3.1.
Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich Träger dieser Stoffe gemäß den Definitionen in den Nummern 5 und 6;
3.2.
Aromen gemäß der Definition in Nummer 7;
3.3.
Wasser und Salz;
3.4.
Mikroorganismen, Kulturen;
3.5.
Mineralien (einschließlich Spurenelemente) und Vitamine.
4.
Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(2).
5.
Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe gemäß der Definition in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/107/EWG, die unter diese Richtlinie oder die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/107/EWG genannte Globalrichtlinie fallen.
6.
Träger, einschließlich Trägerlösungsmittel: Lebensmittelzusatzstoffe, die dazu dienen, einen Lebensmittelzusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder physikalisch zu verändern, ohne seine technologische Funktion zu beeinflussen, um seine Handhabung, An- oder Verwendung zu erleichtern.
7.
Aromen: Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung(3), die unter diese Richtlinie fallen.

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Die Teile A, B und C umfassen Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Aufbereitung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Zutaten pflanzlichen und/oder tierischen Ursprungs, mit Ausnahme von Weinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates(4), bestehen. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als aus ökologischer Landwirtschaft stammend gekennzeichnet sind und die vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission(5) vorschriftsmäßig erzeugt wurden, können bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden. Für Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs gelten die Vorschriften von Artikel 3 der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6). Die Verwendung folgender Stoffe wird vor dem 31. Dezember 2010 geprüft:

Natriumnitrit und Kaliumnitrat in Teil A.1 im Hinblick auf das Verbot dieser Zusatzstoffe;

Schwefeldioxid und Kaliummetabisulfit in Teil A.1;

Salzsäure in Teil B für die Verarbeitung von Gouda, Edamer, Maasdammer, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas.

Bei der Überprüfung gemäß dem ersten Gedankenstrich wird den Bemühungen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen, sichere Alternativen für Nitrite/Nitrate zu finden und Programme zur Ausbildung in alternativen Verarbeitungsmethoden und Hygiene für ökologische Fleischverarbeiter/-hersteller einzuführen. Unbeschadet der Bezugnahme auf Zutaten gemäß den Teilen A unc C oder auf Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Teil B dürfen ein Verarbeitungsverfahren, beispielsweise das Räuchern, eine Zutat oder ein Verarbeitungshilfsstoff nur gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen, dem Vertrag entsprechenden Rechtsvorschriften oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, unter Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Herstellungspraxis für Lebensmittel angewendet bzw. zugesetzt werden. Falls solche Rechtsvorschriften nicht bestehen, sind die Regeln der guten Herstellungspraxis für Lebensmittel einzuhalten. Zusatzstoffe sind insbesondere gemäß den Vorschriften der Richtlinie 89/107/EWG, gegebenenfalls auch denen der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/107/EWG genannten Globalrichtlinie zu verwenden. Die Verwendung von Aromen erfolgt gemäß den Vorschriften der Richtlinie 88/388/EWG, die Verwendung von Lösemitteln nach den Vorschriften der Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösemittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden(7).

TEIL A —
ZUTATEN NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE c) UND ARTIKEL 5 ABSATZ 5a BUCHSTABE d) DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2092/91)

A.1.
Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger

(*)(**)(***)
CodeNameAufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen UrsprungsAufbereitung von Lebensmitteln tierischen UrsprungsAnwendungsbedingungen
E 153PflanzenkohleX

Geaschter Ziegenkäse

Morbier-Käse

E 160bAnnatto, Bixin, NorbixinX

Roter Leicester-Käse

Double-Gloucester-Käse

Cheddar

Mimolette-Käse

E 170CalciumcarbonatXXDarf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden.

E 220

oder

SchwefeldioxidXX

Obstweine(**) ohne Zuckerzusatz (einschl. Apfel- und Birnenwein), sowie Met:

50 mg(*)

Bei Apfel- und Birnenwein unter Zusatz von Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat nach der Fermentierung:

100 mg(*)

E 224KaliummetabisulfitXX

E 250

oder

NatriumnitritX

Fleischerzeugnisse(9)

E 250: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2: 80 mg/kg

E 252: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3: 80 mg/kg

E 250: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO2: 50 mg/kg

E 252: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO3: 50 mg/kg

E 252KaliumnitratX
E 270MilchsäureXX
E 290KohlendioxidXX
E 296ApfelsäureX
E 300AscorbinsäureXXFleischerzeugnisse(8)
E 301NatriumascorbatXIn Verbindung mit Nitrit oder Nitrat bei Fleischerzeugnissen(8)
E 306Stark tocopherolhaltige ExtrakteXXAntioxidans für Fette und Öle
E 322LecithinXXMilcherzeugnisse(8)
E 325NatriumlactatXMilch- und Fleischerzeugnisse
E 330ZitronensäureX
E 331NatriumcitratX
E 333CalciumcitratX
E 334Weinsäure (L(+)–)X
E 335NatriumtartratX
E 336KaliumtartratX
E 341 (i)MonocalciumphosphatXTriebmittel als Mehlzusatz
E 400AlginsäureXXMilcherzeugnisse(8)
E 401NatriumalginatXXMilcherzeugnisse(8)
E 402KaliumalginatXXMilcherzeugnisse(8)
E 406Agar-AgarXXMilch- und Fleischerzeugnisse(8)
E 407CarrageenXXMilcherzeugnisse(8)
E 410JohannisbrotkernmehlXX
E 412GuarkernmehlXX
E 414Gummi arabicumXX
E 415XanthanXX
E 422GlycerinXPflanzenextrakte
E 440 (i)PektinXXMilcherzeugnisse(8)
E 464HydroxypropylmethylcelluloseXXHerstellung von Kapselhüllen
E 500NatriumcarbonatXX

„Dulce de leche” (***), Sauerrahmbutter und Sauermilchkäse(8)

E 501KaliumcarbonatX
E 503AmmoniumcarbonatX
E 504MagnesiumcarbonatX
E 509CalciumchloridXMilchgerinnung
E 516CalciumsulfatXTräger
E 524NatriumhydroxidXOberflächenbehandlung von Laugengebäck
E 551SiliciumdioxidXRieselhilfsstoff für Kräuter und Gewürze
E 553bTalkumXXÜberzugmittel für Fleischerzeugnisse
E 938ArgonXX
E 939HeliumXX
E 941StickstoffXX
E 948SauerstoffXX

A.2.
Aromen im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG

Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 88/388/EWG, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 2 der Richtlinie als natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind.

A.3.
Wasser und Salz

Trinkwasser, Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die allgemein bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden.

A.4.
Zubereitungen aus Mikroorganismen:

Alle normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Zubereitungen aus Mikroorganismen, ausgenommen genetisch veränderte Mikroorganismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10).

A.5.
Mineralien (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere Stickstoffverbindungen

Mineralien (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere Stickstoffverbindungen sind nur insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben ist.

A.6.
Verwendung bestimmter Farben für Stempelaufdrucke

Bei der Verwendung von Farben für Stempelaufdrucke auf den Schalen von Eiern gilt Artikel 2 Absatz 9 der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11).

TEIL B —
VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE UND SONSTIGE ERZEUGNISSE, DIE BEI DER VERARBEITUNG ÖKOLOGISCH HERGESTELLTER ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE d UND ARTIKEL 5 ABSATZ 5a BUCHSTABE e DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91 VERWENDET WERDEN DÜRFEN

BezeichnungAufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen UrsprungsAufbereitung von Lebensmitteln tierischen UrsprungsAnwendungsbedingungen
WasserXXTrinkwasser im Sinne der Richtlinie. 98/83/EG des Rates(****)
CalciumchloridXKoagulationsmittel
CalciumcarbonatX
CalciumhydroxidX
CalciumsulfatXKoagulationsmittel
Magnesiumchlorid (Nigari)XKoagulationsmittel
KaliumcarbonatXTrocknen von Trauben
NatriumcarbonatXZuckerherstellung
MilchsäureXZur Regulierung des pH-Werts des Salzbades bei der Käseherstellung(12)
ZitronensäureXX

Zur Regulierung des pH-Werts des Salzbades bei der Käseherstellung(12)

Ölherstellung und Stärkehydrolyse(13)

NatriumhydroxidX

Zuckerherstellung

Herstellung von Öl aus Rapssaat (Brassica spp)

SchwefelsäureXX

Gelatineherstellung(12)

Zuckerherstellung(13)

SalzsäureX

Gelatineherstellung

Zur Regulierung des pH-Werts des Salzbades bei der Zubereitung von Gouda, Edamer, Maasdammer, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas

AmmoniumhydroxidXGelatineherstellung
WasserstoffperoxidXGelatineherstellung
Isopropanol (Propanol-2-ol)XBis 31.12.2006 beim Kristallisationsprozess in der Zuckerherstellung unter Einhaltung der Richtlinie 88/344/EWG
KohlendioxidXX
StickstoffXX
EthanolXXLösemittel
GerbsäureXFiltrierhilfe
EiweißalbuminX
KaseinX
GelatineX
HausenblaseX
Pflanzliche ÖleXXSchmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter
Siliziumdioxid als Gel oder kolloidale LösungX
AktivkohleX
TalkumXEntspricht den spezifischen Reinheitskriterien für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b
BentonitXX

Verdickungsmittel für Met(12)

Entspricht den spezifischen Reinheitskriterien für den Lebensmittelzusatzstoff E 558

KaolinXX

Propolis(12)

Entspricht den spezifischen Reinheitskriterien für den Lebensmittelzusatzstoff E 559

ZelluloseXXGelatineherstellung(12)
KieselgurXXGelatineherstellung(12)
PerlitXXGelatineherstellung(12)
HaselnussschalenX
ReismehlX
BienenwachsXTrennmittel
CarnaubawachsXTrennmittel

TEIL C —
ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91, DIE NICHT ÖKOLOGISCH ERZEUGT WURDEN

C.1.
Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe a) der Einleitung dieses Anhangs hergestellt werden:

C.1.1.
Essbare Früchte, Nüsse und Samen:

EichelnQuercus spp
KolanussCola acuminata
StachelbeerenRibes uva-crispa
Maracuja (Passionsfrucht)Passiflora edulis
Himbeeren (getrocknet)Rubus idaeus
Rote Johannisbeeren (getrocknet)Ribes rubrum

C.1.2.
Essbare Gewürze und Kraüter:

MuskatnussMyristica fragrans, nur bis 31.12.2000
Pfeffer, grünPiper nigrum, nur bis 30.4.2001
Rosa Beeren, rosa PfefferSchinus molle L.
MeerrettichsamenArmoracia rusticana
Kleiner GalgantAlpinia officinarum
SaflorblütenCarthamus tinctorius
BrunnenkresseNasturtium officinale

C.1.3.
Verschiedenes:

Algen, einschließlich Seegras, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.

C.2.
Pflanzliche Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe b) der Einleitung dieses Anhangs hergestellt werden:

C.2.1.
Fette und Öle, raffiniert oder nicht, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von:

KakaoTheobroma cacao
KokosnussCocos nucifera
OlivenOlea europaea
SonnenblumenHelianthus annuus
PalmenElaeis guineensis
RapsBrassica napus, rapa
SaflorCarthamus tinctorius
SesamSesamum indicum
SojaGlycine max

C.2.2.
Folgende Zucker, Stärken und sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen:

    Rübenzucker, nur bis 1.4.2003

    Fructose

    Reispapier

    Oblaten

    Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert

C.2.3.
Verschiedenes:

Koriander, geräuchertCoriandrum sativum nur bis 31.12.2000
ErbsenproteinPisum spp

Rhum: nur aus Rohrzuckersaft gewonnen.

Kirsch, hergestellt auf Basis von Früchten und Geschmacksstoffen gemäß Teil A.2 dieses Anhangs.

Mischungen pflanzlicher Erzeugnisse, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel als farb- und geschmackgebende Zutaten in Süßwaren verwenden werden dürfen, nur für die Herstellung von „Gummibärchen” , nur bis 30.9.2000.

Mischungen folgender Pfefferarten: Piper nigrum, Schinus molle und Schinus terebinthifolium, nur bis 31.12.2000

C.3.
Tierische Erzeugnisse

Wassertiere, nicht aus der Aquakultur, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.

Buttermilchpulvernur bis 31.8.2001
Gelatine
Honignur bis 28.2.2001
Laktosenur bis 31.8.2001
Molkenpulver „Herasuola” .
Naturdärmenur bis 1. April 2004.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.

(3)

ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1988, S. 61.

(4)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(5)

ABl. L 137 vom 25.5.2006, S. 9.

(6)

ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

(7)

ABl. Nr. L 157 vom 24.6.1988, S. 28.

(*)

Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO2

(**)

Als Obstwein gilt in diesem Zusammenhang Wein aus anderem Obst als Weintrauben

(***)

Dulce de leche oder Confiture de lait ist eine geschmeidige, wohlschmeckende Creme von brauner Farbe aus gesüßter, eingedickter Milch

(8)

Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse.

(9)

Darf nur verwendet werden, wenn gegenüber der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachgewiesen wurde, dass es keine technologische Alternative gibt, die in Bezug auf die Hygiene dieselbe Sicherheit bietet und/oder die Erhaltung der besonderen Merkmale des Erzeugnisses gestattet.

(10)

ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(11)

ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.

(12)

Die Einschränkung betrifft nur tierische Erzeugnisse.

Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen:

Alle normalerweise als Verarbeitungshilfsstoffe in der Lebensmittelherstellung verwendeten Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, ausgenommen genetisch veränderte Mikroorganismen und von genetisch veränderten Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG (*) abgeleitete Enzyme.

(13)

Die Einschränkung gilt nur für pflanzliche Erzeugnisse.

(****)

ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

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